Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10217
BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16 (https://dejure.org/2017,10217)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2017 - X ZB 19/16 (https://dejure.org/2017,10217)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 (https://dejure.org/2017,10217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,10217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Anlage Nr 401300 PatKostG
    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen Zurückweisung der Patentanmeldung

  • IWW

    § 59 Abs. 1, 2 PatG, § 16 GebrMG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 2 Nr. 4 PatKostZV, § 6 Abs. 2 PatKostG, § 108 Abs. 1 PatG

  • Wolters Kluwer

    Gebührenerhebung für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts; Auferlgung der Gebühren gegenüber dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen Zurückweisung der Patentanmeldung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenerhebung für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts; Auferlgung der Gebühren gegenüber dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen

  • rechtsportal.de

    Gebührenerhebung für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts; Auferlgung der Gebühren gegenüber dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen

  • datenbank.nwb.de

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen Zurückweisung der Patentanmeldung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16
    Für den Fall, dass mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz Nr. 401 100) für jeden Beschwerdeführer zu entrichten ist (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz).

    a) In den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden kann (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 17 - Mauersteinsatz).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16
    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen (BVerfGE 50, 217, 226 f.).
  • BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13

    PatKostG § 10 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16
    Danach muss der Gesetzgeber die Auswahl der gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen (BVerfGE 115, 389; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13, GRUR 2014, 710 Rn. 21 - Prüfungsgebühr).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16
    Für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) gilt - entgegen der Auffassung des 23. Senats des Bundespatentgerichts (Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 23 W [pat] 15/14, Mitt.
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 18/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16
    2016, 525, und 23 W [pat] 18/14, juris) - nichts anderes.
  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 9).

    Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist dieses Verständnis der Norm auch nicht von Verfassungs wegen geboten (s. dazu bereits BGH, Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 11).

  • BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 13/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Betreiben einer Bremsanlage eines

    Dies sei aber nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich, damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerden von mehreren Patentanmeldern.

    Die Gebührenregelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen bestätigt (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerde von mehreren Patentanmeldern, aber mit einer Einschränkung versehen: zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, sei zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht eingereicht gelte.

    Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete Beschwerdegebühr nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei früheren Entscheidungen (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden kann.

  • BPatG, 17.09.2018 - 9 W (pat) 26/16
    Dies sei aber nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich, damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16).

    Die Gebührenregelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen für maßgebend gehalten (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), aber mit einer Einschränkung versehen: zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht eingereicht gilt.

    Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete Beschwerdegebühr nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei früheren Entscheidungen (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden kann.

  • BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15

    Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung

    Dies sei aber nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich, damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerden von mehreren Patentanmeldern.

    Die Gebührenregelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen bestätigt (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerde von mehreren Patentanmeldern, aber mit einer Einschränkung versehen: zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, sei zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht eingereicht gelte.

    Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete Beschwerdegebühr nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei früheren Entscheidungen (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden kann.

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde von mehreren Personen die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 11 - Mauersteinsatz; Beschl. v. 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rdnr. 9).
  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde von mehreren Personen die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 11 - Mauersteinsatz; Beschl. v. 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rdnr. 9).
  • BPatG, 02.08.2019 - 23 W (pat) 29/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. März 2017, X ZB 19/16, Rn. 8, 10) müssen mehrere Patentanmelder, die Beschwerde gegen den Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) einlegen, nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz jeder eine Gebühr nach Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro entrichten.

    Auch die "Angaben zum Verwendungszweck des Mandats" vom 30. August 2018 lassen selbst dann, wenn - wie vom Bundesgerichtshof gefordert (Beschluss vom 18. August 2015, X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 17 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017, X ZB 19/16, Rn. 13) - hierbei kein strenger Maßstab angelegt wird, eine Zuordnung der Zahlung der Beschwerdegebühr an die Anmelderin zu 1) oder an die Anmelderin zu 2) nicht zu, weil in der Zeile "Name des Schutzrechtsinhabers" die Anmelderin zu 2) und die Anmelderin zu 1) gleichrangig genannt sind.

  • BPatG, 09.01.2018 - 23 W (pat) 29/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Bestrahlungsvorrichtung und Verfahren zur

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. März 2017, X ZB 19/16, Rn. 8, 10) müssen mehrere Patentanmelder, die Beschwerde gegen den Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) einlegen, nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz jeder eine Gebühr nach Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro entrichten.

    Auch die "Angaben zum Verwendungszweck des Mandats" vom 15. März 2016 lassen selbst dann, wenn - wie vom Bundesgerichtshof gefordert (Beschluss vom 18. August 2015, X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 17 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017, X ZB 19/16, Rn. 13) - hierbei kein strenger Maßstab angelegt wird, eine Zuordnung der Zahlung der Beschwerdegebühr an die Anmelderin zu 1) oder an die Anmelderin zu 2) nicht zu, weil in der Zeile "Name des Schutzrechtsinhabers" die Anmelderin zu 1) und die Anmelderin zu 2) gleichrangig genannt sind.

  • BPatG, 09.10.2017 - 29 W (pat) 517/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "elAMARA (Wort-Bild-Marke/Esmara" - Zahlung der

    Das bedeutet, dass bei Einlegung einer Beschwerde durch mehrere Beschwerdeführer jeder der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr gesondert zu entrichten hat (zum patentrechtlichen Einspruchs(beschwerde)verfahren BGH GRUR 2015, 1255 Rn. 14 - Mauersteinsatz; zum patentrechtlichen Anmelderbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 28. März 2017, X ZB 19/16; BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2016, 29 W (pat) 118/12; a. A. BPatG, BlPMZ 2017, 211, 25 W (pat) 19/15).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde von mehreren Personen die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 11 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rdnr. 9).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

  • BPatG, 28.11.2016 - 19 W (pat) 18/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Spule und Verfahren zum Bilden einer Spule" - zur

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 27/14
  • BPatG, 14.11.2018 - 23 W (pat) 10/18

    Patentbeschwerdeverfahren - "QUIDART: Quanten-Interferenz-Element bei

  • BPatG, 06.11.2017 - 19 W (pat) 43/17
  • BPatG, 22.02.2021 - 18 W (pat) 14/20
  • BPatG, 11.07.2017 - 23 W (pat) 16/17

    Patentfähigkeit des angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "Lichtemittermodul

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht