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   BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61   

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BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61 (https://dejure.org/1963,4765)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1963 - III ZR 92/61 (https://dejure.org/1963,4765)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1963 - III ZR 92/61 (https://dejure.org/1963,4765)
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  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59

    Baulandsache. Vorlegung

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert und der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; siehe § 141 Bundesbaugesetz).

    Die Frage, ob bei einem nicht bebauten, sondern in anderer Weise genutzten Grundstück in ab sehbarer Zeit mit einer Bebauung zu rechnen ist, wird im gesunden Grundstücksverkehr vielmehr "von allen den Umständen tatsächlicher und rechtlicher Natur bestimmt., die den realen Wert eines Grundstückes bestimmen" (BGHZ 31, 238, 241) [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59].

    Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 6, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; BVerwGE 2, 154, 158 [BVerwG 21.06.1955 - I C 173/54]/9; BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/58 in NJW 1959, 1649).

    Es werden aber auch andere Umstände berücksichtigt, wie die allgemeine Entwicklung der in Betracht kommenden Gegend, insbesondere ob die Gemeinde das in Betracht kommende Gebiet infolge Wachstums ihrer Bevölkerung oder Umschichtung struktureller Natur infolge Schaffung neuer Verwaltungs-, Handels- oder Industriezentren einen Bedarf an Bau- oder Industrieland zeigt oder ob es sich um eine, etwa infolge Landflucht oder Abzug von Industrie, in rückläufiger Entwicklung befindliche Gegend handelt (BGHZ 31, 238, 241) [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59].

    Es ist sogar der "wirkliche" Preis zugrunde zu legen, der sich etwa dadurch gebildet hat, daß die Preisbehörden neben dem vereinbarten Entgelt für Grund und Boden erkennbar überhöhte Vergütungen für Aufwuchs, Aufbauten, dem Grundstück zugehörige Rechte us.w. geduldet haben (BGHZ 31, 238).

    Erst wenn Vergleichspreise überhaupt nicht zu ermitteln sind, wird eine ins Einzelne gehende Erörterung der Faktoren notwendig werden, die an einer etwaigen Veränderung der Qualitätsverhältnisse (Übergang von Ackerland zu Bauland im weiteren Sinne) nach den oben angestellten Erwägungen mitgewirkt haben können (BGHZ 31, 238, 241) [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59].

  • BVerwG, 09.06.1959 - I CB 27.58
    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Jedoch macht sich dieser Einfluß auf die Preisbildung im gesunden Grundstücksverkehr und unter gewöhnlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß nur dann geltend, wenn die Umstände so liegen, daß die Bebauung bereits für eine absehbare Zeit, wenn auch nicht unumstößlich sicher feststeht, doch mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder zu erhoffen ist." Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG 2, 154, 158/9; Urteil vom 9. Juni 1959 in NJW 1959, 1649) stellt darauf ab, "ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehende Kaufpreise allgemein gezahlt werden, die jeder andere Bewerber auch zu zahlen gewillt ist".

    Spekulationspreise müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 in NJW 1959, 1649).

    Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 6, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; BVerwGE 2, 154, 158 [BVerwG 21.06.1955 - I C 173/54]/9; BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/58 in NJW 1959, 1649).

    Auch ein gesetzliches Bauverbot reicht nicht unbedingt aus, einem Grundstück die Eigenschaft als Bauland abzusprechen, wenn mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung gerechnet werden kann (BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/28 in NJW 1959, 1649).

    Weder das Fehlen einer Bebauungsplanung noch die Tatsache, daß Grundstücke außerhalb der Bebauungszone liegen, besagen daher, daß ein Gelände in absehbarer Zeit nicht Bauland werden kann (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/58 in NJW 1959, 1649).

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54

    Preisstop bei Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Der Umatand, daß die Enteignung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt ist, steht dem nicht entgegen (BGHZ 13, 378; BGH Urteil vom 10. Februar 1958 III ZR 153/56 in LM Nr. 1. zu GrundstückspreisstoppaufhebungsVO).

    Die Festsetzung eines Stopppreises durch die Preisbehörde hat zwar im Rechtsstreit über die Höhe der Enteignungsentschädigung keine bindende Wirkung; das Gericht hat vielmehr von sich aus den hochstzulässigen Preis zu ermitteln; soweit es dabei eine Stellungnahme der Preisbehörde einholt, kommt dieser nur die Bedeutung eines Gutachtens zu (BGHZ 13, 378, 389 ff [BGH 04.06.1954 - V ZR 10/54]; Kröner a.a.O. S. 82).

    Zwar beruht die Annahme des Berufungsgerichts auf einem Irrtum, der Bundesgerichtshof habe in BGHZ 3, 378 [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] (BGHZ 14, 378 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 43/54] ist ein offenbarer Schreibfehler, gemeint ist wohl BGHZ 13, 378) bereits ausgesprochen, § 41 Abs. 2 HessAufbauG sei auch insoweit verfassungwidrig, als er die steuerliche Veranlagung für maßgeblich erkläre.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 378; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; BGH Urteil vom 10. Februar 1958 III ZR 225/56 in LM Nr. 8 zu HessAufbauG; Urteil vom 24. Februar 1958 III ZR 183/56 in NJW 1958, 749) hat sich bisher nur mit § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HessAufbauG auseinandergesetzt und die Bestimmung, daß für die Bewertung der gemeine Wert am 1. Januar 1935 maßgebend sei, als grundgesetzwidrig nicht angewandt, weil "das Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen Wirtschaftlichen Verhältnissen den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG über die Höhe der Enteignungsentschädigung widerspricht" (ebenso BVerwG Urteil vom 27. Februar 1957 - I C 192/55 in DVerwBl 1957, 541/2).

    Ganz abgesehen davon, daß der Eigentümer, der seinen Grundbesitz nicht zu verkaufen beabsichtigt, sich in zahlreichen Fällen der Wertsteigerung seines Grundbesitzes nicht bewußt wird und erst bei der Enteignung Anlaß findet, sich Gedanken über den Wert seines Grundbesitzes zu machen, könnten selbst falsche Angaben früherer Steuererklärungen den Eigentümer nicht hindern, die wirkliche Höhe des gemeinen oder Verkehrswertes des enteigneten Grundstücks im Enteignungsverfahren unbeeinflußt durch solche Erklärungen nachzuweisen (BGH Urteil vom 4. Juni 1954 V ZR 10/54, insoweit in BGHZ 13, 378 ff nicht abgedruckt).

  • BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57

    Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Das hat der erkennende Senat (BGHZ 28, 160), sogar in einem Falle der Vorwirkung der späteren förmlichen Enteignung angenommen: Bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses (vorbereitende Pläne, verbindliche Bebauungspläne mit Bauverboten für bestimmte Grundstücke, Enteignung der von dem Bauverbot betroffenen Grundstücke) waren, ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung von der nach den damaligen Verhältnissen zu beurteilenden Grundstücksqualität auszugehen, die die Grundstücke in dem Zeitpunkt aufwiesen, als sie endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen, wurden: Bestand damals schon diese sich auf den Preis auswirkende Baulanderwartung, so ist sie zu berücksichtigen; eine aber erst infolge späterer Entwicklung entstandene Bebauungserwartung wäre nicht zu berücksichtigen.

    Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 28, 160 (163) ausgeführt, für die Ermittlung der "Qualität" eines Grundstückes sei nicht allein auf die konkrete Nutzungsart zur Zeit der Enteignung abzustellen, sondern es seien vielmehr alle im maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden gewesene Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei jedoch Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe läge, und die mithin den damaligen Verkehrswert nicht hätten beeinflussen können, ausscheiden müßten.

    Auch der erkennende Senat (BGHZ 28, 160, 163) geht davon aus, daß "eine Nutzungsmöglichkeit, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe liegt", den Verkehrswert des Geländes nicht beeinflusse.

    Ferner ist bei den zur Zeit der Enteignung bereits bestehenden Planungen, wie der Senat entschieden hat (vgl. z.B. in BGHZ 28, 160, 162/3 = Friedhofsurteil)zwischen lediglich vorbereitenden unverbindlichen Vorplanungen und verbindlich Bauplänen zu unterscheiden.

  • BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56

    Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Es ist hierbei zu einem Verkehrswert von 4.756,40 DM gekommen und hat unter Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]entwickelten Grundsätze den Klägern eine weitere Entschädigung in Höhe von 41, 2 % dieses Verkehrswertes zugebilligt.

    Ein solcher Wertausgleich muß in der Regel so bemessen sein, daß mit seiner Hilfe eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt erlangt werden kann (BGHZ 11, 162 [BGH 16.11.1953 - GSZ - 5/53]; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]/4; 29, 217, 221 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung sowie die Zusammenstellung der Rechtsprechung in WM 1958, 1350 unter Ziffer 2).

    Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]/230; 26, 373), wonach als Bewertungsstichtag grundsätzlich der Tag der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aber nur dann maßgebend ist, wenn die Verwaltung die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 378; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; BGH Urteil vom 10. Februar 1958 III ZR 225/56 in LM Nr. 8 zu HessAufbauG; Urteil vom 24. Februar 1958 III ZR 183/56 in NJW 1958, 749) hat sich bisher nur mit § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HessAufbauG auseinandergesetzt und die Bestimmung, daß für die Bewertung der gemeine Wert am 1. Januar 1935 maßgebend sei, als grundgesetzwidrig nicht angewandt, weil "das Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen Wirtschaftlichen Verhältnissen den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG über die Höhe der Enteignungsentschädigung widerspricht" (ebenso BVerwG Urteil vom 27. Februar 1957 - I C 192/55 in DVerwBl 1957, 541/2).

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Grundstücke, die nach ihrer Lage für eine Bebauung in Betracht kommen, können in einem dicht besiedelten Land nicht nur mit Rücksicht auf die "Knappheit" des verfügbaren Raumes, sondern vor allem auch in Rückkehr auf die Notwendigkeiten eines gesunden, sicheren, ungestörten und ökonomischen Zusammenlebens der Menschen innerhalb der örtlichen Gemeinschaft sowie auf die Erfordernisse der modernen Wirtschaft und des modernen Verkehrs nur innerhalb einer rechtlich verbindlichen allgemeinen Ordnung des Bauwesens baulich genutzt werden; eine allgemeine Bauordnung ist ohne Bauplan nicht denkbar (BGHZ 30, 338, 345) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57].

    Es liegt nahe, daß mit einer die Bebauung einschränkenden oder ausschließenden Planung umso eher zu rechnen ist, je stärker derartige, durch künftige Planung eintretende Beschränkungen von der "Situationsgebundenheit" gefordert werden und daher der sich daraus ergebenden "Pflichtigkeit" entsprechen, solche Beschränkungen als Eigentumsbegrenzung entschädigungslos hinzunehmen (vgl. zur Frage der entschädigungslos hinzunehmenden Planung die Zusammenstellung der Rechtsprechung in BGHZ 30, 338, 341 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]/344; BGH Urteil vom 9. Juni 1960 III ZR 57/59 = LM Nr. 25 zu GG Art. 14 (Ce) = NJW 1960, 1618).

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Die Rechtsprechung hat generalisierende Regelungen entwickelt, z.B. in BGHZ 31, 338 [BGH 10.12.1959 - VII ZR 210/58] [347/8] dahin, daß länger als dreijährige Bausperren Enteignung sind , im Urteil vom 12. Januar 1959 III ZR 197/57 (LM Nr. 18 zu BGB § 839 (Fe) = NJW 1959, 768) dahin, daß Obdachloseneinweisung für länger als sechs Monate eine Enteignung darstellt, und im Urteil vom 12. Juli 1962 III ZR 203/60 sowie in BGHZ 37, 269 dahin, daß die Nutzungsentschädigung für das enteignete Grundstück durch eine von den Besonderheiten des Einzelfalles absehende Verzinsung des als Enteignungsentschädigung geschuldeten Kapitalbetrages erfolgen kann.

    Daß ein solcher endgültiger Ausschluß der Bebaubarkeit nicht nur durch förmlich beschlossene Baupläne, sondern bereits durch Bauverbote erfolgen kann, "die ihren Grund und Anlaß allein in dieser mit der Bebauungsplanung später endgültig ausgesprochenen Unbebaubarkeit haben", hat der Senat stets angenommen (vgl. zuletzt in BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]/4 - Sportpalasturteil).

  • BVerwG, 21.06.1955 - I C 173.54

    Einwendungen gegen die Bewertung eines Obsthofes im Umlegungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Jedoch macht sich dieser Einfluß auf die Preisbildung im gesunden Grundstücksverkehr und unter gewöhnlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß nur dann geltend, wenn die Umstände so liegen, daß die Bebauung bereits für eine absehbare Zeit, wenn auch nicht unumstößlich sicher feststeht, doch mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder zu erhoffen ist." Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG 2, 154, 158/9; Urteil vom 9. Juni 1959 in NJW 1959, 1649) stellt darauf ab, "ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehende Kaufpreise allgemein gezahlt werden, die jeder andere Bewerber auch zu zahlen gewillt ist".

    Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 6, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; BVerwGE 2, 154, 158 [BVerwG 21.06.1955 - I C 173/54]/9; BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/58 in NJW 1959, 1649).

  • RG, 28.02.1930 - III 87/29

    Enteignung - Angemessene Entschädigung

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Zu dieser Abgrenzung hat bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 128, 18, 26 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung, besonders eindrucksvoll in dem Urteil vom 30. Mai 1911 Gruchot Bd. 55, 1176) ausgeführt: "Grundstücke, die dieser Zwischenstufe angehören, haben noch nicht den Wert des eigentlichen Baustellenlandes, aber auch nicht mehr den bloßen Wert des dauernd nur zur landwirtschaftlicher Nutzung geeigneten und bestimmten Bodens.

    Deshalb spricht auch das Reichsgericht (z.B. RG Gruchot 55, 1176; RGZ 128, 18, 26) stets nur von einer "in absehbarer Zeit zu erwartenden Bebauung".

  • BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56

    Rechtswidrigkeit einer Drohung

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
    Es ist hierbei zu einem Verkehrswert von 4.756,40 DM gekommen und hat unter Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]entwickelten Grundsätze den Klägern eine weitere Entschädigung in Höhe von 41, 2 % dieses Verkehrswertes zugebilligt.

    Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]/230; 26, 373), wonach als Bewertungsstichtag grundsätzlich der Tag der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aber nur dann maßgebend ist, wenn die Verwaltung die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat.

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56

    Berechnung der Enteignungsentschädigung

  • BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 43/54

    Pflichtteil und Lastenausgleich

  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

  • BGH, 30.04.1952 - II ZR 143/51

    Kaufmannseigenschaft einer kommunalen Sparkasse

  • BGH, 15.11.1951 - IV ZR 66/51

    Nottestament vor drei Zeugen

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54

    Verfügung über Nachlaßgegenstand

  • BGH, 05.07.1954 - III ZR 30/53

    Gesetz zu Art. 131 GrundG

  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 149/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.01.1959 - III ZR 197/57
  • BGH, 10.02.1958 - III ZR 225/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.12.1959 - VII ZR 210/58

    Fälligkeit absonderungsberechtigter Forderungen

  • BGH, 09.06.1960 - III ZR 80/59
  • BGH, 10.02.1958 - III ZR 153/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 57/59
  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60

    Entschädigungsansprüche für entzogene Nutzungen von Grund und Boden und

  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 249/55

    Entschädigungsanspruch eines Pächters in Höhe seiner werterhöhenden Aufwendungen

  • BVerwG, 27.02.1957 - I C 192.55
  • BGH, 10.03.1958 - III ZR 183/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 88/57

    Anforderungen an den Rügeverzicht

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 54/61

    Rechtsmittel

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