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   BGH, 31.10.2011 - 1 StR 399/11   

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https://dejure.org/2011,9187
BGH, 31.10.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.08.2020 - 4 StR 482/19

    Berliner Raserfall - Erfolglose Anhörungsrüge

    Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4; vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rn. 1 mwN).
  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 233/19

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21, 22; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4 mwN).
  • OLG Celle, 01.08.2012 - 1 Ws 290/12

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen einen Antrag nach § 33a StPO

    Gerade dies aber ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. zur entsprechend gelagerten Vorschrift des § 356a StPO: BGH NStZ-RR 2012, 21).
  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 608/19

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Soweit geltend gemacht wird, die Gehörsverletzung liege offenbar darin, dass der Senat in der hierfür gegebenen schriftlichen Begründung den Vortrag der Revision nicht vollumfänglich gewürdigt habe, ver1 2 3 kennt dies den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11 Rn. 1).
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