Rechtsprechung
BPatG, 06.11.2012 - 21 W (pat) 31/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 2a Abs 1 Nr 2 PatG, § 80 Abs 3 PatG, § 73 Abs 3 S 2 PatG
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Rückenpelotte zur Massage und Stimulation der Rückenmuskulatur, insbesondere im Lumbosakralbereich" - zum Aufgreifen des Patentierungsausschlusses nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG im Beschwerdeverfahren bei Geltendmachung des ... - rewis.io
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Rückenpelotte zur Massage und Stimulation der Rückenmuskulatur, insbesondere im Lumbosakralbereich" - zum Aufgreifen des Patentierungsausschlusses nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG im Beschwerdeverfahren bei Geltendmachung des ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Rückenpelotte zur Massage und Stimulation der Rückenmuskulatur, insbesondere im Lumbosakralbereich" - zum Aufgreifen des Patentierungsausschlusses nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG im Beschwerdeverfahren bei Geltendmachung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92
"Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts; …
Auszug aus BPatG, 06.11.2012 - 21 W (pat) 31/08
Dies spielt jedoch insofern keine Rolle, als das Streitpatent in seiner erteilten Fassung verteidigt wird, da der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war und im Beschwerdeverfahren vom Bundespatentgericht nicht neu aufgegriffen werden kann (BGH GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid).Das Bundespatentgericht ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren an die Widerrufsgründe gebunden, die Gegenstand des vorinstanzlichen Einspruchsverfahrens waren (Aluminium-Trihydroxid - BGH GRUR 1995, 333; dritter Leitsatz).
- BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BPatG, 06.11.2012 - 21 W (pat) 31/08
Da rechtliches Gehör zu allen für die Entscheidung wesentlichen Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art zu gewähren ist (vgl. BVerfG NJW 96, 3202), so dass kein Beteiligter von der Entscheidung überrascht sein kann, kann davon allenfalls abgesehen werden, wenn die letzte Eingabe eines Beteiligten nichts Neues oder nichts Entscheidungserhebliches enthält (…vgl. Schulte a. a. O. § 59 Rdn. 226, 227).