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   BGH, 27.03.1958 - II ZR 327/56   

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https://dejure.org/1958,5523
BGH, 27.03.1958 - II ZR 327/56 (https://dejure.org/1958,5523)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1958 - II ZR 327/56 (https://dejure.org/1958,5523)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1958 - II ZR 327/56 (https://dejure.org/1958,5523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1958, 1241
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.03.1951 - IV ZR 107/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.03.1958 - II ZR 327/56
    Es muß in einem solchen Fall noch ein weiterer Umstand hinzutreten, der den Vertrag in seiner Gesamtgestaltung nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck als sittenwidrig erscheinen läßt (RGZ 150, 3; BGH NJW 1951, 397; LM Nr. 2 zu § 138 (Ba) BGB).
  • BGH, 19.02.1969 - VIII ZR 193/67

    Wirksamkeit eines Vertrages über den Verkauf einer ärztlichen Praxis - Ausbeutung

    Selbst wenn er in Bezug auf die Bewertung der mitverkauften medizinischen Geräte und Apparate sowie die Beurteilung ihres Erhaltungszustandes und ihrer Gebrauchsfähigkeit nicht die genügenden Fachkenntnisse besessen haben sollte, ließe sich aus diesem Grunde noch keine Unerfahrenheit auf Seiten des Klägers bejahen, denn diese ist nicht schon dann gegeben, wenn der angeblich Bewucherte lediglich auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet keine Erfahrung und Geschäftskenntnis hat (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2; ebenso nicht veröffentliches BGH Urt. vom 27. März 1958 - II ZR 327/56).
  • BGH, 22.12.1959 - VIII ZR 9/59

    Rechtsmittel

    Die Tatbestände des § 138 Abs. 1 und 2 BGB stehen zu dem des § 123 BGB nicht derart im Verhältnis der Ausschließlichkeit zueinander, daß bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung die Anrechnung des § 138 BGB stets verneint werden müßte (vgl. BGH Urt. v. 27. März 1958 - II ZR 327/56 - S. 8/9).
  • BGH, 03.07.1974 - VIII ZR 25/73

    Nachträgliche Einschränkung eines Wettbewerbsverbots - Nichteinschreiten seitens

    Doch ist § 123 BGB eine Sonderbestimmung und ist § 138 BGB neben ihr nur anwendbar, wenn besondere Umstände hinzukommen (RGZ 115, 378, 383 m.w.Nachw.), wenn beispielsweise ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und dieses auf eine Täuschung oder eine Drohung zurückzuführen ist (BGH Urt. v. 23. März 1958 - II ZR 327/56 - WM 1958, 723 = BB 1958, 771).
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