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   BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 345/19   

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https://dejure.org/2021,10712
BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 345/19 (https://dejure.org/2021,10712)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2021 - VIII ZR 345/19 (https://dejure.org/2021,10712)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19 (https://dejure.org/2021,10712)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichung des Beschwerdewertes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichung des Beschwerdewertes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 345/19
    a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 26.01.2021 - VIII ZR 369/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterreichung der

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 345/19
    Hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags kann daher als Beschwer nur ein nomineller Betrag angesetzt werden, der unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % 800 EUR beträgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 15).
  • BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18

    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 345/19
    a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZR 296/19

    Anspruch des Klägers u.a. auf Unterlassung der Kameraüberwachung des Vorplatzes

    Auszug aus BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 345/19
    a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 38/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach

    Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4; vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 29.03.2022 - VIII ZR 99/21

    Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Gegners bei einer im Hinblick

    Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4; vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 4; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, aaO Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 30/22

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach dem

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO).
  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 33/22

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Ermittlung der Beschwer

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO).
  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 36/22

    Bemessung der Beschwer insichtlich der Verurteilung der zur Duldung von

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO).
  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 37/21

    Richten der Beschwer eines Rechtsmittelführers nach einer einseitigen

    Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4; vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 08.08.2023 - VIII ZR 428/21

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer;

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 30/22, aaO; vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit der Berufungsentscheidung offenkundig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 30/22, aaO; vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7).
  • BGH, 15.11.2022 - VIII ZR 26/22

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.e.

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO).
  • BGH, 13.03.2023 - VIa ZR 1309/22

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Der Wert des Antrags zu 4 auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (weitere) Schäden ist unter Berücksichtigung eines zwanzigprozentigen Abschlags mit allenfalls 800 EUR bis 1.000 EUR zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 13).
  • BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 102/22

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung unzulässiger

    Ohnehin kann jedoch hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags zu 3 als Beschwer nur ein nomineller Betrag angesetzt werden, der unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % 800 EUR beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 5).
  • OLG München, 28.02.2023 - 38 U 5632/22

    Prämienanpassung in der Krankenversicherung - Streitwertberechnung bei

  • OLG München, 01.03.2023 - 38 U 7394/22

    Streitwert einer Stufenklage bei Streit um Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in

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