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   BGH, 25.10.2021 - AnwZ (Brfg) 37/20   

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BGH, 25.10.2021 - AnwZ (Brfg) 37/20 (https://dejure.org/2021,51514)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2021 - AnwZ (Brfg) 37/20 (https://dejure.org/2021,51514)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2021 - AnwZ (Brfg) 37/20 (https://dejure.org/2021,51514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die Tätigkeit bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft; Fachliche Unabhängigkeit sowie die anwaltliche Prägung als Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 46 Abs. 2 ; GmbHG § 37 Abs. 1
    Beantragung der Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die Tätigkeit bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft; Fachliche Unabhängigkeit sowie die anwaltliche Prägung als Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2022, 171
  • NZG 2022, 286
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 17/20

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Gewährleistung der fachlichen

    Auszug aus BGH, 25.10.2021 - AnwZ (Brfg) 37/20
    Dem Urteil des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629) sei zu entnehmen, dass eine Zulassung eines Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt dann möglich sei, wenn die Gesellschaft rechtsverbindlich erkläre, dass sie in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Geschäftsführers von ihrem Weisungsrecht gemäß § 37 GmbHG keinen Gebrauch machen werde.

    Diese Auffassung sei nach dem Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629) so nicht haltbar.

    Ansonsten hätte der Senat im Fall des Antragstellers aus dem dortigen Verfahren (AnwZ (Brfg) 17/20, aaO) die Berufung von vornherein aus dem Grund zurückweisen müssen, dass eine grundsätzliche Zulassung eines Antragstellers als Syndikusrechtsanwalt, wenn er GmbH-Geschäftsführer sei, nicht möglich sei.

    Der reine Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629) und die Behauptung, die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs sei nach diesem Urteil so nicht haltbar, ersetzt eine Befassung mit den tragenden Gründen des Urteils nicht, zumal der Senat in dieser Entscheidung die vom Anwaltsgerichtshof für entscheidend gehaltene Frage lediglich erwähnt und ausdrücklich offengelassen hat, da diese keiner Entscheidung bedürfe, weil es unabhängig hiervon an der erforderlichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit des Beigeladenen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 BRAO und der anwaltlichen Prägung seiner Tätigkeit fehle (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, aaO Rn. 8).

    Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung erneut vertretene Auffassung, aus der Befassung des Senats in dem Urteil vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 17/20, aaO) mit der Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit des dortigen Beigeladenen sowie der anwaltlichen Prägung seiner Tätigkeit ergebe sich, dass der Senat anders als der Anwaltsgerichtshof die Zulassung eines Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich für möglich halte, nicht nachvollziehbar.

    Den Berufungsbegründungen lässt sich - bis auf den nicht ausreichenden Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 17/20, aaO) - nicht entnehmen, warum dies der Fall sein sollte.

    Unabhängig von der vom Senat bislang nicht entschiedenen Frage, ob die Zulassung des Beigeladenen - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - bereits deshalb zu versagen ist, weil sein Anstellungsverhältnis als GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichteter freier Dienstvertrag ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8), steht der Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt bereits entgegen, dass die fachliche Unabhängigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit bei der H.         in Anbetracht seiner Stellung als Geschäftsführer nicht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 BRAO gewährleistet ist.

    Danach hat er grundsätzlich Weisungen der Gesellschafterversammlung - sei es im Einzelfall oder als allgemeine Richtlinie - zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 11 mwN).

    Die gesellschafts- bzw. organrechtliche Weisungsgebundenheit des Beigeladenen wird nicht durch etwaige dienstvertraglich vereinbarte Weisungsverbote begrenzt (vgl. ausführlich hierzu: Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 12 ff.).

  • BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18

    Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Abgabenbescheides

    Auszug aus BGH, 25.10.2021 - AnwZ (Brfg) 37/20
    Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss, wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2019, 924 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 13.03.2024 - AnwZ (Brfg) 43/23

    GmbH-Geschäftsführer als Syndikusanwalt?

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlt es ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit an der erforderlichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, da dieser grundsätzlich gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG die Weisungen der Gesellschafterversammlung - sei es im Einzelfall oder als allgemeine Richtlinie - zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen hat, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält (vgl. Senat, Urteile vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 33/21, NJW 2023, 155 Rn. 19; vom 13. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 21/21, NJW-RR 2022, 1354 Rn. 29; vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 25. Oktober 2021 - AnwZ (Brfg) 37/20, NZG 2022, 286 Rn. 19, 25).
  • BGH, 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 33/21

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a Abs. 1 S. 1

    Danach hat er grundsätzlich Weisungen der Gesellschafterversammlung - sei es im Einzelfall oder als allgemeine Richtlinie - zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält (vgl. Senat, Urteile vom 13. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 21/21, juris Rn. 29 und vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 11 mwN sowie Beschluss vom 25. Oktober 2021 - AnwZ (Brfg) 37/20, AnwBl Online 2022, 106 Rn. 19).
  • BGH, 13.05.2022 - AnwZ (Brfg) 21/21

    Widerruf der Syndikusrechtsanwaltszulassung: Bindungswirkung eines

    Danach hat er grundsätzlich Weisungen der Gesellschafterversammlung - sei es im Einzelfall oder als allgemeine Richtlinie - zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 11 mwN und Beschluss vom 25. Oktober 2021 - AnwZ (Brfg) 37/20, AnwBl Online 2022, 106 Rn. 19).
  • AGH Bayern, 09.05.2023 - BayAGH III - 4 - 19/21

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer

    Der BGH hat bisher offengelassen, ob das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO darstellt (BGH, Urteil vom 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 17/20 -, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25.10.2021 - AnwZ (Brfg) 37/20 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 33/21 -, juris Rn. 17).
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