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   BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11   

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BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11 (https://dejure.org/2012,7011)
BPatG, Entscheidung vom 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11 (https://dejure.org/2012,7011)
BPatG, Entscheidung vom 08. März 2012 - 29 W (pat) 51/11 (https://dejure.org/2012,7011)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL/MOBIL/Mobil (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/MOBIL AUTOCARE" - zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke "MAKS MOBIL" und den Wortmarken "MOBIL" und "MOBIL AUTOCARE"

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL/MOBIL/Mobil (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/MOBIL AUTOCARE" - zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtsp

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL/MOBIL/Mobil (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/MOBIL AUTOCARE" - zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL/MOBIL/Mobil (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/MOBIL AUTOCARE" - zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Denn das Wortelement "MAKS" tritt für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 -HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, wird angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, in der er - insbesondere neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke - eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 -  Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

    Vielmehr sind auch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2006, 859, 861 Rdnr. 22 - Malteserkreuz I; GRUR 2009, 484, 491 Rdnr. 80 - Metrobus; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 424 ff. m. w. N.).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, wird angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, in der er - insbesondere neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke - eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 -  Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

    Vorliegend wurde der allein kollisionsbegründende Bestandteil "MOBIL" der Widerspruchsmarke identisch in die jüngere zweigliedrige Marke übernommen, wo er neben dem weiteren Bestandteil "MAKS" aus den oben unter Ziff. 1 c) bb) genannten Gründen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BPatG 25 W (pat) 32/07 - RenuVitalis/RENU MULTI-PLUS).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Vielmehr sind auch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2006, 859, 861 Rdnr. 22 - Malteserkreuz I; GRUR 2009, 484, 491 Rdnr. 80 - Metrobus; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 424 ff. m. w. N.).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    Denn das Wortelement "MAKS" tritt für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 -HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, wird angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, in der er - insbesondere neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke - eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 -  Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Denn das Wortelement "MAKS" tritt für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 -HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

  • BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 168/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/Mobil

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    In dem Parallelverfahren 29 W (pat) 168/10 betreffend die Wort-/Bildmarke 307 26 926.4.
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    Denn das Wortelement "MAKS" tritt für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 -HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).
  • BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    dd) Für die von der angegriffenen Marke weiter beanspruchte Dienstleitung "Telekommunikation, insbesondere Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise" in Klasse 38 ist aufgrund der starken Überschneidungen im Anwendungsbereich eine erhebliche Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren der Klasse 9 "Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Programme dafür" anzunehmen (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 104/02 und 147/02).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11
    Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 19/08

    Malteserkreuz II

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 12.02.2009 - 25 W (pat) 32/07
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • BPatG, 12.06.2002 - 29 W (pat) 220/00

    Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation -

  • BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

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