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   BGH, 27.10.2020 - EnVR 70/19   

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https://dejure.org/2020,47629
BGH, 27.10.2020 - EnVR 70/19 (https://dejure.org/2020,47629)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2020 - EnVR 70/19 (https://dejure.org/2020,47629)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - EnVR 70/19 (https://dejure.org/2020,47629)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV, § 18 Abs. 1 StromNEV, § ... 3 Nr. 11 EnWG, § 3 Nr. 18c EnWG, § 13g Abs. 1 Satz 1 EnWG, Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2003/54/EG, 2009/72/EG, § 18 Abs. 1 Satz 5 StromNEV, § 120 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 18 StromNEV, § 14 Abs. 1 StromNEV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV, § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV, § 17 Abs. 2 ARegV, § 4 Abs. 3 ARegV, § 17 Abs. 1 ARegV, Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2009/72/EG, § 18 Abs. 1 Satz 4 StromNEV, § 82 EnWG, § 83 EnWG, § 90 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer dezentralen Erzeugungsanlage bei Anschluss einer Erzeugungsanlage sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz; Anspruch auf Vergütung für vermiedene Netzentgelte hinsichtlich der Einspeisungen eines Kraftwerks in ein Verteilernetz; ...

  • rewis.io

    Energiewirtschaftsrecht: Vorliegen einer dezentralen Erzeugungsanlage bei Anschluss sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz - Kraftwerk Westfalen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 3 Nr. 11 ; StromNEV § 18 Abs. 1
    Vorliegen einer dezentralen Erzeugungsanlage bei Anschluss einer Erzeugungsanlage sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz; Anspruch auf Vergütung für vermiedene Netzentgelte hinsichtlich der Einspeisungen eines Kraftwerks in ein Verteilernetz; ...

  • datenbank.nwb.de

    Energiewirtschaftsrecht: Vorliegen einer dezentralen Erzeugungsanlage bei Anschluss sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz - Kraftwerk Westfalen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Merkmalen einer dezentralen Erzeugungsanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 441
  • WM 2022, 1142
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.02.2018 - EnVR 1/17

    Einspeisung eines Kraftwerks in das Höchstspannungsnetz als dezentrale

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - EnVR 70/19
    Das Vorhandensein eines vorgelagerten Netzes ist lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 StromNEV (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - EnVR 1/17, RdE 2018, 248 Rn. 30 - Mark-E AG).

    Der Anspruch eines Betreibers einer Erzeugungsanlage auf ein Entgelt für die Einspeisung setzt zusätzlich voraus, dass es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt (vgl. BGH, RdE 2018, 248 Rn. 31 - Mark-E AG).

    aa) Zur Auslegung des nach § 18 Abs. 1 StromNEV maßgeblichen Begriffs der dezentralen Erzeugungsanlage ist die Definition in § 3 Nr. 11 EnWG heranzuziehen (BGH, RdE 2018, 248 Rn. 12 f. - Mark-E AG).

    Ein Kraftwerk, das den von ihm erzeugten Strom in ein Höchstspannungsnetz einspeist, ist daher keine dezentrale Erzeugungsanlage (BGH, RdE 2018, 248 Rn. 19 - Mark-E AG).

    a) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 (EnVR 1/17, RdE 2018, 248 - Mark-E AG).

    Im übrigen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass sie konkrete Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. hierzu BGH, RdE 2018, 248 Rn. 40 - Mark-E AG).

  • BGH, 14.11.2017 - EnVR 41/16

    Netzreservekapazität - Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz:

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - EnVR 70/19
    Allerdings entspricht es der Zielsetzung des § 18 StromNEV, dass die Netznutzer die höheren Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes tragen, weil die Vorteile, die sich aus der dezentralen Einspeisung ergeben, allein dem Einspeiser zugutekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 34 - Netzreservekapazität).

    Selbst wenn die Erwartung des Verordnungsgebers zu mittel- bis langfristig eintretenden Einsparungen unbegründet wäre, könnte dies nicht zur Folge haben, die Regelung in § 18 StromNEV entgegen dem vom Verordnungsgeber angestrebten Zweck restriktiv auszulegen und bestimmten Einspeisern die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vergütung nicht in voller Höhe zuzuerkennen (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 40 - Netzreservekapazität).

  • BGH, 20.06.2017 - EnVR 40/16

    Berechnung des Stromnetzentgelts für eine dezentrale Einspeisung: Begriff der

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - EnVR 70/19
    Die wesentlichen Effekte, die den Verordnungsgeber zur Regelung des § 18 StromNEV bewogen haben, sind ein geringerer Anteil des Netzbetreibers an den Kosten des vorgelagerten Netzes und eine tendenziell geringere Belastung des vorgelagerten Netzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, RdE 2017, 543 Rn. 22 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH).

    Der Frage, ob die dezentrale Einspeisung mittel- oder langfristig tatsächlich zu einer Kostensenkung führt, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, RdE 2017, 543 Rn. 23 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH).

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10

    SWM Infrastruktur GmbH

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - EnVR 70/19
    Die Überlegung, dass die Einordnung des dortigen Kraftwerks als dezentrale Erzeugungsanlage nicht zwingend davon abhänge, dass dieses nicht an ein Übertragungsnetz angeschlossen sei (BGH, aaO Rn. 35), knüpft daran an, ob Höchstspannungsnetze stets als Übertragungsnetze anzusehen sind oder ob dies voraussetzt, dass sie Teil eines Verbundnetzes sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22, Rn. 44 - SWM Infrastruktur GmbH) und ob Leitungen der Höchstspannung im Aufgabenbereich der Versorgung zu berücksichtigen sind (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 57 ff. - SWM Infrastruktur GmbH).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entgelt für die

    Die Interessenberührung muss zudem gegenwärtig sein, mithin andauern oder unmittelbar bevorstehen (Senat, Beschl. v. 13.06.2018 - VI-3 Kart 48/17 [V], Juris Rn. 49; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 12.11.2019 - EnVR 65/18, Juris Rn. 15; ferner Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 804/18 [V], Juris Rn. 27; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 13 ff.).

    Die Entlastungswirkung dezentraler Einspeisung wird dabei seitens des Verordnungsgebers im Rahmen des § 18 Abs. 1 StromNEV pauschal - ohne Betrachtung der tatsächlichen Wirkungen - unterstellt (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 20; Winkler, in: Kment, EnWG, 2. Aufl., § 120 Rn. 1).

    Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich dabei um eine Subvention zugunsten der Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen auf Kosten der Netznutzer (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 18).

    Der Umstand, dass sich die mit der Förderung dezentraler Erzeugungsanlagen verbundene Erwartung nicht in dem gewünschten Maße eingestellt hat, darf indes laut Bundesgerichtshof nicht dazu führen, die Regelung in § 18 StromNEV entgegen dem vom Verordnungsgeber angestrebten Zweck restriktiv auszulegen und bestimmten Einspeisern die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vergütung nicht in voller Höhe zuzuerkennen (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 20; Beschl. v. 14.11.2017 - EnVR 41/16, Juris Rn. 40).

    Deshalb richtet sich die Auslegung nach § 3 Nr. 11 EnWG (BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - EnVR 1/17, Juris Rn. 12 f.; Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 16).

    Die wesentlichen Effekte, die den Verordnungsgeber zur Regelung des § 18 StromNEV bewogen haben, sind ein geringerer Anteil des Netzbetreibers an den Kosten des vorgelagerten Netzes und eine tendenziell geringere Belastung des vorgelagerten Netzes (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 20; Beschl. v. 20.06.2017 - EnVR 40/16, Juris Rn. 22).

    Angesichts dessen erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen (zu dieser Mindestanforderung vgl. Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 804/18 [V], Juris Rn. 43; ferner BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 22 ff.), dass Stromspeicher bei abstrakt-genereller Betrachtung - entsprechend der Zielsetzung des Verordnungsgebers (s.o. B. II. 2.1.) - mittel- bis langfristig tendenziell auch kostensenkende Effekte durch eine Reduzierung der Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und dadurch der Gesamtnetzkosten haben können.

    Diese betreffen die Art und Weise der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte, mithin die Anspruchshöhe (vgl. Mohr, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 18 StromNEV Rn. 14 ff.; ferner BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 29), und nicht die Frage der (generellen) Anspruchsberechtigung, d.h. ob eine Anlage als (dezentrale) Erzeugungsanlage einzustufen ist.

    Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 1 StromNEV ein pauschalierender Ansatz zugrunde liegt, mit dem eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise einhergeht (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 23 f.).

    Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal (Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 804/18 [V], Juris Rn. 37 ff.; dazu auch BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 25).

    Vom Anlagentypus der sonstigen (zentralen) Erzeugungsanlage, der indes vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht verwendet wird, unterscheiden sich dezentrale Erzeugungsanlagen dadurch, dass sie nicht in Übertragungs- und Fernleitungsnetze einspeisen (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 25; vgl. auch Boesche, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 3 EnWG Rn. 37).

    Eine dezentrale Erzeugungsanlage liegt nur vor, wenn neben dem (ausschließlichen) Anschluss an ein Verteilernetz auch diese Voraussetzung erfüllt ist (Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 804/18 [V], Juris Rn. 38; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 25).

    Damit wird das Merkmal der "Dezentralität" in § 3 Nr. 11 EnWG durch die Adjektive "verbrauchs- und lastnah" konkretisiert (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Rn. 25; Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 804/18 [V], Juris Rn. 37).

    Laut Bundesgerichtshof wird durch die Einfügung des Merkmals "verbrauchs- und lastnah" in § 3 Nr. 11 EnWG zudem verdeutlicht, dass dezentrale Erzeugungsanlagen auch in ihrer Funktion zu betrachten sind (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 25).

    Denn nur in diesem Fall werden durch die dezentrale Einspeisung Netzkosten durch die vermiedene Netznutzung erspart (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 25; Theobald, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 3 EnWG Rn. 73; Schex, in: Kment, a.a.O., § 3 Rn. 19).

    Das Erfordernis einer (streng) nutzungsbezogenen Betrachtung kann auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 (EnVR 70/19) nicht entnommen werden.

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