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   BGH, 21.10.2003 - X ZR 218/01   

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https://dejure.org/2003,1323
BGH, 21.10.2003 - X ZR 218/01 (https://dejure.org/2003,1323)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2003 - X ZR 218/01 (https://dejure.org/2003,1323)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 (https://dejure.org/2003,1323)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 271 I BGB
    Zur Beweislast bei Fälligkeit der Schuld; Prozessrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer trägt die Beweislast für zeitgerechte Herstellung des Werks? (IBR 2004, 62)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 209
  • MDR 2004, 497
  • NZBau 2004, 155
  • WM 2004, 1400
  • DB 2004, 650 (Ls.)
  • BauR 2004, 331
  • ZfBR 2004, 157
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.03.2001 - VII ZR 470/99

    Vertraglich geschuldeter Beginn der Ausführung eines Bauwerks

    Auszug aus BGH, 21.10.2003 - X ZR 218/01
    Bei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgenden Grundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht der Unternehmer im Zweifel nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99, MDR 2001, 846 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 33/94

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben der

    Auszug aus BGH, 21.10.2003 - X ZR 218/01
    Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. in Fällen, in denen es wie hier zu einer Abnahme des Werks nicht gekommen ist, wäre auch nicht durch §§ 634 ff. BGB a.F. ausgeschlossen (Sen.Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50).
  • KG, 16.02.2018 - 21 U 66/16

    Bauprozess auf große Kündigungsvergütung des Bauunternehmers: Vorbehaltsurteil

    Die Klägerin bestreitet dies zwar, allerdings trägt sie als Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre Leistungen zu einem späteren Termin fällig wurden als ihr Besteller meint (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01).
  • OLG Hamburg, 29.10.2009 - 6 U 253/08

    Werkvertrag: Inhaltskontrolle einer Klausel über ein einseitiges

    Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.03, X ZR 218/01, Rz.12; Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99, Rz, 8, jeweils zitiert nach juris).
  • AG Brandenburg, 22.05.2015 - 31 C 256/14

    Geplanter Balkon mitvermietet: Zusicherung im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB

    Dementsprechend braucht ein Mieter zur Fälligkeit der Überlassung der im Mietvertrag angeführten Sachen/Räume auch nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr Sache des Vermieters als Schuldner, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist ( BGH , Urteil vom 21.10.2003, Az.: X ZR 218/01, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 209 f.; OLG Hamburg , Urteil vom 29.10.2009, Az.: 6 U 253/08, u.a. in: BauR 2012, Seite 300 = IBR 2012, 13 ).

    Bei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgenden Grundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schuldner im Zweifel nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist ( BGH , Urteil vom 21.10.2003, Az.: X ZR 218/01, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 209 f.; BGH , Urteil vom 08.03.2001, Az.: VII ZR 470/99, u.a. in: NJW-RR 2001, Seite 806 ).

    Bei Streit, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen ist und deshalb Fälligkeit eintritt, bleibt der Kläger/Schuldner/Vermieter aber für die insoweit maßgeblichen Umstände weiterhin darlegungs- und beweispflichtig ( BGH , Urteil vom 21.10.2003, Az.: X ZR 218/01, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 209 f. ).

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2015 - 22 U 173/14

    Trotz Verzugs/Mängeln: Keine Kostenerstattung ohne Fristsetzung und Kündigung!

    Dann muss wegen § 271 BGB der Auftragnehmer darlegen und beweisen, warum die ansonsten bestehende sofortige Leistungspflicht überhaupt und dann um welchen Zeitraum nach hinten verschoben ist (vgl. BGH , Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01, NJW-RR 2004, 2009 f.).

    Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (vgl. BGH , Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01, NJW-RR 2004, 209, 210; Kniffka , a.a.O., 7. Teil, Rn. 4).

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 22 U 92/14

    Abrechnung eines gekündigten Detailpauschalpreisvertrags

    Daraus folgt, dass grundsätzlich der Schuldner (Auftragnehmer) darlegen muss, warum die sofortige Leistungspflicht überhaupt und ggf. aus welchen Gründen und in welchem Umfang nach hinten verschoben ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2003, X ZR 218/01, BauR 2004, 332; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1667).
  • LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12

    Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa

    Unabhängig davon, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert ist, fehlt es - angesichts des Bestreitens der Beklagten - überdies an einem Beweisantritt der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 218/01, Juris, Rn. 11; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 271 Rn. 2 m.w.N.).
  • KG, 26.04.2022 - 21 U 1030/20

    Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar nach Vertragskündigung durch den

    Im Wege der Vertragsauslegung kann auch ein Zeitpunkt datiert werden, der nicht kalendermäßig im Vertrag bestimmt ist, bei Unklarheiten ist auf die Vermutung des § 271 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, nach der die Fälligkeit entweder sofort oder, wenn ein Leistungszeitraum umstritten ist, zum früheren der in Betracht kommenden Zeitpunkte eintritt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01, dazu unten (c)).

    Nach dieser Norm ist eine Werkleistung nach Ablauf desjenigen Zeitraums fällig, der erforderlich ist, wenn der Unternehmer alsbald nach Vertragsschluss mit ihr beginnt und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende führt (BGH, Urteil vom 8. März 2001, VII ZR 470/99; Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01).

    Wenn zwischen den Parteien Streit über die Dauer dieses Zeitraums besteht, folgt aus § 271 Abs. 1 BGB weiter, dass die Fälligkeit im Zweifel zum früheren der in Betracht kommenden Zeitpunkte eintritt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 218/01, Rn. 12 f).

  • OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 21 U 78/17

    Umfang der Verpflichtung zur Rechnungsprüfung nach Leistungsphase 8 gem. § 3 Abs.

    Dies ergibt sich aus dem Gutachten des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen C. Die Firma X hätte also nur die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung stellen dürfen (BGH v. 21.10.2003, Az. X ZR 218/01, juris Rz. 12; v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99, MDR 2001, 846 m.w.N.).

    Der Unternehmer hat die Herstellung dann in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen (BGH v. 21.10.2003, Az. X ZR 218/01, juris Rz. 12; OLG Düsseldorf v. 27.07.2016, IBR 2017, 243, juris; OLG Hamburg v. 29.10.2009, Az. 6 U 253/08, juris Rz. 66).

  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 4 U 26/19

    Berufung gegen ein Schlussurteil: Übergang von durch Teilanerkenntnisurteil

    Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist; dies trifft auch bei einem Streit darüber zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2003, Az.: X ZR 218/01, - zitiert nach juris -, Rn. 11 f. m. w. N.).
  • LG Duisburg, 01.03.2021 - 12 O 29/19
    Dabei ist es Sache des Schuldners, der sich auf fehlende Fälligkeit beruft, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falles erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war oder zu leisten ist (BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 218/01, NJW-RR 2004, 209, 210).

    Bei der Bemessung der Herstellungszeit ist zu beachten, dass der Unternehmer im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat; es ist die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen (BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 218/01, NJW-RR 2004, 209, 210 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2009 - 23 U 9/09

    Anforderungen an die Abrechnung der Leistungen nach vorzeitiger Beendigung eines

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2016 - 22 U 54/16

    Kein Endtermin vereinbart: Wann muss das Bauvorhaben fertiggestellt sein?

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2011 - 7 U 62/10

    Schadensersatz wegen Baumängeln umfasst Miete für Ersatzwohnung!

  • OLG Jena, 26.10.2023 - 8 U 794/22

    Ohne Fälligkeit kein Verzug, ohne Verzug kein Schadensersatz!

  • OLG Schleswig, 05.07.2007 - 9 W 51/07
  • VG Münster, 15.04.2005 - 1 K 279/03

    Zeugnis der Fachhochschulreife auch nach dem Abitur möglich

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