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   BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14 (EP)   

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BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14 (EP) (https://dejure.org/2016,10294)
BPatG, Entscheidung vom 08.03.2016 - 4 Ni 24/14 (EP) (https://dejure.org/2016,10294)
BPatG, Entscheidung vom 08. März 2016 - 4 Ni 24/14 (EP) (https://dejure.org/2016,10294)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Tongeber (europäisches Patent)" - zum Gebrauch einer technischen Lösung des allgemeinen Standard-Repertoires des angesprochenen Fachmanns - Bedarf einer konkreten Anregung bei Widerspruch zur herangezogenen Lehre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen Patents über einen Tongeber nach Geltendmachung der fehlenden erfinderischen Tätigkeit

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Tongeber (europäisches Patent)" - zum Gebrauch einer technischen Lösung des allgemeinen Standard-Repertoires des angesprochenen Fachmanns - Bedarf einer konkreten Anregung bei Widerspruch zur herangezogenen Lehre

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Tongeber (europäisches Patent)" - zum Gebrauch einer technischen Lösung des allgemeinen Standard-Repertoires des angesprochenen Fachmanns - Bedarf einer konkreten Anregung bei Widerspruch zur herangezogenen Lehre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Auch wenn eine technische Lösung, von der die erfindungsgemäße Lehre Gebrauch macht, zum allgemeinen Standard-Repertoire des für die Problemlösung angesprochenen Fachmanns zählt, so bedarf dieser Gebrauch - hier für die weitere Ausbildung eines erfindungsgemäßen Tongebers - jedenfalls dann einer konkreten Anregung, wenn die Anwendung des Standard-Repertoires zu der vom Fachmann als Ausgangspunkt für eine Problemlösung herangezogenen Lehre im Widerspruch steht (im Anschluss an BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorungssystem BGHZ 200, 229 - Kollagenase I).

    Anhaltspunkte dafür, dass es einer Anregung zur Ausbildung eines erfindungsgemäßen Tongebers mit den Merkmalen 1.7., 1.8 nicht bedurfte und diese nur als ein Standard-Repertoire des Fachmanns abgefragt werden mussten (BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase I; GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem) bzw. dass die Lösung nur als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehörte, sieht der Senat nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

    So hat auch der Bundesgerichtshof betont, dass es nur zulässig ist auf ein Standard-Repertoire zurückzugreifen, wenn "sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen" (BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

    Die K7 bildet deshalb keinen relevanten Stand der Technik, den der Fachmann als Ausgangspunkt seiner Bemühungen einer besonders einfachen und preisgünstigen Herstellbarkeit sowie einer hohen Funktionssicherheit nahm, wenn die erforderliche besondere Rechtfertigung in der dortigen Thematik des Schallwandlers bei Alarmanlagen gesucht wird; denn das Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt, aus dem diese Rechtfertigung abgeleitet wird (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BGHZ 179, 168 - Olanzapin), ist erfindungsgemäß eine derartige Lösung bzw. Verbesserung einer derartigen, u. a. besondere Anforderungen der Wärmeableitung erfüllende Schallwandler bzw. Tongeber gerichtet wie auch das Streitpatent insoweit keinen Beitrag zur Technik leistet.

  • BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05

    Fischbissanzeiger

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

    Die K7 bildet deshalb keinen relevanten Stand der Technik, den der Fachmann als Ausgangspunkt seiner Bemühungen einer besonders einfachen und preisgünstigen Herstellbarkeit sowie einer hohen Funktionssicherheit nahm, wenn die erforderliche besondere Rechtfertigung in der dortigen Thematik des Schallwandlers bei Alarmanlagen gesucht wird; denn das Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt, aus dem diese Rechtfertigung abgeleitet wird (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BGHZ 179, 168 - Olanzapin), ist erfindungsgemäß eine derartige Lösung bzw. Verbesserung einer derartigen, u. a. besondere Anforderungen der Wärmeableitung erfüllende Schallwandler bzw. Tongeber gerichtet wie auch das Streitpatent insoweit keinen Beitrag zur Technik leistet.

  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13

    Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Auch wenn eine technische Lösung, von der die erfindungsgemäße Lehre Gebrauch macht, zum allgemeinen Standard-Repertoire des für die Problemlösung angesprochenen Fachmanns zählt, so bedarf dieser Gebrauch - hier für die weitere Ausbildung eines erfindungsgemäßen Tongebers - jedenfalls dann einer konkreten Anregung, wenn die Anwendung des Standard-Repertoires zu der vom Fachmann als Ausgangspunkt für eine Problemlösung herangezogenen Lehre im Widerspruch steht (im Anschluss an BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorungssystem BGHZ 200, 229 - Kollagenase I).

    Anhaltspunkte dafür, dass es einer Anregung zur Ausbildung eines erfindungsgemäßen Tongebers mit den Merkmalen 1.7., 1.8 nicht bedurfte und diese nur als ein Standard-Repertoire des Fachmanns abgefragt werden mussten (BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase I; GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem) bzw. dass die Lösung nur als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehörte, sieht der Senat nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Die Auslegung der Lehre des Streitpatents hat sich am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren (st. Rspr., BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I, m. w. N.), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen kann (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube; Mitt. 2000, 105 - Extrusionskopf).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Die Auslegung der Lehre des Streitpatents hat sich am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren (st. Rspr., BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I, m. w. N.), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen kann (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube; Mitt. 2000, 105 - Extrusionskopf).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Insoweit ist vorliegend insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Parteien kontroverse Diskussion um das Verständnis des Merkmals  M1.8 , welches zugleich den eigentlichen Kern der Erfindung bildet, darauf hinzuweisen, dass die Auslegung losgelöst vom Stand der Technik zu erfolgen hat und nur im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen ist (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I; GRUR 2015, 867 - Polymerschaum II), insbesondere ist zu ermitteln, welchen Sinngehalt ein einzelnes Merkmal im Kontext der Patentschrift und der Funktion, die es für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat.
  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; GRUR 2009, 382 - Olanzapin).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist und dieses einem Standard-Repertoire entspricht - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
  • BGH, 18.11.2010 - Xa ZR 149/07

    Fentanyl-TTS

    Auszug aus BPatG, 08.03.2016 - 4 Ni 24/14
    Die Auslegung der Lehre des Streitpatents hat sich am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren (st. Rspr., BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I, m. w. N.), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen kann (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube; Mitt. 2000, 105 - Extrusionskopf).
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08

    Fettsäurezusammensetzung

  • BGH, 15.05.2007 - X ZR 273/02

    Papiermaschinengewebe

  • BGH, 13.04.1999 - X ZR 23/97

    Nichtigkeit eines Patents für einen "Extrusionskopf

  • OLG Hamburg, 22.08.2019 - 3 U 88/15

    Anspruch auf Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung wegen

    Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. April 2018, Az. X ZR 56/16, die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. März 2016, Az. 4 Ni 24/14 (EP), mit welchem ihre Nichtigkeitsklage abgewiesen worden war (Anlagen B&B 31 und B&B 32), zurückgewiesen.

    Soweit die Beklagte zu 1) den Rechtsbestand des Patents in Frage gestellt hat, steht dieser im Verhältnis zwischen den Parteien nunmehr rechtskräftig fest, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. April 2018, Az. X ZR 56/16, BeckRS 2018, 13279, die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. März 2016, Az. 4 Ni 24/14 (EP), mit welchem ihre Nichtigkeitsklage abgewiesen worden war (Anlage B&B 31), zurückgewiesen hat.

    Denn infolge des Gefangenseins des Grundteils durch das Deckelteils wird die Funktionssicherheit des Tongebers erhöht und als besonderer technischer Effekt ein unbeabsichtigtes oder missbräuchliches Öffnen bzw. Abnehmen des Deckelteils vom Grundteil verhindert, wodurch die Membran bzw. der Lautsprecher ungeschützt wären und sogar herausfallen könnten (BPatG, Urteil vom 8. März 2016, Az. 4 Ni 24/14 (EP), S. 17).

  • BGH, 17.04.2018 - X ZR 56/16

    Patentfähigkeit eines Tongebers für ein Einparkhilfesystem für Fahrzeuge; Prüfung

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2016 - 4 Ni 24/14 (EP) -.
  • BPatG, 25.04.2017 - 3 Ni 10/15

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Auch der Hinweis der Beklagten, wonach es sich bei der Abkehr von der Copräzipitation gemäß N8/NiK7 um einen Perspektivwechsel handele, dessen Anwendung einer konkreten Anregung bedürfe, die für die streitpatentgemäß verwendete Mikronisierung nicht vorliege (vgl. in diesem Zusammenhang auch BPatG Mitt. 2016, 313 - Tongeber), kann nicht durchgreifen.
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