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   BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86   

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https://dejure.org/1987,2141
BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86 (https://dejure.org/1987,2141)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1987 - IVb ZR 101/86 (https://dejure.org/1987,2141)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1987 - IVb ZR 101/86 (https://dejure.org/1987,2141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 258
  • MDR 1988, 302
  • FamRZ 1988, 278
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.1973 - IV ZR 36/72

    Ehelichkeitsanfechtung; Frist

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86
    Andererseits reicht es nicht aus, wenn der Mann nur aufgrund eines Ehebruchverdachts, ohne daß hierfür bei objektiver Beurteilung der Sachlage begründete Anhaltspunkte gegeben sind, an der Ehelichkeit des Kindes zweifelt oder gar von dessen Nichtehelichkeit überzeugt ist (BGHZ 61, 195, 197 f.; s. auch BGH Urteil vom 19. Februar 1987 - IX ZR 33/86 - BGHR BGB 1594 Abs. 2 Satz 1 Umstände 1).
  • BGH, 19.05.1978 - IV ZR 54/77

    In Gang setzen der Anfechtungsfrist zur Feststellung der Unehelichkeit eines

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86
    Dies gilt regelmäßig, d.h. wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände die Möglichkeit einer Herkunft des Kindes aus dem Ehebruch als ganz fernliegend erscheinen lassen (BGH Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 - NJW 1978, 1629, 1630).
  • BGH, 19.02.1987 - IX ZR 33/86

    Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - Aufklärung über die

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86
    Andererseits reicht es nicht aus, wenn der Mann nur aufgrund eines Ehebruchverdachts, ohne daß hierfür bei objektiver Beurteilung der Sachlage begründete Anhaltspunkte gegeben sind, an der Ehelichkeit des Kindes zweifelt oder gar von dessen Nichtehelichkeit überzeugt ist (BGHZ 61, 195, 197 f.; s. auch BGH Urteil vom 19. Februar 1987 - IX ZR 33/86 - BGHR BGB 1594 Abs. 2 Satz 1 Umstände 1).
  • BGH, 07.05.1953 - IV ZR 240/52

    Ehelichkeitanfechtung. Anfechtungsfrist

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86
    Es genügt vielmehr, daß ihm Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung ergibt (BGHZ 9, 336, 337).
  • RG, 24.02.1940 - IV 375/39

    Sprechen für die Unehelichkeit des Kindes auch solche Umstände, die nur

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86
    Daher setzt regelmäßig bereits die Kenntnis des Mannes davon, daß die Kindesmutter während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, die Anfechtungsfrist in Lauf, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Mann den Ehebrecher kennt (RGZ 163, 68, 72 f.).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 99/87

    Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ab Kenntnis von Zweifeln an der

    Da er die Anfechtungsklage im Februar 1986 eingereicht hat und diese nach Durchführung des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 30. April 1986, d.h. "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO, zugestellt worden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 101/86 = BGHR BGB § 1600 h Abs. 2 Satz 1 Umstände 1 = FamRZ 1988, 278), ist die Anfechtungsfrist - bezogen auf die im April 1985 erlangte Kenntnis - gewahrt.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 25. November 1987 (aaO) näher ausgeführt hat, ist die Vorschrift des § 1600 h Abs. 2 Satz 1 BGB, die die Frist für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung regelt, der Bestimmung des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB über die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit nachgebildet.

  • OLG MÜnchen, 22.10.1986 - 20 U 2509/86
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die Revision als nicht begründet erachtet (FamRZ 1988, 278 = Ez- FamR BGB § 1600h Nr. 1 = BGHF 5, 1320): Die zu der Auslegung des § 1594 Abs. 2 S. 1 BGB entwickelten Grundsätze gelten auch bei § 1600h Abs. 2 S. 1 BGB.
  • OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96

    Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Das bedeutet, daß die Anfechtungsfrist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 FGB) nicht verstrichen ist: Nur die sichere Kenntnis des Mehrverkehrs der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit setzt die Jahresfrist zumeist (nicht immer, vgl. BGH FamRZ 1989/169) in Lauf; ein diesbezüglicher Verdacht reicht nicht aus (BGH FamRZ 1988/278).
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