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   BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01   

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BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01 (https://dejure.org/2003,25626)
BPatG, Entscheidung vom 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01 (https://dejure.org/2003,25626)
BPatG, Entscheidung vom 11. September 2003 - 25 W (pat) 260/01 (https://dejure.org/2003,25626)
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  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    Denn selbst Wortneubildungen können als beschreibende Angaben von einem Freihaltungsbedürfnis erfasst und/oder nicht unterscheidungskräftig sein, wenn sie eine deutliche und unmissverständliche Aussage aufweisen, die sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar erschließt und die den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten als Sachangabe auf dem maßgeblichen Waren-/Dienstleistungssektor entspricht (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH; BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy).

    Dies ist vorliegend insbesondere deshalb anzunehmen, weil eine Kombination der Begriffe "ars" und "dentis" als denkbar sprachregelgerechte Bezeichnung - anders als zB "lege artis" oder "ars antiqua" - weder lexikalisch noch hinsichtlich eines tatsächlichen Sprachgebrauchs belegbar ist und zudem insbesondere ein Verständnis der Wortzusammenfügung "arsdentis" unter Berücksichtigung dieser konkret gewählten - unüblichen und ungewöhnlichen - Sprachform weder als Fachwort noch als sonstige Sachangabe nahe gelegt ist (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    2) Der angegriffenen Marke kann aus den genannten Gründen auch nicht die Eignung abgesprochen werden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, mithin Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufzuweisen (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).

    Anders als bei allgemeinen Angaben (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332), steht einem Verständnis der angegriffenen Bezeichnung als Sachbezeichnung deshalb insbesondere auch eine begriffliche Unbestimmtheit und Interpretationsbedürftigkeit entgegen (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74), die wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken anregt (vgl BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft mwH; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    Selbst wenn man unterstellt, dass die Bestandteile "ars" und "dentis" für sich betrachtet in bezug auf den hier maßgeblichen Warensektor als Fachbegriffe schutzunfähig sind, ließe sich daraus weder unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch im Hinblick auf fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Schutzunfähigkeit des Gesamtzeichens "arsdentis" schließen, da die Wortverbindung nicht ohne weiteres der Summe der Einzelbestandteile gleichgestellt werden kann (vgl auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136, 393 mwN) und der Verkehr (auch Fachleute) erfahrungsgemäß Kennzeichen von Waren/Dienstleistungen so aufnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne dass eine analysierende, möglichen Bestandteilen und/oder deren (beschreibenden) Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 125, 293 mwN; zur st. Rspr. vgl zB BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; zu Mehrwortmarken BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION).

    Die Ungebräuchlichkeit der Sprachform trägt deshalb bereits wesentlich zur Begründung markenrechtlicher Unterscheidungskraft bei, ohne dass es zusätzlich eines weiteren Phantasieüberschusses oder sonstiger besonderer Auffälligkeiten bedürfte (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst c GMV EuG MarkenR 2001, 181, 184 Ziff 39 und Ziff 40 - EASY-BANK), zumal grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines bestehenden absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - wie auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG - nicht zwingend voraussetzt, dass das maßgebliche Zeichen lexikalisch nachweisbar oder der tatsächliche Gebrauch belegbar ist (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    Anders als bei allgemeinen Angaben (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332), steht einem Verständnis der angegriffenen Bezeichnung als Sachbezeichnung deshalb insbesondere auch eine begriffliche Unbestimmtheit und Interpretationsbedürftigkeit entgegen (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74), die wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken anregt (vgl BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft mwH; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    2) Der angegriffenen Marke kann aus den genannten Gründen auch nicht die Eignung abgesprochen werden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, mithin Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufzuweisen (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    Anders als bei allgemeinen Angaben (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332), steht einem Verständnis der angegriffenen Bezeichnung als Sachbezeichnung deshalb insbesondere auch eine begriffliche Unbestimmtheit und Interpretationsbedürftigkeit entgegen (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74), die wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken anregt (vgl BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft mwH; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    Selbst wenn man unterstellt, dass die Bestandteile "ars" und "dentis" für sich betrachtet in bezug auf den hier maßgeblichen Warensektor als Fachbegriffe schutzunfähig sind, ließe sich daraus weder unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch im Hinblick auf fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Schutzunfähigkeit des Gesamtzeichens "arsdentis" schließen, da die Wortverbindung nicht ohne weiteres der Summe der Einzelbestandteile gleichgestellt werden kann (vgl auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136, 393 mwN) und der Verkehr (auch Fachleute) erfahrungsgemäß Kennzeichen von Waren/Dienstleistungen so aufnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne dass eine analysierende, möglichen Bestandteilen und/oder deren (beschreibenden) Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 125, 293 mwN; zur st. Rspr. vgl zB BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; zu Mehrwortmarken BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    Anders als bei allgemeinen Angaben (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332), steht einem Verständnis der angegriffenen Bezeichnung als Sachbezeichnung deshalb insbesondere auch eine begriffliche Unbestimmtheit und Interpretationsbedürftigkeit entgegen (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74), die wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken anregt (vgl BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft mwH; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus BPatG, 11.09.2003 - 25 W (pat) 260/01
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich das Freihaltungsinteresse nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

  • EuG, 02.07.2002 - T-323/00

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

  • BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01

    Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs

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