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   BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65   

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BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65 (https://dejure.org/1966,643)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1966 - Ib ZR 16/65 (https://dejure.org/1966,643)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1966 - Ib ZR 16/65 (https://dejure.org/1966,643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe - Verwechslungsfähigkeit der Namen "Rabe" und "Rawe" in einem Warenzeichen - Berechtigung zur Schaffung eines neuen verwechslungsfähigen Zeichens unter Verwendung stärker angenäherter Kennzeichnungselemente nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 378
  • GRUR 1967, 355
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Da das angefochtene Urteil auch keine nachprüfbaren Ausführungen darüber enthält, ob und wieweit die Entwicklung auf dem in Frage stehenden Warengebiet über diese ältere Spruchpraxis hinweggegangen ist (vgl. BGH GRUR 1958, 437 - Tricoline für Hemden und Hemdenstoffe; vgl. ferner GRUR 1966, 432, 434 - Epigran), kann es insoweit nicht aufrecht erhalten werden.

    Die älteren Rechte an dieser Wortbezeichnung berechtigen die Beklagte nicht etwa dazu, unter Verletzung der inzwischen begründeten rechtmäßigen Zeichenrechte der Klägerin und unter Verwendung stärker angenäherter Kennzeichnungselemente ein neues verwechslungsfähiges Zeichen zu schaffen (vgl. GRUR 1966, 432, 436 - Epigran).

  • BGH, 15.04.1966 - Ib ZR 85/64

    Schutzfähigkeit eines Warenzeichens - Bezeichnung Uniplast für elektrotechnische

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Zwar kann die Zubilligung einer Aufbrauchsfrist auch noch in der Revisionsinstanz beantragt werden, sofern die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen festgestellt worden sind (BGH GRUR 1966, 495 - Uniplast).
  • BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Ein derartiges über die sogenannte konkrete Verletzungsform hinausgehendes generelles Verbot kommt nach der Rechtsprechung allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht; denn die Möglichkeiten, ein Bildmotiv auszuführen und mit weiteren Elementen zu kombinieren, sind so manigfaltig, daß in der Regel die Gefahr von Verwechslungen, nur im Blick auf die jeweilige Gestaltung des angegriffenen Kennzeichens beurteilt werden kann (BGH GRUR 1951, 410, 411 - Luppy; 1958, 189, 196 - Zeiss; 1957, 488, 491 - MHZ).
  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Wesentlich ist lediglich, daß herausgearbeitet wird, worin der umworbene Verkehr das kennzeichnende Charakteristikum des Klagezeichens erblickt, ob ein entsprechender Bestandteil schutzfähig ist und ob er in dem angegriffenen Zeichen wiederkehrt und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in eine Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das Klagezeichen wachzurufen (BGH GRUR 1966, 499 - Merck m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1957, 499, 501 - Wipp).
  • BGH, 24.11.1965 - Ib ZB 4/64

    Freihaltebedürfnis bei Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Soweit sich, die Revision dabei auf die Römer-Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats (BGHZ 14, 15) beruft, beachtet sie nicht hinreichend die Besonderheiten des damaligen Falles und verkennt, daß daraus - wie der Senat zuletzt in dem Shortening-Beschluß (BGHZ 45, 131, 141) [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] klargestellt hat - keine über diesen Sonderfall hinausgehenden Folgerungen gezogen werden können.
  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Da es bei Zeichenstreitigkeiten darauf ankommt, ob und inwiefern ein bestimmtes Vergleichszeichen verwechslungsfähig ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, wenn die Prüfung der kennzeichnenden Eigenart des Klagezeichens nicht für sich allein, sondern unter Herausarbeitung der Gemeinsamkeiten im Blick auf das Gegenzeichen erfolgt; denn es ist nicht Aufgabe des Richters, das einem Klagezeichen innewohnende Motiv in einer für alle denkbaren Verletzungsfälle gültigen Weise abstrakt zu definieren (BGH GRUR 1964, 71, 74 - personifizierte Kaffeekanne; 1964, 140, 142 - Odol-Flasche).
  • BGH, 09.10.1963 - Ib ZR 46/62
    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Da es bei Zeichenstreitigkeiten darauf ankommt, ob und inwiefern ein bestimmtes Vergleichszeichen verwechslungsfähig ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, wenn die Prüfung der kennzeichnenden Eigenart des Klagezeichens nicht für sich allein, sondern unter Herausarbeitung der Gemeinsamkeiten im Blick auf das Gegenzeichen erfolgt; denn es ist nicht Aufgabe des Richters, das einem Klagezeichen innewohnende Motiv in einer für alle denkbaren Verletzungsfälle gültigen Weise abstrakt zu definieren (BGH GRUR 1964, 71, 74 - personifizierte Kaffeekanne; 1964, 140, 142 - Odol-Flasche).
  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Abgesehen von diesem, vom Berufungsgericht nicht erörterten Umstand ist zu beachten, daß sich das regelmäßige Übergewicht des Wortbestandteils dann nicht auswirken kann, wenn Wort und Bild dieselbe gedankliche Vorstellung vermitteln (vgl. BGH GRUR 1960, 126, 128 - Sternbild).
  • BGH, 11.06.1954 - I ZR 174/52

    Wahrzeichen als Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65
    Soweit sich, die Revision dabei auf die Römer-Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats (BGHZ 14, 15) beruft, beachtet sie nicht hinreichend die Besonderheiten des damaligen Falles und verkennt, daß daraus - wie der Senat zuletzt in dem Shortening-Beschluß (BGHZ 45, 131, 141) [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] klargestellt hat - keine über diesen Sonderfall hinausgehenden Folgerungen gezogen werden können.
  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55

    Karo-As

  • BGH, 19.12.1950 - I ZR 62/50

    Warenzeichen. Verwirkung

  • BGH, 16.10.1962 - I ZR 162/60

    Mampe Halb und Halb II

  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 140/62

    Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht bezüglich Vorratswaren bei Prüfung

  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 136/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56

    Colonia

  • BGH, 19.11.1954 - I ZR 241/52

    Rücktritt vom Verlagsvertrag

  • BGH, 20.09.1957 - I ZR 14/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.01.1953 - I ZR 55/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.10.1956 - I ZR 8/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.04.1958 - I ZR 10/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der

    Eine Verurteilung in den Vorinstanzen kann aber dazu führen, dass der Beklagte sich auf einen ungünstigen Ausgang auch des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (vgl. BGH, GRUR 1966, 495, 498 [juris Rn. 30] - UNIPLAST; BGH, Urteil vom 18. November 1966 - Ib ZR 16/65, GRUR 1967, 355, 359 [juris Rn. 36] - Rabe; BGH, WM 1968, 993, 995 [juris Rn. 38] - Hamburger Volksbank; BGH, GRUR 1974, 474, 476 [juris Rn. 23] - Großhandelshaus; KG, WRP 1999, 339, 341 [juris Rn. 52]; OLG Köln, NJWE-WettbR 2000, 209, 211 [juris Rn. 42]; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 1.97; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 41; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 127 und 141; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 12 Rn. 241; Großkomm.UWG/Hofmann aaO § 8 Rn. 89; Büscher/Hohlweck aaO § 8 Rn. 90).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Die Anmeldung einer mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin verwechselbaren Marke stellt ebenso wie der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung grundsätzlich eine unzulässige nachteilige Veränderung einer bestehenden Gleichgewichtslage dar (BGHZ 45, 246, 249 f. - Merck; BGH, Urteil vom 18. November 1966 - Ib ZR 16/65, GRUR 1967, 355 - Rabe; Urteil vom 21. November 1969 - I ZR 135/67, GRUR 1970, 315, 317 - Napoléon III; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 23 Rn. 37; Lange aaO Rn. 264; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rn. 36; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rn. 21).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 207/08

    Gartencenter Pötschke

    Die Anmeldung eines Namens als Marke durch den Prioritätsjüngeren stellt daher ebenso wie der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung grundsätzlich eine unzulässige nachteilige Veränderung einer bestehenden Gleichgewichtslage dar, die der Inhaber des älteren Namensrechts nicht hinnehmen muss (BGHZ 45, 246, 249 f. - Merck; BGH, Urteil vom 18. November 1966 - Ib ZR 16/65, GRUR 1967, 355 - Rabe; Urteil vom 21. November 1969 - I ZR 135/67, GRUR 1970, 315, 317 - Napoléon III; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 23 Rn. 37; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, § 7 Rn. 264; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rn. 36; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rn. 21).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Wie das Berufungsgericht im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, kann eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Bilddarstellung und einem Wortzeichen in Betracht kommen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild wiederfindet und beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert wird (BGH GRUR 1967, 355, 358 - Rabe), bzw. wenn das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes ist (GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer; ebenso GRUR 1979, 853, 854 - Lila).
  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

    Sie vermittelt dem Verkehr ohne weiteres in Form eines - auf ein Unternehmen hinweisenden - Symbols den Sinngehalt des die Widerspruchsmarke prägenden Wortbestandteils "Schlüssel" (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.11.1966 - Ib ZR 16/65, GRUR 1967, 355, 359 - Rabe).
  • OLG Hamm, 23.10.2013 - 14 U 17/13

    In Marl darf es DIE GRÜNEN zweimal geben

    Ein Wortkennzeichen kann auch durch ein Bild verletzt werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs das Wort im Bild wiederfindet und beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert wird (BGH, Urteil vom 18. November 1966 - Ib ZR 16/65 -, juris Tz. 27).

    Bei der Beurteilung der Frage ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt (BGH a.a.O. juris Tz. 28; BGH, Urteil vom 18. November 1966 - Ib ZR 16/65 -, juris Tz. 23).

  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwechslungsfähigkeit eines Bildzeichens mit einem Wortzeichen dann gegeben ist, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes beinhaltet (vgl. BGH GRUR 67, 355, 358 - Rabe; BPatGerE 5, 172, 175 - Mohrenbild).
  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

    Eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt kann zwischen einer Bilddarstellung und einem Wortzeichen entstehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild wiederfindet und beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert wird ( BGH GRUR 1967, 355, 358 - Rabe), wenn also das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes ist ( BGH GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer).
  • BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Es kann daher entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht von einer wechselseitigen begrifflichen Ergänzung von Wort- und Bildbestandteil ausgegangen werden (vgl BGH GRUR 1967, 355, 358 - Rabe; 1990, 450, 453 - St. Petersquelle; 1998, 934, 936 - Wunderbaum), die dazu führt, daß sich der Verkehr die angegriffene Marke begrifflich als "Krokodil"-Marke einprägt und damit der Gefahr von Verwechslungen mit der denselben Bedeutungsgehalt verkörpernden Widerspruchsmarke unterliegt.
  • BGH, 21.11.1969 - I ZR 135/67

    Klage auf teilweise Schutzentziehung hinsichtlich eines international

    Für das Gebiet der Gleichnamigen hat der Senat aber schon mehrfach ausgeführt, daß keiner von beiden berechtigt ist, sich durch die Wahl neuer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder durch die Benutzung der bisherigen Bezeichnungen für neue Waren oder auch durch den Übergang von der firmenmäßigen zur warenzeichenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung weiter als bisher dem anderen anzunähern (vgl. BGHZ 45, 246, 249 - Merck; GRUR 1967, 355, 357 - Rabe; ferner die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile I ZR 131/66 vom 31. Mai 1969 - Faber und I ZR 115/67 vom 4. Juni 1969 - Brillant).
  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

  • BPatG, 29.07.2003 - 27 W (pat) 57/02
  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

  • BPatG, 05.09.2011 - 27 W (pat) 72/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BEFA" - schutzwürdiges

  • BPatG, 31.05.2011 - 27 W (pat) 72/10

    Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit des Anmelders zum

  • BGH, 14.05.1969 - I ZB 7/68

    "Begleitende Marke" in der Textilbranche

  • BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
  • BPatG, 12.04.2013 - 27 W (pat) 48/11

    Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "RENZ" - keine Bösgläubigkeit

  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 125/67

    Streit zwischen Lackherstellern über die Verwendung von Warenzeichen - Vorliegen

  • BGH, 25.06.1971 - I ZR 24/70

    Verletzung des Firmen- und Namensrechts - Latente Verwechselungsgefahr -

  • BGH, 20.11.1970 - I ZR 17/69

    Materiell-rechtliche Schutzfähigkeit von Farbzusammenstellungen auf

  • BGH, 28.03.1973 - I ZR 32/72
  • BGH, 21.11.1969 - I ZR 40/68

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 78/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines gemeinsamen Namens in

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