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   BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62   

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BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62 (https://dejure.org/1963,13568)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1963 - VI ZR 250/62 (https://dejure.org/1963,13568)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1963 - VI ZR 250/62 (https://dejure.org/1963,13568)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 1076
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58

    Capuzol - Produzentenhaftung; § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    Bei einem Werkvertrag, wie er nach der rechtsbedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts zwischen der erstbeklagten Firma und der Firma über die Heranschaffung von Sand zur Auffüllung des Geländes zustande gekommen ist, treffenden Besteller aber gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Vertrags ausführung tätigen Leuten gleiche Schutz- und Fürsorgepflichten, wie sie bei einem Dienstverhältnis dem Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (BGHZ 5, 62; 26, 365; Urteil es erkennenden Senats vom 15« Mai 1959 - VI 2R 109/58 - IM Nr. 18 zu § 328 BGB NJW 1959, 1676 = VersR 1959, 645)« Die beklagte Firma war daher den Angehörigen der Firma N f l H B p gegen über verpflichtet, ihre Vorrichtungen und Gerätschaften, mit denen diese zu tun hatten oder in deren Wirkungsbereich sie bei der Vertragsabwicklung kamen, so einzurichten und zu unterhalten und die unter ihrer Anordnung und Leitung stehenden Arbeitsvorgänge so zu regeln, daß die Angehörigen der Firma I p p P gegen Gefahr für Leben und Gesundheit tunlichst geschützt waren.
  • BGH, 04.11.1953 - VI ZR 64/52

    Diebstahl durch Arbeiter. Unternehmerhaftung

    Auszug aus BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    des Beauftragten aber nicht außerhalb des Kreises der aufgetragenen Verrichtungen, solange es mit diesem Aufgabenkreis nach Zweck und Art noch in einem inneren Zusammenhang steht (BGHZ 11, 151, 153; vgl«, ferner Urteile des erkennenden Senats vom 2, Februar 1955 - VI ZR 225/53 - VersR 1955, 205; vom 23. Februar 1955 - VI ZR 14/54 - VersR 1955, 2105 vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 VersR I960, 134, 137)«» «&as war aber hier der Fall«, Planieren eines größeren Geländes und Heranschaffen des nötigen Auffüllmaterials sind auf die Erreichung des gleichen Arbeitsergebnisses gerichtet; das eine kann nicht ohne das andere geschehen; beides muß auch Hand in Hand gehen, wie R(Pnach seiner Aussage im Strafverfahren u::d der hierauf Bezug nehmenden offenbar unbestrittenen Behauptung des Klägers die ankommenden Lastkraftwagenfahrer denn auch angewiesen hat, wo sie ihren Sand abwerfen sollten; bleiben deren Fahrzeuge in dem losen Untergrund des Geländes stecken, so hindert das den Fortgang der Planierung; sie müssen - auch im Interesce des Plänierungsunternehmers selbst - wieder flott gemacht werden, wozu sich eine an Ort und Stelle befindliche Planierraupe des Unternehmers als gegebenes Hilfsmittel geradezu an bietet«.
  • BGH, 05.02.1952 - GSZ 4/51

    Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers

    Auszug aus BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    Bei einem Werkvertrag, wie er nach der rechtsbedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts zwischen der erstbeklagten Firma und der Firma über die Heranschaffung von Sand zur Auffüllung des Geländes zustande gekommen ist, treffenden Besteller aber gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Vertrags ausführung tätigen Leuten gleiche Schutz- und Fürsorgepflichten, wie sie bei einem Dienstverhältnis dem Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (BGHZ 5, 62; 26, 365; Urteil es erkennenden Senats vom 15« Mai 1959 - VI 2R 109/58 - IM Nr. 18 zu § 328 BGB NJW 1959, 1676 = VersR 1959, 645)« Die beklagte Firma war daher den Angehörigen der Firma N f l H B p gegen über verpflichtet, ihre Vorrichtungen und Gerätschaften, mit denen diese zu tun hatten oder in deren Wirkungsbereich sie bei der Vertragsabwicklung kamen, so einzurichten und zu unterhalten und die unter ihrer Anordnung und Leitung stehenden Arbeitsvorgänge so zu regeln, daß die Angehörigen der Firma I p p P gegen Gefahr für Leben und Gesundheit tunlichst geschützt waren.
  • BGH, 20.02.1958 - VII ZR 76/57

    Übergang vertraglicher Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO

    Auszug aus BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    Bei einem Werkvertrag, wie er nach der rechtsbedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts zwischen der erstbeklagten Firma und der Firma über die Heranschaffung von Sand zur Auffüllung des Geländes zustande gekommen ist, treffenden Besteller aber gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Vertrags ausführung tätigen Leuten gleiche Schutz- und Fürsorgepflichten, wie sie bei einem Dienstverhältnis dem Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (BGHZ 5, 62; 26, 365; Urteil es erkennenden Senats vom 15« Mai 1959 - VI 2R 109/58 - IM Nr. 18 zu § 328 BGB NJW 1959, 1676 = VersR 1959, 645)« Die beklagte Firma war daher den Angehörigen der Firma N f l H B p gegen über verpflichtet, ihre Vorrichtungen und Gerätschaften, mit denen diese zu tun hatten oder in deren Wirkungsbereich sie bei der Vertragsabwicklung kamen, so einzurichten und zu unterhalten und die unter ihrer Anordnung und Leitung stehenden Arbeitsvorgänge so zu regeln, daß die Angehörigen der Firma I p p P gegen Gefahr für Leben und Gesundheit tunlichst geschützt waren.
  • BGH, 30.10.1959 - VI ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    des Beauftragten aber nicht außerhalb des Kreises der aufgetragenen Verrichtungen, solange es mit diesem Aufgabenkreis nach Zweck und Art noch in einem inneren Zusammenhang steht (BGHZ 11, 151, 153; vgl«, ferner Urteile des erkennenden Senats vom 2, Februar 1955 - VI ZR 225/53 - VersR 1955, 205; vom 23. Februar 1955 - VI ZR 14/54 - VersR 1955, 2105 vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 VersR I960, 134, 137)«» «&as war aber hier der Fall«, Planieren eines größeren Geländes und Heranschaffen des nötigen Auffüllmaterials sind auf die Erreichung des gleichen Arbeitsergebnisses gerichtet; das eine kann nicht ohne das andere geschehen; beides muß auch Hand in Hand gehen, wie R(Pnach seiner Aussage im Strafverfahren u::d der hierauf Bezug nehmenden offenbar unbestrittenen Behauptung des Klägers die ankommenden Lastkraftwagenfahrer denn auch angewiesen hat, wo sie ihren Sand abwerfen sollten; bleiben deren Fahrzeuge in dem losen Untergrund des Geländes stecken, so hindert das den Fortgang der Planierung; sie müssen - auch im Interesce des Plänierungsunternehmers selbst - wieder flott gemacht werden, wozu sich eine an Ort und Stelle befindliche Planierraupe des Unternehmers als gegebenes Hilfsmittel geradezu an bietet«.
  • BGH, 03.05.1960 - VI ZR 79/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    f Lei' Kläger hat sich dadurch, daß er nach beendetem Herausziehen des Lastkraftwagens das Verbindungsseil von der Planierraupe zu lösen suchte, nicht in der Art eines eigenen Arbeiters der beklagten Firma in deren Betrieb eingeordnet (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 3. Mai I960 - VI. ZR 75/59 - VersR 1960, 799 und die dort angeführten weiteren .Entscheidungen).
  • BGH, 23.02.1955 - VI ZR 14/54
    Auszug aus BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    des Beauftragten aber nicht außerhalb des Kreises der aufgetragenen Verrichtungen, solange es mit diesem Aufgabenkreis nach Zweck und Art noch in einem inneren Zusammenhang steht (BGHZ 11, 151, 153; vgl«, ferner Urteile des erkennenden Senats vom 2, Februar 1955 - VI ZR 225/53 - VersR 1955, 205; vom 23. Februar 1955 - VI ZR 14/54 - VersR 1955, 2105 vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 VersR I960, 134, 137)«» «&as war aber hier der Fall«, Planieren eines größeren Geländes und Heranschaffen des nötigen Auffüllmaterials sind auf die Erreichung des gleichen Arbeitsergebnisses gerichtet; das eine kann nicht ohne das andere geschehen; beides muß auch Hand in Hand gehen, wie R(Pnach seiner Aussage im Strafverfahren u::d der hierauf Bezug nehmenden offenbar unbestrittenen Behauptung des Klägers die ankommenden Lastkraftwagenfahrer denn auch angewiesen hat, wo sie ihren Sand abwerfen sollten; bleiben deren Fahrzeuge in dem losen Untergrund des Geländes stecken, so hindert das den Fortgang der Planierung; sie müssen - auch im Interesce des Plänierungsunternehmers selbst - wieder flott gemacht werden, wozu sich eine an Ort und Stelle befindliche Planierraupe des Unternehmers als gegebenes Hilfsmittel geradezu an bietet«.
  • BGH, 02.02.1955 - VI ZR 225/53
    Auszug aus BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    des Beauftragten aber nicht außerhalb des Kreises der aufgetragenen Verrichtungen, solange es mit diesem Aufgabenkreis nach Zweck und Art noch in einem inneren Zusammenhang steht (BGHZ 11, 151, 153; vgl«, ferner Urteile des erkennenden Senats vom 2, Februar 1955 - VI ZR 225/53 - VersR 1955, 205; vom 23. Februar 1955 - VI ZR 14/54 - VersR 1955, 2105 vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 VersR I960, 134, 137)«» «&as war aber hier der Fall«, Planieren eines größeren Geländes und Heranschaffen des nötigen Auffüllmaterials sind auf die Erreichung des gleichen Arbeitsergebnisses gerichtet; das eine kann nicht ohne das andere geschehen; beides muß auch Hand in Hand gehen, wie R(Pnach seiner Aussage im Strafverfahren u::d der hierauf Bezug nehmenden offenbar unbestrittenen Behauptung des Klägers die ankommenden Lastkraftwagenfahrer denn auch angewiesen hat, wo sie ihren Sand abwerfen sollten; bleiben deren Fahrzeuge in dem losen Untergrund des Geländes stecken, so hindert das den Fortgang der Planierung; sie müssen - auch im Interesce des Plänierungsunternehmers selbst - wieder flott gemacht werden, wozu sich eine an Ort und Stelle befindliche Planierraupe des Unternehmers als gegebenes Hilfsmittel geradezu an bietet«.
  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Stellt der Besteller des Werkes dem Unternehmer ein Arbeitsgerät zur Verfügung, so ist auf einen solchen Werkvertrag die Vorschrift des § 618 BGB sinngemäß anzuwenden (BGHZ 5, 62; 26, 365, 370 [BGH 20.02.1958 - VII ZR 76/57] ; Senatsurteil vom 21. Juni 1963 - VI ZR 250/63 VersR 1963, 1076).
  • BGH, 06.10.1970 - VI ZR 56/69

    Haftung - Geschäftsherr - Anhänger

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt aber auch bewußtes und eigenmächtiges Zuwiderhandeln gegen vom Geschäftsherrn erteilte Weisungen das Handeln des Verrichtungsgehilfen noch nicht außerhalb des Kreises der ihm aufgetragenen Verrichtung (BGHZ 49, 19, 23 [BGH 30.10.1967 - VII ZR 82/65] ; Senatsurteile vom 21. Juni 1963 - VI ZR 250/62 - VersR 1963, 1076 m.w.N. und vom 24. Januar 1967 - VI ZR 284/64 - VersR 1967, 353).
  • OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus eigenem Recht eines

    Allerdings ist allgemein anerkannt, daß bei einem Werkvertrag den Besteller - das ist hier das beklagte Land - gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Vertragsausführung tätigen Leuten gleiche Schutz- und Fürsorgepflichten treffen, wie sie bei einem Dienstverhältnis dem Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (vgl. BGHZ 5, 62; BGH VersR 1963, 1076; MünchKomm-Soergel, § 631 Rn 122; BGB -RGRK, 12. Aufl., § 631 Rn 38, 52).

    Vielmehr genügt es für die Bejahung einer Schutzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Fahrer der Klägerin, daß dieser bei der Aufstellung des Silos in einer Weise helfend Zugriff, die nicht völlig außerhalb des Vertragsverhältnisses der Parteien stand (vgl. BGH VersR 1963, 1076).

  • BGH, 20.09.1966 - VI ZR 258/64

    Entlastung des Arbeitgebers für Fahrer ohne Fahrerlaubnis

    Ist ein solcher innerer Zusammenhang gegeben, so handelt der Gehilfe grundsätzlich auch dann in Ausführung der Verrichtung, zu der er bestellt ist, wenn er im Einzelfall seine Befugnisse eigenmächtig oder irrtümlich überschritten hat (BGH a.a.O. sowie die Urteile vom 16. April 1955 - VI ZR 320/54 - VersR 1955, 345 und vom 21. Juni 1963 - VI ZR 250/62 - VersR 1963, 1076).
  • BGH, 24.01.1967 - VI ZR 284/64

    Schadensersatz infolge eines übergreifenden Brandes auf eine Imbissstube -

    Ist ein solcher innerer Zusammenhang gegeben, so handelt der Gehilfe grundsätzlich auch dann in Ausführung der Verrichtung, zu der er bestellt ist, wenn er in einem Einzelfall seine Befugnisse eigenmächtig oder irrtümlich überschreitet (vgl. die oben genannten Urteile vom 23. Februar 1955 und vom 30. Oktober 1959 sowie die Urteile des BGH vom 16. April 1955 - VI ZR 320/54 - VersR 1955, 345 und vom 21. Juni 1963 - VI ZR 250/62 - VersR 1963, 1076).
  • BGH, 19.01.1965 - VI ZR 43/64

    Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Schuldhafte Verletzung von

    Wegen des Sach- und Streitstandes wird des näheren auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1963 - VI ZR 250/62 - (VersR 1963, 1076) Bezug genommen, das auf die Revision des Klägers ergangen ist, nachdem das Berufungsgericht die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts durch das Urteil vom 26. Juni 1962 zunächst bestätigt hatte.
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