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   BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03   

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https://dejure.org/2004,6883
BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03 (https://dejure.org/2004,6883)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2004 - NotZ 17/03 (https://dejure.org/2004,6883)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 (https://dejure.org/2004,6883)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkurrentenklage gegen die Besetzung einer Notarstelle; Persönliche Eignung des Bewerbers als Einstellungkriterium; Unabdingbare Sozialkompetenz als Voraussetzung für die Ausübung des Notaramts ; Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlentscheidung zu ...

  • Judicialis

    BeurkG § 17 Abs. 2; ; BRAO § 42 Abs. 4; ; BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; ; BNotO § 111 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 S. 1
    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    (1) Aus dem innerhalb einzelner Bundesländer zumindest zeitweilig praktizierten "Vorrücksystem" (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 472) kann der Antragsteller in dem vorliegenden Auswahlverfahren nichts für sich herleiten.

    (2) Auch das Prinzip der Bestenauslese erfordert es nicht per se, in Fällen der Konkurrenz zwischen einem Notarassessor und einem amtierenden Notar entscheidend auf die Berufserfahrung des letzteren abzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 472).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Bei diesem Ausgangspunkt mußte die Antragsgegnerin auch nicht deshalb zu einer annähernd gleichwertigen Einschätzung der Eignung der weiteren Beteiligten zu 1 und des Antragstellers gelangen, weil das Gewicht des Staatsexamens angesichts der vorliegenden langjährigen Berufspraxis des Antragstellers zurückzutreten hätte (Hinweis des Antragstellers auf den Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 911).

    (1) Aus dem innerhalb einzelner Bundesländer zumindest zeitweilig praktizierten "Vorrücksystem" (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 472) kann der Antragsteller in dem vorliegenden Auswahlverfahren nichts für sich herleiten.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für das Notaramt angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    In dem Beschluß vom 13. Dezember 1993 (NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333) hat der Senat es hingenommen, daß die Justizverwaltung bei einer Punktedifferenz von 0, 69 in der Zweiten juristischen Staatsprüfung noch von "annähernd gleichen" Prüfungsergebnissen ausgegangen ist.

    Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz, daß zwar auch das Dienstalter im Rahmen der Eignungsbewertung nach § 6 Abs. 3 BNotO ein gewichtiger Wertungsgesichtspunkt sein kann (vgl. insbesondere für die Dauer des Anwärterdienstes § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO), daß diesem Gesichtspunkt aber gegenüber den in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO genannten Merkmalen nur eine eher mittelbare Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    Der Senat hat in dem heute verkündeten Beschluß in der Sache NotZ 20/03 näher ausgeführt, daß ein Vorstellungsgespräch der vorliegenden Art bei einem bereits als Notar amtierenden Bewerber jedenfalls nicht die alleinentscheidende Beurteilungsgrundlage für die persönliche Eignung sein kann.
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    (1) Aus dem innerhalb einzelner Bundesländer zumindest zeitweilig praktizierten "Vorrücksystem" (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 472) kann der Antragsteller in dem vorliegenden Auswahlverfahren nichts für sich herleiten.
  • BayObLG, 22.05.2000 - 2Z BR 43/00

    Voraussetzungen für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

    Besetzung einer Notarstelle

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Der Antragsteller verkennt zudem, daß ein "Bestellungswechsel", also die Aufgabe der Amtsstelle in einem anderen Bundesland (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228), die beim Erfolg des Antragstellers vorläge, für die Antragsgegnerin, auch wenn die aufgegebene Stelle sich trüge, keinen personalwirtschaftlichen Vorteil brächte (vgl. 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) bb) (1)).

    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    bb) Die Antragsgegnerin hat rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die Differenz von 1, 13 Punkten im Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens (Antragsteller 9, 60 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 10, 73 Punkte in München) nicht so gering ausgefallen ist, daß sie vernachlässigt werden müßte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und - NotZ 19/03 - unter II. 2. a) aa)).

    Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12, 29 Punkte in München) als Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243).

    Es ist jedoch kein Beurteilungsfehler, wenn die Antragsgegnerin bei dem hier in Rede stehenden Vergleich letztlich doch maßgeblich auf die Examensergebnisse abgestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa)).

  • BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 972/04

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Auswahlentscheidungen zur Besetzung von

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 -,.
  • BVerfG, 27.05.2004 - 1 BvQ 9/04

    Untersagung der Besetzung einer Notarstelle im Wege einstweiliger Anordnung

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 -,.
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