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   BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93   

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https://dejure.org/1995,2403
BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93 (https://dejure.org/1995,2403)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1995 - III ZR 104/93 (https://dejure.org/1995,2403)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 (https://dejure.org/1995,2403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rückenteignung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückenteignungsanspruch bei Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 102; BauGB § 102; GG Art. 14
    Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1278
  • MDR 1995, 536
  • NVwZ 1995, 726 (Ls.)
  • WM 1995, 622
  • DVBl 1995, 760 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93
    Diesen Anspruch hatten die Kläger entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] = NJW 1975, 37) entwickelten Grundsätzen unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet und ihr Klagebegehren vor den Verwaltungsgerichten in zulässiger Weise entsprechend eingeschränkt; sie hatten dort nicht etwa auch einfachgesetzliche Rückenteignungsansprüche aus § 102 BBauG/BauGB verfolgt.

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich der Richter in solchen Fällen bei Fehlen einer ausdrücklichen Fristbestimmung an Regelungen über Verwendungsfristen in anderen Gesetzen orientieren kann, die einen vergleichbaren Regelungsgegenstand betreffen (BVerfGE 38, 175, 185 f.) [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68].

    Selbst wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] eine "angemessene" Verwendungsfrist annehme, bestehe über deren Dauer doch keine Klarheit in der Weise, daß sie für den Enteigneten im Zeitpunkt der Enteignung auszurechnen sei.

    Selbst wenn mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 (BVerwGE 28, 184 = NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]), in der ein allgemeiner Anspruch auf Rückenteignung für den Fall, daß das enteignete Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet worden war, verneint worden war, zunächst eine derartige Hemmung angenommen werden mußte, wurde diese jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]), in der jene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden war, beendet.

  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65

    Enteignung wegen geplanter Errichtung einer Umgehungsstraße - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93
    Selbst wenn mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 (BVerwGE 28, 184 = NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]), in der ein allgemeiner Anspruch auf Rückenteignung für den Fall, daß das enteignete Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet worden war, verneint worden war, zunächst eine derartige Hemmung angenommen werden mußte, wurde diese jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]), in der jene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden war, beendet.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93
    Diese Klage blieb in allen Rechtszügen, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15. Dezember 1989 - 4 C 29.88 = NJW 1990, 2400 = BRS 53 Nr. 115), erfolglos.
  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93
    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil des Vorprozesses zutreffend ausgeführt hat, steht diese Betrachtungsweise auch nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil BGHZ 76, 365, das eine Fallgestaltung betroffen hatte, bei der der Enteignungszweck vor Inkrafttreten des § 102 BBauG (29. Oktober 1960) weggefallen war.
  • BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96

    Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach

    Auch insoweit ist ein exakter Ansatzpunkt für den Fristablauf unerläßlich (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Januar 1995, III ZR 104/93, NJW 1995, 1278, 1279).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 1995 (III ZR 104/93, NJW 1995, 1278, 1280) kann für den Fristlauf im vorliegenden Fall nichts anderes entnommen werden.

  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96

    Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BVerwG, NJW 1990, 2400; Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 = NJW 1995, 1278) bietet die Regelung des § 102 BauGB (früher BBauG) nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung sowie ihrem Sinn und Zweck ein geeignetes, praktikables Instrumentarium für die Rückabwicklung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen auch in "Altfällen", d.h. solcher, die auf früheren, auch das Baugesetzbuch (früher Bundesbaugesetz) außer Kraft gesetzten Regelungen beruhten.
  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94

    Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks

    In den vom Bundesverfassungsgericht, vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war das betroffene Grundeigentum zum Zeitpunkt seines Entzuges als subjektives Recht des Bürgers gegen den Staat verbürgt (vgl. BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; BVerwG NJW 1990, 2400; Senatsurteile BGHZ 76, 365 und vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 06.2083

    Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des

    Die Antragsteller beabsichtigen nach ihren Angaben, gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf Rückenteignung (§ 102 BauGB und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, vgl. BGH vom 19.1.1995 NJW 1995, 1278 und BVerfG vom 12.11.1974 NJW 1975, 37) geltend zu machen.
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