Rechtsprechung
   BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 569/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16468
BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 569/17 (https://dejure.org/2019,16468)
BPatG, Entscheidung vom 14.05.2019 - 25 W (pat) 569/17 (https://dejure.org/2019,16468)
BPatG, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 25 W (pat) 569/17 (https://dejure.org/2019,16468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,16468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 91 Abs 1 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Endo Aktiv/ENDO-Klinik" - Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Beschwerdegebühr - kein Auswahl-, Aufsichts- und Organisationsverschulden der Bevollmächtigten der Widersprechenden - Dienstleistungsidentität - ...

  • Wolters Kluwer

    Eintragung der angemeldeten Wort-/Bildkombination "Paletas"; Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Endo Aktiv/ENDO-Klinik" - Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Beschwerdegebühr - kein Auswahl-, Aufsichts- und Organisationsverschulden der Bevollmächtigten der Widersprechenden - Dienstleistungsidentität - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eintragung der angemeldeten Wort-/Bildkombination "Paletas"; Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 569/17
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf).

    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).

    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 569/17
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

    - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 569/17
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).

    Das entsprechende sachbeschreibende Verkehrsverständnis der Fachkreise lässt sich auch schon für den Zeitpunkt der Markenanmeldungen am 10. September 2015 nachweisen, auf den es insoweit entscheidend ankommt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

  • BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij (Bildzeichen

    Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, zumal jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/16 - Sallaki; 25 W (pat) 569/17 - Paletas; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    Auch die Waren der Klasse 32 "alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" eignen sich für die Herstellung von Speiseeis bzw. sind übliche Zutaten hierfür (wegen der Eignung und des Angebots der genannten Waren zur Herstellung von Speiseeis wird auf die Anlagen 4 bis 8 des Senatshinweises vom 29. Juni 2019 Bezug genommen (Bl. 56 ff d.A.); vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen vom 14. Mai 2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin, 25 W (pat) 569/17 - Paletas, und 25 W (pat) 615/17 - Paletas Berlin; die Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG öffentlich zugänglich).

  • BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 88/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij" -

    Damit können im Einzelfall selbst die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, zumal jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/16 - Sallaki; 25 W (pat) 569/17 - Paletas; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    Auch die Waren der Klasse 32 "alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" eignen sich für die Herstellung von Speiseeis bzw. sind übliche Zutaten hierfür (wegen der Eignung und des Angebots der genannten Waren zur Herstellung von Speiseeis wird auf die Anlagen 4 bis 8 des Senatshinweises vom 29. Juni 2019 Bezug genommen (Bl. 56 ff d.A.); vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen vom 14. Mai 2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin, 25 W (pat) 569/17 - Paletas, und 25 W (pat) 615/17 - Paletas Berlin; die Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG öffentlich zugänglich).

  • BPatG, 15.04.2021 - 30 W (pat) 21/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pufuleti" - teilweises Freihaltungsbedürfnis -

    Damit können im Einzelfall selbst die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, zumal jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; vgl. hierzu auch 25 W (pat) 10/16 - Sallaki; 25 W (pat) 569/17 - Paletas, Entscheidungen des BPatG jeweils abrufbar auf der Homepage des Gerichts).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht