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BGH, 25.02.1958 - VIII ZR 16/57 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 25.02.1958 - VIII ZR 16/57
Rechtsirrtumsfrei hat es einen objektiven Maßstab angelegt und auf die Handelsüblichkeit und auf die Grundsätze von Treu und Glauben abgestellt (vgl. BGHZ 9, 273, 277, 278). - RG, 10.01.1925 - I 106/24
Einziehung von Wechseln in ausländischer Währung
Auszug aus BGH, 25.02.1958 - VIII ZR 16/57
Zur Anordnung einer neuen Begutachtung war aber das Berufungsgericht nicht verpflichtet (vgl. RGZ 110, 47, 49, BGH LM § 286 ZPO (C) Nr. 10 und (E) Nr. 6, Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 286 Anm. 3 B), es durfte sich vielmehr, ohne daß ihm hieraus der Vorwurf eines Verfahrensverstoßes gemacht werden könnte, auf das von dem Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen D. stützen, in dem eindeutig zum Ausdruck kommt, daß Normvorschriften nicht bestehen und daß die für andere gummielastische Bänder in Anlehnung an frühere Normvorschriften bestehende Handelsüblichkeit, nur mit einem Vorspann des Gewichtes von 10 m des Bandes zu messen, für die streitige Perlonspitze nicht in Betracht kommen könne.
- BGH, 02.05.1984 - VIII ZR 38/83
Geltung eines ausländischen Handelsbrauchs für ein zwischen deutschen Kaufleuten …
Der von der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene und vom Berufungsgericht offenbar für anwendbar gehaltene Grundsatz, daß für Vertragsleistungen die Handelsbräuche am Erfüllungsort maßgebend seien (unveröffentlichtes Senatsurteil vom 25. Februar 1958 - VIII ZR 16/57 unter II; Senatsurteile vom 7. März 1973 - VIII ZR 214/71 = LM HGB § 346 B Nr. 7 = WM 1973, 382 unter 2 b und vom 2. Juli 1980 - VIII ZR 178/79 = LM HGB § 346 B Nr. 8 = WM 1980, 1122 unter IV 2 a), klärt nur den Vorgang bei verschiedenen Handelsbräuchen für mehrere im Zusammenhang mit einem Vertrag maßgebliche Orte.