Rechtsprechung
BGH, 25.11.2010 - III ZB 2/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Prozessfähigkeit eines Minderjährigen bei nachträglich erteilter Gemenhmigung durch die Eltern i.R.e. Berufungseinlegung; Erstrecken der Geltung einer Rechtsmitteleinlegung für die gesamte angefochtene Entscheidung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 574 Abs. 1
Prozessfähigkeit eines Minderjährigen bei nachträglich erteilter Gemenhmigung durch die Eltern i.R.e. Berufungseinlegung; Erstrecken der Geltung einer Rechtsmitteleinlegung für die gesamte angefochtene Entscheidung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 02.10.2008 - 22 O 24729/07
- OLG München, 30.09.2009 - 7 U 5493/08
- OLG München, 09.12.2009 - 7 U 5493/08
- BGH, 25.11.2010 - III ZB 2/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.06.1983 - VI ZR 245/81
Umfang einer uneingeschränkt eingelegten Berufung gegen ein klageabweisendes …
Auszug aus BGH, 25.11.2010 - III ZB 2/10
Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (BGH Urteil vom 23. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f). - BGH, 23.02.1990 - V ZR 188/88
Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Annahme der Prozeßunfähigkeit
Auszug aus BGH, 25.11.2010 - III ZB 2/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht, sei es als prozessfähig, sei es als prozessunfähig angesehen worden ist, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob sie die sonst für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 127; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295 f). - BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers
Auszug aus BGH, 25.11.2010 - III ZB 2/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht, sei es als prozessfähig, sei es als prozessunfähig angesehen worden ist, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob sie die sonst für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 127; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295 f).