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BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82 |
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Einlegung einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss durch mehrere in einer Rechtsgemeinschaft stehende Einsprechende durch einen gemeinsamen Schriftsatz - Gemeinsame Einlegung einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss unter Entrichtung nur einer ...
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Papierfundstellen
- MDR 1984, 226
- GRUR 1984, 36
- GRUR 1987, 284
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80
Einsteckschloß
Auszug aus BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82
Legen mehrere in einer Rechtsgemeinschaft stehende Einsprechende durch einen gemeinsamen Schriftsatz unter Entrichtung nur einer Beschwerdegebühr Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluß ein, ohne daß innerhalb der Beschwerdefrist das Bestehen der Rechtsgemeinschaft vorgetragen oder sonst erkennbar ist, und kann deshalb die Einzahlung der Beschwerdegebühr weder der Rechtsgemeinschaft noch einem der Einsprechenden zugeordnet werden, dann gilt die Beschwerde als nicht erhoben (Ergänzung zu BGH GRUR 1982, 414 - Einsteckschloß).Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 25. März 1982, GRUR 1982, 414 ff - Einsteckschloß) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
Da die Bezeichnung des Beschwerdeführers mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr nachgeholt werden kann (BGH BlPMZ 1974, 210 f - Warmwasserbereiter) und den Beschwerdeführern entgegen ihrem Vorbringen auch vor dem Beschluß des Senats vom 25. März 1982 (aaO) erkennbar war, daß die Einzahlung nur einer Beschwerdegebühr für mehrere Beschwerdeführer nur im Falle einer Rechtsgemeinschaft für eine wirksame Einlegung der Beschwerde ausreichend ist (vgl. BPatGE 12, 153 ff, 158;… Benkard, PatG GebrMG 6. Aufl., § 36 l PatG Rdn. 29), hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Recht als nicht erhoben behandelt.
Wie der Senat im Beschluß vom 25. März 1982 (a.a.O. S. 416 f) eingehend ausgeführt hat, konnte nach dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung auch für den anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten nicht zweifelhaft sein, daß jeder der Beteiligten, der Rechtsmittel einlegen wollte, eine Gebühr zu entrichten hatte.
Wie der Senat im Beschluß vom 25. März 1982 (a.a.O. S. 416) ausgeführt hat, ist die Regelung des § 36 l Abs. 3 PatG 1978, daß bei Nichtzahlung der Gebühr die Beschwerde als nicht erhoben gilt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, in den verschiedenen Verfahrensordnungen die Verfolgung eines Rechtsmittels von unterschiedlichen formellen Voraussetzungen anhängig zu machen, solange dadurch der Zugang zu den Gerichten nicht in sachfremder und unzumutbarer Weise erschwert wird (BGH GRUR 1982, 414 ff; 416 - Einsteckschloß m.w.Nachw.).
- BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im …
Auszug aus BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg zu den Gerichten aber nicht schrankenlos und setzt nicht alle herkömmlichen Grundsätze des Prozeßrechts, die rechtlich oder tatsächlich den Zugang zu den Gerichten erschweren können, außer Kraft (vgl. BVerfGE 10, 264 ff, 267) [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59].Es beruht nicht auf sachfremden Erwägungen, daß der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit sowie im Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten eine Regelung getroffen hat, die das in anderen Verfahrensordnungen bei Nichtzahlung der Gebühr eintretende Ruhen des Verfahrens verhindert (vgl. BVerfGE 10, 264 ff, 269 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; BPatGE 21, 106 ff, 110 f).
- BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
Einlegung der Berufung oder Revision
Auszug aus BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82
An der ständigen Rechtsprechung, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist die Person des Rechtsmittelführers nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht erkennbar gemacht werden muß (BGHZ 21, 168 ff, 170 f; RGZ 144, 314 ff, 315 f), wird aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 12. Oktober (GRUR 77, 508 ff - Abfangeinrichtung) festgehalten.
- BGH, 14.11.1961 - I ZR 146/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1961 (GRUR 1962, 290 ff, 291 - Brieftauben-Reisekabine) läßt sich nichts für die Auffassung der Rechtsbeschwerde herleiten; dort ging es um die von Streitgenossen zu entrichtende Berufungsgebühr, für die § 42 Abs. 2 PatG 1978 auf das Gerichtskostengesetz verweist. - BGH, 12.10.1976 - X ZB 18/74
Patentanmeldung für eine Abfangeinrichtung für den Schubkolben eines …
Auszug aus BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82
An der ständigen Rechtsprechung, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist die Person des Rechtsmittelführers nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht erkennbar gemacht werden muß (BGHZ 21, 168 ff, 170 f; RGZ 144, 314 ff, 315 f), wird aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 12. Oktober (GRUR 77, 508 ff - Abfangeinrichtung) festgehalten. - BGH, 14.07.1983 - X ZB 23/82
Auszug aus BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82
Wie der Senat in seinem - zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß vom 14. Juli 1983 (X ZB 23/82) ausgeführt hat, ergibt aber eine dem Sinn und Zweck dieser Überleitungsvorschrift entsprechende Auslegung, daß für das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Übergangszeit diese Vorschriften heranzuziehen sind; eine andere Auslegung der Überleitungsvorschrift würde nämlich in Fällen der vorliegenden Art zur Folge haben, daß die Beschwerde gebührenfrei wäre und das Bundespatentgericht in der Besetzung des Beschwerdesenats mit drei rechtskundigen Mitgliedern zu entscheiden hätte. - RG, 12.05.1934 - V B 10/34
Wann macht eine Parteienverwechslung in der Berufungsschrift die Berufung …
Auszug aus BGH, 27.09.1983 - X ZB 19/82
An der ständigen Rechtsprechung, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist die Person des Rechtsmittelführers nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht erkennbar gemacht werden muß (BGHZ 21, 168 ff, 170 f; RGZ 144, 314 ff, 315 f), wird aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 12. Oktober (GRUR 77, 508 ff - Abfangeinrichtung) festgehalten.
- BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch …
bb) Für den Fall, dass - wie hier - solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 - X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss; Beschluss vom 27. September 1983 - X ZB 19/82, GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug; ebenso BPatGE 12, 163, 167 f.). - BGH, 26.05.1994 - IX ZR 39/93
Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage aufgrund Erteilung …
Daher müssen die Prozeßvoraussetzungen gegenüber jedem Streitgenossen selbständig vorliegen (BGH, Beschl. v. 27. September 1983 - X ZB 19/82, GRUR 1984, 36, 37). - BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99 2. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Folge, dass beide Beschwerden deshalb als nicht erhoben gelten, weil nicht festgestellt werden könnte, für welche Beschwerde die einzige eingezahlte Beschwerdegebühr bestimmt war (vgl BGH GRUR 1982, 414 "Einsteckschloß"; BGH GRUR 1984, 36 "Transportfahrzeug"; BPatGE 12, 163, 167).
Der Senat schließt sich hierbei der bisher einhellig in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass nur eine Antragsgebühr (bzw für die Nichtigkeitsklage nur eine Klagegebühr) nach dem Tarif zu entrichten ist, wenn mehrere Antragsteller (bzw Kläger) durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungsgrund (bzw Nichtigkeitsgrund) geltend machen (BGH GRUR 1992, 435; BGH GRUR 1987, 348; BGH GRUR 1984, 36, 37 reSp "Transportfahrzeug"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205).
- BGH, 22.12.1983 - X ZB 17/82
Schlitzwand
Der beschließende Senat hat zu dieser Rechtsfrage in den Beschlüssen vom 15.11.1973 (BlPMZ 1974, 210 - Warmwasserbehälter) und vom 27.9.1983 (X ZB 19/82 - Transportfahrzeug) bereits darauf hingewiesen, daß dem Einsprechenden durch § 43 I 2 PatG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versagt sei. - BGH, 22.12.1983 - X ZB 17/83 Der beschließende Senat hat zu dieser Rechtsfrage in den Beschlüssen vom 15.11.1973 (BlPMZ 1974, 210 - Warmwasserbehälter) und vom 27.9.1983 (X ZB 19/82 - Transportfahrzeug) bereits darauf hingewiesen, daß dem Einsprechenden durch § 43 I 2 PatG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versagt sei.
- BPatG, 28.07.2016 - 27 W (pat) 6/15
Markenbeschwerdeverfahren - "Dali DIE AUSSTELLUNG AM POTSDAMER PLATZ …
Beide Beschwerdeführerinnen seien einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ähnlich, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1982, 414 - Einsteckschloss; GRUR 1984, 36, 38 - Transportfahrzeug) nur eine Beschwerdegebühr zu zahlen sei. - BPatG, 02.08.2019 - 23 W (pat) 29/18 Für den Fall, dass solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat der Bundesgerichtshof früher angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982, X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss; BGH, Beschluss vom 27. September 1983, X ZB 19/82, GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug).
- BPatG, 09.01.2018 - 23 W (pat) 29/16
Patentbeschwerdeverfahren - "Bestrahlungsvorrichtung und Verfahren zur …
Für den Fall, dass solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982, X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss; BGH, Beschluss vom 27. September 1983, X ZB 19/82, GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug).