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   BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08   

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https://dejure.org/2009,7363
BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08 (https://dejure.org/2009,7363)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2009 - 3 StR 598/08 (https://dejure.org/2009,7363)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08 (https://dejure.org/2009,7363)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.e. versuchten Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 1; ; StGB § 263 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3
    Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) i.R.d. eines versuchten Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 206
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08
    Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage § 263 Rdnr. 122 a)... ... Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzutreffenden Begründung berücksichtigt, der insoweit einschlägig unter Bewährung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstrafe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten begangen (UA S. 32).
  • BGH, 17.11.2006 - 2 StR 388/06

    Betrug (Vermögensverlust großen Ausmaßes; besonders schwerer Fall);

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08
    Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage § 263 Rdnr. 122 a)... ... Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzutreffenden Begründung berücksichtigt, der insoweit einschlägig unter Bewährung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstrafe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten begangen (UA S. 32).
  • BGH, 09.01.2007 - 4 StR 428/06

    Beihilfe zum vollendeten Betrug (Irrtum: Feststellung und Zweifel des Opfers;

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08
    Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage § 263 Rdnr. 122 a)... ... Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzutreffenden Begründung berücksichtigt, der insoweit einschlägig unter Bewährung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstrafe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten begangen (UA S. 32).
  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10

    Strafzumessung beim Versuch der Steuerhinterziehung (in großem Ausmaß Steuern

    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, für das der Bundesgerichtshof annimmt, dass ein bloßer Betrugsversuch die Voraussetzungen des Regelbeispiels des "Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes" nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Vermögensverlust 6; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207).
  • OLG Oldenburg, 20.08.2010 - 1 Ws 371/10

    Ping-Anrufe sind Betrug

    Denn die Voraussetzungen des Regelbeispieles des Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes sind beim Versuch des Betruges nicht erfüllt (BGH, Beschluss v. 24.03.2009, 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206).
  • BGH, 20.12.2017 - 4 StR 66/17

    Besonders schwerer Fall des Betrugs (Vermögensschaden: Berechnung bei Betrug im

    Die Regelwirkung nach dieser Vorschrift wird indes nach ständiger Rechtsprechung nur dann begründet, wenn der Täter den Vermögensverlust herbeiführt, dieser also tatsächlich eingetreten ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354, 359; Beschlüsse vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Vermögensverlust 6; vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183, 184; vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207; LK-StGB/Tiedemann, aaO, § 263 Rn. 298; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rn. 215).
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Unabhängig davon ist vorliegend eine solche Differenzierung aber deshalb nicht geboten, weil bei der vorliegenden Beschränkung des Vorwurfs auf den Versuch eines Betruges, die Regelwirkung des Regelbeispiels eines großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt StGB nicht begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mär 2009 - 3 StR 598/08 - und BGH, Beschluss vom 09. Jan 2007 - 4 StR 428/06 -, jeweils nach juris ; Tp, StGB 66. Auflage 2019.
  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 194/20

    Kein besonders schwerer Fall des Betruges bei tatsächlich nicht eingetretenem

    Dabei hat es - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht bedacht, dass dieses Regelbeispiel nur zur Anwendung kommt, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206).
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