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   BGH, 23.08.2016 - 3 StR 119/16   

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https://dejure.org/2016,27585
BGH, 23.08.2016 - 3 StR 119/16 (https://dejure.org/2016,27585)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2016 - 3 StR 119/16 (https://dejure.org/2016,27585)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2016 - 3 StR 119/16 (https://dejure.org/2016,27585)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berücksichtigung des langen zeitlichen Abstands zwischen den Taten und der Verurteilung bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 354 Abs. 1a
    Berücksichtigung des langen zeitlichen Abstands zwischen den Taten und der Verurteilung bei der Strafzumessung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - 3 StR 119/16
    Ob - wie der Angeklagte meint - das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es den langen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und der Verurteilung in gleichem Maße berücksichtigt hätte, wie bei anderen Straftaten auch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277), ist für die Frage, ob der Senat nach § 354 Abs. 1a StPO entscheiden kann, irrelevant, denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Revisionsgerichts; darauf, wie der Tatrichter entschieden hätte, kommt es nicht an (BT-Drucks. 15/3482 S. 22; BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - 3 StR 119/16
    Ob - wie der Angeklagte meint - das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es den langen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und der Verurteilung in gleichem Maße berücksichtigt hätte, wie bei anderen Straftaten auch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277), ist für die Frage, ob der Senat nach § 354 Abs. 1a StPO entscheiden kann, irrelevant, denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Revisionsgerichts; darauf, wie der Tatrichter entschieden hätte, kommt es nicht an (BT-Drucks. 15/3482 S. 22; BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86).
  • BGH, 11.08.2009 - 3 StR 175/09

    Eigene Rechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts (Angemessenheit der

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - 3 StR 119/16
    Der Vortrag neuer Tatsachen führt lediglich dazu, dass das Revisionsgericht solche neuen Umstände bei seiner Entscheidung, ob die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, JR 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung Peglau; vgl. auch BeckOK StPO/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/Franke, StPO, 26. Aufl. § 354 Rn. 55; aA Gaede, StV 2011, 139, 141; Dehne-Niemann, StV 2016, 601).
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