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   BPatG, 02.12.2015 - 29 W (pat) 30/13   

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https://dejure.org/2015,45852
BPatG, 02.12.2015 - 29 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2015,45852)
BPatG, Entscheidung vom 02.12.2015 - 29 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2015,45852)
BPatG, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - 29 W (pat) 30/13 (https://dejure.org/2015,45852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 5 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "FASHION TV (Wort-Bild-Marke)/FASHION TV (IR-Marke)/FASHION TV (geltend gemachtes Unternehmensschlagwort)" - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von sportlichen Aktivitäten und Waren des Getränkebereichs - keine Verwechslungsgefahr - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Verwechsungsgefahr zwischen dem farbig gestalteten Wort-/Bildzeichen "Fashion TV" für Dienstleistungen im Bereich Unternehmensverwaltung und der gleichnamigen Widerspruchsmarke für Waren aus dem Bereich kohlensäurehaltige Getränke

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "FASHION TV (Wort-Bild-Marke)/FASHION TV (IR-Marke)/FASHION TV (geltend gemachtes Unternehmensschlagwort)" - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von sportlichen Aktivitäten und Waren des Getränkebereichs - keine Verwechslungsgefahr - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "FASHION TV (Wort-Bild-Marke)/FASHION TV (IR-Marke)/FASHION TV (geltend gemachtes Unternehmensschlagwort)" - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von sportlichen Aktivitäten und Waren des Getränkebereichs - keine Verwechslungsgefahr - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

    Auszug aus BPatG, 02.12.2015 - 29 W (pat) 30/13
    Allerdings kann eine absolute Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedgwood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 10 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Rn. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS).

    a) Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int 2009, 397 Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).

    Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2015, 176 Rn. 17 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 378 Rn. 38 - OTTO CAP; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS; GRUR 2007, 321 Rn. 20 - COHIBA).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 02.12.2015 - 29 W (pat) 30/13
    Ist dies zu bejahen, so kommt es - wie von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 7. August 2013 zutreffend ausgeführt - auf den Umfang einer tatsächlichen Benutzung des Bestandteils in Alleinstellung als Firmenschlagwort sowie auf eine hierdurch erlangte Verkehrsgeltung nicht an (BGH GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTEL; GRUR 2009, 772 Rn. 75 - Augsburger Puppenkiste).

    Der Schutz als Firmenschlagwort setzt ferner voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH GRUR 2009, 772 Rn. 75 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2005, 873, 874 - Star Entertainment; GRUR 2002 898 - defacto).

  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 136/99

    Schutzfähigkeit der Geschäftsbezeichnung "Festspielhaus" für eine überregionale

    Auszug aus BPatG, 02.12.2015 - 29 W (pat) 30/13
    Insbesondere kann die erforderliche Unterscheidungskraft bei Angaben, welche für ein Unternehmen ausschließlich beschreibender Natur sind, abgesprochen werden (BGH GRUR 2003, 792, 793 - Festspielhaus II; GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/Com-Net; GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner).

    Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich keine hinreichend konkreten Angaben zur Bekanntheit und zu den maßgeblichen Verkehrskreisen entnehmen, bei deren Vorliegen sich auch originär nicht schutzfähige Bezeichnungen für den Kennzeichenschutz nach §§ 5, 15 MarkenG qualifizieren können (vgl. BGH GRUR 2003, 792, 793 - Festspielhaus II).

  • BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 523/19

    Markenbeschwerdeverfahren - radio ROTKÄPPCHEN (Wort-Bildmarke)/Rotkäppchen

    Soweit Unternehmen diese Vergleichsprodukte gemeinsam vertreiben sollten, handelt es sich um Einzelfälle, die das Verkehrsverständnis über die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren nicht beeinflussen (vgl. BPatG 29 W (pat) 73/12 - ENERGIE erleben und verstehen PROJEKT 30/40/30/ENERGIE; 29 W (pat) 30/13 - FASHION TV/FASHION TV).

    Weder der Durchschnittsverbraucher noch der Fachverkehr hat die Vorstellung, ein Getränkehersteller würde eine Veranstaltung als Dienstleister für Dritte organisatorisch ausrichten (vgl. BPatG 29 W (pat) 30/13 - /FASHION TV).

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