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   BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21   

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https://dejure.org/2023,2618
BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21 (https://dejure.org/2023,2618)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2023 - III ZR 69/21 (https://dejure.org/2023,2618)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21 (https://dejure.org/2023,2618)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15

    Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21
    Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem "offenbar" ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, juris Rn. 3 und vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21
    Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem "offenbar" ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, juris Rn. 3 und vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18

    Berichtigung des Beschlusses im Hinblick auf die fehlende Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21
    Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem "offenbar" ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, juris Rn. 3 und vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11

    Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21
    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 26. Januar 2023 - III ZR 69/21 - Rn. 3) .
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 26. Januar 2023 - III ZR 69/21 - Rn. 3) .
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 26. Januar 2023 - III ZR 69/21 - Rn. 3) .
  • BAG, 01.06.2023 - 9 AZB 1/23

    Bindung an die Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren -

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Kostenentscheidung versehentlich ganz unterblieben ist (vgl. BGH 26. Januar 2023 - III ZR 69/21 - Rn. 3) .
  • BGH, 12.09.2023 - VIII ZR 171/22

    Ergänzung eines Kostenanspruchs

    Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin zu 2 ist der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 - da eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hier insoweit nicht in Betracht kommt - entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu 2 nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zu ergänzen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 2 ff. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3 ff.; vom 23. August 2021 - V ZR 205/20, juris Rn. 3 ff.; vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21, juris Rn. 3 ff.).
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