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BGH, 26.07.1988 - 4 StR 333/88 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Günstige Zukunftsprognose nach längerer Heilbehandlung hinsichtlich exhibitionistischer Handlungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86
Strafaussetzung bei nach langdauernder Heilbehandlung begangenen Taten
Auszug aus BGH, 26.07.1988 - 4 StR 333/88
Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang eine Unterbringung nach § 63 StGB nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nicht angeordnet hat, so hält es der Senat jedenfalls nicht für fernliegend, daß sie bei Beachtung der Sondervorschrift des § 183 Abs. 3 StGB eine längere (oder kürzere) Heilbehandlung (vgl. zur zeitlichen Grenze: BGHSt 34, 150, 153) [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86] für erfolgversprechend gehalten und deshalb Strafaussetzung - eventuell in Verbindung mit einer entsprechenden Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB (…vgl. hierzu Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 183 StGB Rdn. 9;… Dreher/Tröndle, 44. Aufl.;… § 183 StGB Rdn. 10, 11 m.w.Nachw.) - gewährt hätte.Dies würde zwar einer Strafaussetzung nach § 183 Abs. 3 StGB entgegenstehen, weil eine positive Prognose insoweit ohne Mitwirkung des Patienten bei der Heilbehandlung regelmäßig nicht gestellt werden könnte (vgl. hierzu BGHSt 34, 150, 152) [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86].
- OLG Stuttgart, 31.07.2006 - 2 Ss 346/06
Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen: Aussetzung zur Bewährung …
Ebenfalls äußert sich das Urteil nicht dazu, ob dem Angeklagten etwa im Zusammenhang mit früheren Strafaussetzungen zur Bewährung entsprechende Weisungen erteilt wurden oder wegen seines fehlenden Einverständnisses nicht erteilt werden konnten (BGH StV 1996, 606; BGH 26.7. 1988 - 4 StR 333/88). - BGH, 05.11.2002 - 4 StR 435/02
Strafaussetzung zur Bewährung (besonderer Umstand der begonnenen Therapie; …
Das Landgericht hat nicht bedacht, daß die Vollstreckung einer - wie hier - wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägigen Taten mehr begehen wird (§ 183 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 StGB; vgl. BGH StV 1996, 605 f.; BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2, 3, 4). - BGH, 18.04.1991 - 4 StR 143/91
Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung allein auf Grund einer ungünstigen …
Danach kann die Vollstreckung einer wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach längerer Heilbehandlung keine derartigen exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird (vgl. auch BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2).