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   BGH, 20.05.2020 - IV ZR 234/19   

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https://dejure.org/2020,13113
BGH, 20.05.2020 - IV ZR 234/19 (https://dejure.org/2020,13113)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - IV ZR 234/19 (https://dejure.org/2020,13113)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - IV ZR 234/19 (https://dejure.org/2020,13113)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung ; Widerspruch wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F.

  • rewis.io

    Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungsvertrag: Vollständigkeit der Verbraucherinformation hinsichtlich des Rückkaufswerts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a
    Keine Verpflichtung nach § 10a VAG a.F. zur Angabe des Fehlens garantierter Rückkaufswerte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Widerspruch wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungsvertrag: Vollständigkeit der Verbraucherinformation hinsichtlich des Rückkaufswerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1029
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 234/19
    Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine vergleichbar gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.

    Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24).

    Weder war ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26) noch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 27).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 234/19
    Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zwölf Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).
  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

    Der Bundesgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Judikatur die Auffassung, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die geschuldete Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhielt, nach Treu und Glauben - wegen widersprüchlichen Verhaltens - verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages auf dessen unionsrechtliche Unwirksamkeit zu berufen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 234/19, ECLI:DE:BGH:2020:200520UIVZR234.19.0, Rn. 17; grundlegend BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, Rn. 32 ff.).
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