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   BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06   

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https://dejure.org/2007,4330
BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06 (https://dejure.org/2007,4330)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06 (https://dejure.org/2007,4330)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - StbSt (R) 3/06 (https://dejure.org/2007,4330)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 80 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung berufsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Steuerberater durch die Steuerberaterkammer wegen Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens der Kammer; Berufspflichtverletzung bei Nichterfüllung eines Auskunftsverlangens des selbst nicht ...

  • Judicialis

    StBerG § 80 Abs. 1 Satz 2; ; StBerG § 89 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StBerG § 80; StBerG § 89
    Die Nichtbeantwortung eines Auskunftsverlangens des Geschäftsführers einer Steuerberaterkammer ist nur bei dessen Kammermitgliedschaft sanktionsbewehrt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 80 Abs. 1 S. 2 § 89 Abs. 1
    Nichterfüllen eines Auskunftsverlangens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auskunftsverlangen des Geschäftsführers einer Steuerberaterkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 377
  • NJW-RR 2008, 506
  • VersR 2007, 1528
  • DB 2007, 1865
  • BStBl II 2008, 75
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.05.1985 - StbSt (R) 9/84

    Pflicht des Steuerberaters zur Mitteilung einer Veränderung der Wohnanschrift

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
    Kommt ein Steuerberater einem gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG gestellten Auskunftsverlangen des Geschäftsführers einer Steuerberaterkammer nicht nach, der nicht persönliches Mitglied der Kammer ist, stellt dies selbst dann keine sanktionsbewehrte Verletzung von Berufspflichten im Sinne von § 89 Abs. 1 StBerG dar, wenn der Geschäftsführer durch die Satzung zum Organ der Steuerberaterkammer bestimmt ist (Fortführung von BGHSt 33, 225).

    Denn ein Steuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem Vorstand, dem satzungsmäßig dazu bestimmten Organ der Steuerberaterkammer oder einem beauftragten Vorstands- oder Organmitglied ausgehen (BGHSt 33, 225).

    Da diesem Organ jedoch im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG dieselben Befugnisse zustehen wie dem Vorstand oder einem beauftragten Vorstandsmitglied, dürfen angesichts des in einem verpflichtenden Auskunftsverlangen liegenden nicht unerheblichen Eingriffs in die Berufsausübung des betroffenen Steuerberaters (vgl. BGHSt 33, 225, 226) keine geringeren Anforderungen an die Qualifikation des Organmitglieds gestellt werden, als sie für ein Vorstandsmitglied bestehen.

    Die Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigte kennt - wie das Disziplinarrecht und das anwaltsgerichtliche Verfahren - keine Unterteilung des Sachverhalts in selbständige Handlungen, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere dem Betroffenen zur Last gelegte Anschuldigungspunkte für sich selbst geprüft und rechtlich gewürdigt werden können und mehrere Taten im Sinne des § 264 StPO betreffen (vgl. BGHSt 33, 225, 229 f. m.w.N.).

  • BGH, 26.09.2005 - AnwSt (R) 9/04

    Keine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung bei unbeantwortetem

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
    Zu diesem Personenkreis gehört der (angestellte) Geschäftsführer einer Steuerberaterkammer nicht (BGH aaO; vgl. auch BGHSt 50, 230, 232 zu § 56 BRAO).

    Nach der dem § 80 Abs. 1 StBerG vergleichbaren Regelung des § 56 Abs. 1 BRAO dürfen nur Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer Auskunft von den Mitgliedern verlangen (vgl. BGHSt 50, 230, 231).

  • FG Düsseldorf, 15.01.2003 - 2 K 3915/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Ausschluss der Gefährdung von

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
    Im Antwortschreiben hat er zumindest mitzuteilen, ob er die Auskunft verweigere (BGH, Urteil vom 3. Juli 1989 - StbSt (R) 1/89; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2003 - 2 K 3915/02 StB).
  • BGH, 03.07.1989 - StbSt (R) 1/89

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06
    Im Antwortschreiben hat er zumindest mitzuteilen, ob er die Auskunft verweigere (BGH, Urteil vom 3. Juli 1989 - StbSt (R) 1/89; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2003 - 2 K 3915/02 StB).
  • BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14

    Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juli 2007 StbSt (R) 3/06 (BStBl II 2008, 75) dürften aber angestellte Mitarbeiter keine Maßnahmen der Berufsaufsicht treffen.

    Im Übrigen ist der Streitfall nicht mit dem vom Kläger zitierten BGH-Urteil in BStBl II 2008, 75 vergleichbar, da es dort um eine Auskunft nach § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG a.F. ging, die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift "von dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Steuerberaterkammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs" verlangt werden kann.

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