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   BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10   

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BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10 (https://dejure.org/2012,12415)
BPatG, Entscheidung vom 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10 (https://dejure.org/2012,12415)
BPatG, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 28 W (pat) 93/10 (https://dejure.org/2012,12415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Spirit/ACCU-CHEK SPIRIT" - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechselungsgefahr zwischen der älteren eingetragenen Marke 304 39 765 "ACCU-CHEK SPIRIT" und der Marke 306 61 665 "SPIRIT"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Spirit/ACCU-CHEK SPIRIT" - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

    Die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren zu ermitteln, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 23] - Canon); daneben können auch ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, die Vertriebs- oder Erbringungsart sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung Berücksichtigung finden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 44 m w. N.).

    Abzustellen ist dabei vor allem darauf, ob zwischen den jeweils angebotenen Produkten oder Leistungen so enge Beziehungen bestehen, dass sich den Abnehmern, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen mit denselben Zeichen gekennzeichnet wahrnehmen, der Schluss aufdrängt, dass diese Waren oder Dienstleistungen vom selben oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR Int. 1994, 614 [Rz. 16] - Ideal Standard II; GRUR 1998, 922, 924 [Rz. 29] - Canon).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Dabei kann dahinstehen, ob sich diese bereits daraus herleitet, dass die Widerspruchsmarke ungeachtet der Unterschiede im Gesamteindruck beider Marken, auf den vorrangig abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch) allein durch den Bestandteil "SPIRIT" dominiert (so die Terminologie des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder geprägt wird (so BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo), da jedenfalls eine Markenähnlichkeit in Form des gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG zu bejahen ist.

    Dies ist hier der Fall, weil dem Bestandteil "SPIRIT" innerhalb der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

    Zwar handelt es sich hierbei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um einen Ausnahmefall (vgl. a. a. O. [Rz. 30]: "jenseits des Normalfalls"), der nur vorliegt, wenn der Verkehr die an sich als Gesamtzeichen eingetragene Marke als Mehrfachkennzeichnung ansieht, also als Kombination voneinander unabhängiger Kennzeichnungen, wie dies etwa bei der häufigen Kombination von (getrennt voneinander eingetragenen) Erst- und Zweitmarken auf bestimmten Warenbereichen oder bei der Verbindung einer Marke mit dem Unternehmenskennzeichen ihres Inhabers der Fall ist; eine selbständig kennzeichnende Stellung hat der Europäische Gerichtshof daher ausdrücklich nur bei der Hinzufügung eines Unternehmenskennzeichens oder einer bekannten Marke zu dem übernommen älteren Zeichen bejaht; daneben kommt eine selbständig kennzeichnende Stellung nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 22] - Malteserkreuz) auch aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektors in Betracht, nämlich wenn dem Verkehr bestimmte Markengestaltungen als besonderer Herkunftshinweis auf die angebotenen Waren geläufig ist.

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Eine solche Markenähnlichkeit ist gegeben, wenn der Verkehr zwar die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, aber unzutreffend den Eindruck gewinnt, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, weil sich das ältere Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro).

    Dies ist hier der Fall, weil dem Bestandteil "SPIRIT" innerhalb der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Dabei kann dahinstehen, ob sich diese bereits daraus herleitet, dass die Widerspruchsmarke ungeachtet der Unterschiede im Gesamteindruck beider Marken, auf den vorrangig abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch) allein durch den Bestandteil "SPIRIT" dominiert (so die Terminologie des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder geprägt wird (so BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo), da jedenfalls eine Markenähnlichkeit in Form des gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG zu bejahen ist.

    Dies ist hier der Fall, weil dem Bestandteil "SPIRIT" innerhalb der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

    Auszugehen ist dabei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, da diese aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich geeignet ist, die Waren, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] - Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Dies ist hier der Fall, weil dem Bestandteil "SPIRIT" innerhalb der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Abzustellen ist dabei vor allem darauf, ob zwischen den jeweils angebotenen Produkten oder Leistungen so enge Beziehungen bestehen, dass sich den Abnehmern, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen mit denselben Zeichen gekennzeichnet wahrnehmen, der Schluss aufdrängt, dass diese Waren oder Dienstleistungen vom selben oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR Int. 1994, 614 [Rz. 16] - Ideal Standard II; GRUR 1998, 922, 924 [Rz. 29] - Canon).
  • BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "AGENDIA (Wort-Bildmarke)/AREDIA"

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Eine Ähnlichkeit kommt daher nur für solche Produkte in Betracht, die auf demselben oder auf eng benachbartem medizinischem Gebiet ebenfalls der Therapie dienen können; demgegenüber ist sie für alle Produkte, die vorrangig oder gar ausschließlich Diagnose zwecken dienen, als nur äusserst gering, wenn nicht sogar schon als unähnlich anzusehen (vgl. BPatG 30 W (pat) 44/09 - AGENDIA/AREDIA , veröffentlicht auf https://www.pavis-proma.de und www.juris.de).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Auszugehen ist dabei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, da diese aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich geeignet ist, die Waren, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] - Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BPatG, 28.10.1997 - 5 W (pat) 54/96

    Gebrauchsmuster - Gegenstandswert in Löschungsverfahren - Ringbücher

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