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BGH, 23.04.2007 - II ZB 13/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Nebenintervention; Entsprechende Anwendung der Anfechtungsfristregelung des § 246 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) auf den wirksam erklärten Beitritt eines Aktionärs als Nebenintervenient
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite beitretenden Aktionärs
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.01.2006 - 11 O 88/05
- OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
- BGH, 23.04.2007 - II ZB 13/06
- OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 5 U 33/06
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05
Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention
Auszug aus BGH, 23.04.2007 - II ZB 13/06
Über den zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten hinsichtlich der Wirksamkeit seines Beitritts geführten Zwischenstreit hat der Senat im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss vom heutigen Tage zugunsten des Nebenintervenienten entschieden (II ZB 29/05).Zur näheren Begründung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen auf seine in der Parallelsache II ZB 29/05 (= 5 W 46/05 OLG Frankfurt am Main) am 3. November 2005 getroffene Beschwerdeentscheidung unter Einrückung jener Beschlussgründe Bezug genommen.
a) Wie der Senat in der insoweit gleichgelagerten Parallelsache II ZB 29/05 am heutigen Tage entschieden hat, ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene entsprechende Anwendung der Anfechtungsfristregelung des § 246 Abs. 1 AktG auf den noch am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (v. 22. September 2005, BGBl. I, 2802 - UMAG -) zum 1. November 2005 wirksam erklärten Beitritt des Nebenintervenienten nicht nur aus systematischen Gründen verfehlt, sondern vor allem unter dem Blickwinkel einer unzulässigen Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des beitrittswilligen Aktionärs nicht hinnehmbar.
Auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZB 29/05, die hier entsprechend gilt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. dort unter II 2 a, b der Gründe).
Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechend geltenden Ausführungen seines Beschlusses in der Parallelsache II ZB 29/05 (vgl. dort unter II 2 d der Gründe) Bezug.
- OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
Auszug aus BGH, 23.04.2007 - II ZB 13/06
Zur näheren Begründung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen auf seine in der Parallelsache II ZB 29/05 (= 5 W 46/05 OLG Frankfurt am Main) am 3. November 2005 getroffene Beschwerdeentscheidung unter Einrückung jener Beschlussgründe Bezug genommen.
- BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05
Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite …
Dafür spricht nicht zuletzt indiziell der Umstand, dass der Nebenintervenient gegen die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse für das Folgejahr, die dieselbe Konstellation der Nichtzulassung der Kläger zur Hauptversammlung betrafen, gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift erhoben sowie anschließend ebenfalls den von den nämlichen Klägern erhobenen Anfechtungsklagen als Nebenintervenient beigetreten ist (Parallelsache II ZB 13/06). - BGH, 15.06.2009 - II ZB 8/08
Anfechtungsprozess - Kostenersatz für beigetretenen Aktionär
Es kommt hinzu, dass das Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess das - wegen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktionäre (§§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG) - verfassungsrechtlich unabdingbare rechtliche Gehör der Aktionäre gewährleistet (BVerfGE 21, 132, 137 f. ; 60, 7, 14 ; BGHZ 172, 136, 141 Tz. 15 ; Sen. Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 13/06, DStR 2007, 1781, 1782 Tz. 9; Austmann, ZHR 158, 495, 497;… Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 45) und deswegen die Regelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, die die Möglichkeit einer - nach § 66 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung unbefristet zulässigen - Nebenintervention in zeitlicher Hinsicht einschränkt, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. - OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 5 U 33/06
Aktiengesellschaft: Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung …
Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (5 W 14/06, Bl. 541 bis 551 d. A.) hat der Senat die sofortige Beschwerde des Streithelfers gegen die Zurückweisung der Nebenintervention zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 13/06 eingelegt und über die noch nicht entschieden ist. - OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 W 9/08
Frist für Nebenintervention eines Aktionärs auf Seiten der beklagten …
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage, ob die Frist des § 246 Abs. 2 S. 4 AktG auch für den Beitritt auf Seiten der beklagten Gesellschaft von Bedeutung ist, nicht höchstrichterlich geklärt ist; die Entscheidungen BGH II ZB 13/06 und BGH II ZB 29/05 befassen sich nur mit der Frage der Rückwirkung der Einführung des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG im Rahmen eines auf Seiten der Kläger erfolgten Beitrittes, so dass aus dieser Entscheidung keine indirekten Schlüsse für die Lösung der hier streitigen Frage gezogen werden können. - LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08
Leo Kirch
Das Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess soll wegen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktionäre ( §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG ) - verfassungsrechtlich unabdingbare rechtliche Gehör der Aktionäre gewährleisten (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 f. [BVerfG 01.02.1967 - 1 BvR 630/64] ; 60, 7, 14; BGHZ 172, 136, 141 Tz. 15 ; BGH DStR 2007, 1781, 1782 Tz. 9;… Schmidt in Großkomm. z. AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 45) besagt aber nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die an sich bis zur Rechtskraft mögliche Nebenintervention nach § 66 Abs. 2 ZPO nicht durch einfach gesetzliche Regelung zeitlich zu beschränken.