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   BGH, 30.03.2022 - XII ZB 197/21   

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https://dejure.org/2022,11061
BGH, 30.03.2022 - XII ZB 197/21 (https://dejure.org/2022,11061)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2022 - XII ZB 197/21 (https://dejure.org/2022,11061)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2022 - XII ZB 197/21 (https://dejure.org/2022,11061)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringung eines Betroffenen für länger als ein Jahr

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1906; FamFG § 329
    Betreuungsrecht; Unterbringungssache; Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringung eines betreuten Betroffenen für länger als ein Jahr.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; FamFG § 329 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Begründung der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringung eines Betroffenen für länger als ein Jahr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Langfristige Unterbringung - und ihre Begründung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen und Begründungsanforderungen bei einer Unterbringung für länger ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1010
  • MDR 2022, 898
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17

    Gefährdungsbegriff auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung i.R.e.

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - XII ZB 197/21
    Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGH, vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und BGH, vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20, FamRZ 2021, 1242).

    Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242 Rn. 9).

  • BGH, 21.04.2021 - XII ZB 520/20

    Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - XII ZB 197/21
    Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGH, vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und BGH, vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20, FamRZ 2021, 1242).

    Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242 Rn. 9).

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 183/20

    Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - XII ZB 197/21
    a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, dass keine durch ein Sachverständigengutachten gesicherten Feststellungen zur Aufhebung des freien Willens bei dem Betroffenen getroffen worden seien (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - NJW-RR 2021, 3 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 20.10.2021 - XII ZB 314/21

    Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 30.03.2022 - XII ZB 197/21
    Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem darauf hin, dass angesichts des der Unterbringung entgegenstehenden Willens des Betroffenen im Fall einer erneuten Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine förmliche Zustellung geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZR 314/21 - FamRZ 2022, 226 Rn. 5 ff. mwN).
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