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   BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14   

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BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14 (https://dejure.org/2015,35625)
BPatG, Entscheidung vom 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14 (https://dejure.org/2015,35625)
BPatG, Entscheidung vom 10. November 2015 - 7 W (pat) 33/14 (https://dejure.org/2015,35625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Jahresgebühren für zurückgewiesene Patentanmeldungen; Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO vor dem BPatG; Unterscheidung zwischen einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07

    Schwingungsdämpfung

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Das Bundespatentgericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2014 auf die Entscheidung "Schwingungsdämpfung" des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008, X ZB 4/07, hingewiesen, wonach eine Rückerstattung fälliger gezahlter Jahresgebühren grundsätzlich nicht in Betracht komme, und ihm eine Ablichtung der Entscheidung übermittelt.

    Bereits jetzt ist aber darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die eine von der Entscheidung "Schwingungsdämpfung" des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Januar 2008, X ZB 4/07, GRUR 2008, 549) abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

  • BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05
    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Damit ist die vorliegende Sachlage vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Anmelder gegen einen patentamtlichen Beschluss, durch den die Rückzahlung von Gebühren abgelehnt worden ist, Beschwerde einlegt (vgl. z. B. die Senatsentscheidungen vom 23. August 2005 - 10 W (pat) 25/02, BPatGE 49, 123 - Prüfungsantragsgebühr; vom 26. Oktober 2006, 10 W (pat) 45/05 - Jahresgebühren; vom 17. März 2011 - 10 W (pat) 11/10, BPatGE 53, 9 - Prüfungsantragsgebühr II).
  • BPatG, 10.08.2006 - 10 W (pat) 61/05
    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem Entscheidungsträger, der die Entscheidung getroffen hat, unterschrieben ist, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 7).
  • BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02

    Rückerstattungsbegehren für eine Prüfungsantragsgebühr; Voraussetzungen des

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Damit ist die vorliegende Sachlage vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Anmelder gegen einen patentamtlichen Beschluss, durch den die Rückzahlung von Gebühren abgelehnt worden ist, Beschwerde einlegt (vgl. z. B. die Senatsentscheidungen vom 23. August 2005 - 10 W (pat) 25/02, BPatGE 49, 123 - Prüfungsantragsgebühr; vom 26. Oktober 2006, 10 W (pat) 45/05 - Jahresgebühren; vom 17. März 2011 - 10 W (pat) 11/10, BPatGE 53, 9 - Prüfungsantragsgebühr II).
  • BPatG, 14.08.2008 - 11 W (pat) 16/08
    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem Entscheidungsträger, der die Entscheidung getroffen hat, unterschrieben ist, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 7).
  • BPatG, 27.02.2003 - 10 W (pat) 19/02
    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem Entscheidungsträger, der die Entscheidung getroffen hat, unterschrieben ist, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 7).
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist kein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, sondern eine Rechtsfrage; die Klärung abstrakter Rechtsfragen fällt nicht unter § 256 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rdn. 5; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 256 Rdn. 10 am Ende, unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 1957).
  • BPatG, 11.01.2011 - 17 W (pat) 99/05

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zur rechnergestützten Konstruktion von

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Januar 2011, 17 W (pat) 99/05, zurückgewiesen.
  • BPatG, 20.01.2011 - 10 W (pat) 21/06

    Patentbeschwerdeverfahren - "Aufreißdeckel" - zur Beschwerdeberechtigung im

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    b) Nachdem das Begehren des Antragstellers als Klage beim Patentgericht von vornherein nicht statthaft ist, entspricht es völlig herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass das verwiesene Verfahren der der Sache am besten entsprechenden Verfahrensart zuzuordnen ist (vgl. Baumbach/Hartmann, a. a. O., GVG § 17b Rdn. 5; Senatsentscheidung vom 20. Januar 2011 - 10 W (pat) 21/06 (unter II.1.a), BPatGE 52, 256 - Aufreißdeckel).
  • BPatG, 17.03.2011 - 10 W (pat) 11/10

    Patentbeschwerdeverfahren - "Prüfungsgebühr II" - zur Rückzahlung einer

    Auszug aus BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
    Damit ist die vorliegende Sachlage vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Anmelder gegen einen patentamtlichen Beschluss, durch den die Rückzahlung von Gebühren abgelehnt worden ist, Beschwerde einlegt (vgl. z. B. die Senatsentscheidungen vom 23. August 2005 - 10 W (pat) 25/02, BPatGE 49, 123 - Prüfungsantragsgebühr; vom 26. Oktober 2006, 10 W (pat) 45/05 - Jahresgebühren; vom 17. März 2011 - 10 W (pat) 11/10, BPatGE 53, 9 - Prüfungsantragsgebühr II).
  • BPatG, 26.08.2013 - 10 W (pat) 25/12

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Anforderung an eine elektronische Signatur bei

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