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   BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00 (1)   

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BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00 (1) (https://dejure.org/2003,1328)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2003 - 5 StR 169/00 (1) (https://dejure.org/2003,1328)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 5 StR 169/00 (1) (https://dejure.org/2003,1328)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 4 Nr. 20 lit. a UStG; § 370 AO
    Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Gesangssolist als "kulturelle Einrichtung" im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG; richtlinienkonforme Auslegung; Gemeinschaftsrecht; Freispruch)

  • lexetius.com

    UStG § 4 Nr. 20 lit. a

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verkürzung von Umsatzsteuern als Umsatzsteuerhinterziehung; Betrieb eines Konzertbüros für Popmusik und für Klassikkonzerte; Unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gesangssolisten und kulturellen Gruppen durch Auslegung des Begriffs der "Einrichtung"

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 20 lit. a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 20 lit. a
    Gesangssolist als "kulturelle Einrichtung" im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Strafverfahren gegen Konzertveranstalter Hoffmann abgeschlossen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafverfahren gegen Konzertveranstalter Hoffmann abgeschlossen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2842
  • NStZ 2004, 43
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00
    Auch ein Gesangssolist stellt eine "kulturelle Einrichtung" im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG dar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. April 2003, C-144/00 Matthias Hoffmann).

    Falls Frage 1 bejaht wird: Ergeben sich Einschränkungen aus der in Art. 13 Teil A gewählten Überschrift "... dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten", etwa wenn die Solisteneinsätze vorrangig Vermarktungszwecken dienen? III. Mit Urteil vom 3. April 2003 (C-144/00, H, DStR 2003, 638) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) auf diese Fragen wie folgt entschieden:.

    Zu diesen möglichen Bedingungen zählt u.a., daß eine systematische Gewinnerzielung nicht angestrebt wird (vgl. dazu EuGH DStR 2003, 638, 640 f., Rdn. 28/29 und 39).

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99 - (abgedruckt in wistra 2000, 219) das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen wurde die Revision verworfen.
  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 169/00

    Vorlagebeschluß zu Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00
    Wegen der hier gegenständlichen Vorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung in 19 Fällen wurde das Verfahren bereits in dem Beschluß vom 5. April 2000 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt, da insoweit ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG durchzuführen war (Vorlagebeschluß vom 5. April 2000 - 5 StR 169/00, abgedruckt in wistra 2000, 267 mit Anm. Keller).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 269/01

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Gesamtstrafe)

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00
    Der Angeklagte wurde insoweit vom Landgericht Mannheim durch Urteil vom 25. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (rechtskräftig durch Urteil des Senats vom 7. November 2001 - 5 StR 269/01).
  • BFH, 18.02.2010 - V R 28/08

    Steuerfreie Leistungen eines Orchestermusikers gegenüber seinem Orchester -

    Da eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gesangssolisten und kulturellen Gruppen durch Auslegung des Begriffs der "Einrichtung" nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zu rechtfertigen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Anschluss hieran zu Recht entschieden, dass "die im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachten Leistungen der ausführenden Gesangssolisten gegenüber dem Veranstalter ebenso steuerfrei [sind] wie die gesamte konzertante Veranstaltung", wenn die zuständige Kulturbehörde --wie in dem vom BGH entschiedenen Streitfall-- dem Konzertveranstalter eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erteilt (BGH-Urteil vom 18. Juni 2003  5 StR 169/00, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2003, 545, unter B.).

    a) Entgegen der Auffassung des FA sind Leistungen einzelner Musiker auch dann steuerfrei, wenn Bescheinigungen nur für Teile ihrer Tätigkeit --hier die Mitwirkung im Orchester des Klägers-- vorliegen (vgl. BGH-Urteil in UR 2003, 545).

    c) Das FA beruft sich schließlich zu Unrecht darauf, dass im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH (in UR 2003, 545) zu Grunde lag, im Streitfall keine Bescheinigung für jede einzelne Konzertveranstaltung vorlag, sondern die Bescheinigung die Gesamttätigkeit der benannten Musiker, soweit diese im Orchester des Klägers ausgeübt wurde, umfasste.

  • LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04

    Insolvenzanfechtungsklage: internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte,

    Die Kostentragungspflicht der Beklagten erstreckt sich dabei auch auf die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1996 - KZR 20/91; BGH, Beschluss vom 11.03.1997 - KVR 25/91; BGH, Beschluss vom 18.06.2003 - 5 StR 169/00; LAG Hamm, Urteil vom 23.09.1997 - 5 Sa 1035/95).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

    Auch in der Nachfolge-Entscheidung (BGH, Urteil vom 18.06.2003 5 StR 169/00, NJW 2003, 2842) hat der BGH diese Frage nicht weiter problematisiert, sondern ist unausgesprochen davon ausgegangen, dass die von dem Konzertveranstalter Hoffmann beauftragten drei Tenöre jeweils Chor im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG sind, was zutrifft, da sowohl Chöre als auch Gesangssolisten Gesangsdarbietungen vor Publikum erbringen.
  • BFH, 15.02.2022 - XI R 30/21

    Steuerbefreiung für Umsätze eines Gästeführers in einem Museum

    Indes ist der Inhalt der Bescheinigung auch für den Begriff der Gleichartigkeit in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG mit heranzuziehen; wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass der Inhaber der Bescheinigung die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG erfüllt, beide bei der Erbringung der befreiten Leistung zusammenwirken und sie ihre kulturelle Aufgabe gemeinsam erfüllen, ist die Leistung des Inhabers der Bescheinigung gleichartig (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 401, BStBl II 2020, 720, Rz 15; s.a. bereits Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2003 - 5 StR 169/00, UR 2003, 545).
  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 752/11

    Umsatzsteuerrechtliche Einstufung eines Konzertunternehmers; Voraussetzungen für

    Aufgrund dieser Einstufung und der Tätigkeit führt der Kläger steuerpflichtige Umsätze i. S. des § 1 UStG aus, der Kläger ist desgleichen auf den Eintrittskarten als Veranstalter hinsichtlich der einzelnen Konzerte des Schumannfestes 2010 aufgeführt, sodass sich die Bescheinigung vom 7. Dezember 2010 zutreffend an ihn wendet, vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 5 StR 169/00 - hinsichtlich einer Bescheinigung, die einem Konzertveranstalter ausgestellt worden war mit der Folge der Steuerfreiheit der gesamten konzertanten Veranstaltung.

    Indessen hat der nationale Gesetzgeber von diesen gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Einschränkung der Steuerbefreiungen keinen Gebrauch gemacht, vgl. so BGH, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 5 StR 169/00 .

  • VGH Bayern, 10.01.2006 - 9 BV 05.1531

    Umsatzsteuer-Bescheinigung; Antragsrecht des Finanzamts; Musical-Produktion;

    Wenn schon als Einzelkünstler auftretende Solisten, die gleiche kulturelle Aufgaben wie kulturelle Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllen, so zu behandeln sind, als seien sie eine "gleichartige Einrichtung", dann muss dies auch und erst recht für die Musical-Produktion der Klägerin gelten (vgl. BGH, 5. Strafsenat, B. v. 18.6.2003, NJW 2003, 2842/2843 zu einem Konzertveranstalter).
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