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   EuGH, 16.11.2004 - C-245/02   

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https://dejure.org/2004,155
EuGH, 16.11.2004 - C-245/02 (https://dejure.org/2004,155)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2004 - C-245/02 (https://dejure.org/2004,155)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2004 - C-245/02 (https://dejure.org/2004,155)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - Artikel 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 70 des TRIPS-Übereinkommens - Marken - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers der Marke - Anspruch auf Benutzung des Zeichens als Handelsname

  • Europäischer Gerichtshof

    Anheuser-Busch

  • EU-Kommission PDF

    Anheuser-Busch Inc. gegen Budejovický Budvar, národní podnik.

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - Artikel 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 70 des TRIPS-Übereinkommens - Marken - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers der Marke - Anspruch auf Benutzung des Zeichens als Handelsname

  • EU-Kommission

    Anheuser-Busch Inc. gegen Bud?jovický Budvar, národní podnik

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Welthandelsorganisation , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit zwischen einer amerikanischen und einer tschechischen Brauerei wegen des von letzterer für das in Finnland vertriebene Bier verwendeten Etiketts hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der Marken Budweiser, Bud, Bud Light und Budweiser ...

  • Judicialis

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; ; TRIPS-Übereinkommen Art. 2 Abs. 1; ; TRIPS-Übereinkommen Art. 16 Abs. 1; ; TRIPS-Übereinkommen Art. 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - Artikel 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 70 des TRIPS-Übereinkommens - Marken - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers der Marke - Anspruch auf Benutzung des Zeichens als Handelsname

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER ÄHNLICH IST, KANN DIE MIT DER MARKE VERBUNDENEN AUSSCHLIESSLICHEN RECHTE VERLETZEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Anheuser-Busch

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - Artikel 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 70 des TRIPS-Übereinkommens - Marken - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers der Marke - Anspruch auf Benutzung des Zeichens als Handelsname

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Anheuser-Busch

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus - Auslegung des gemeinschaftlichen Markenrechts - Anwendung des TRIPS-Übereinkommens auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens begangenen Verstoß, der über diesen Zeitpunkt hinaus andauert - Auslegung des Artikels ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2137 (Ls.)
  • GRUR 2005, 153
  • GRUR Int. 2005, 231
  • EuZW 2005, 114
 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnrn.

    Dazu ist zu prüfen, ob die angesprochenen Verbraucher, auch diejenigen, denen die Waren vorgelegt werden, nachdem sie die Verkaufsstelle des Dritten verlassen haben, das Zeichen, wie es vom Dritten benutzt wird, so auffassen können, dass es das Unternehmen angibt oder angeben soll, von dem die Waren des Dritten herstammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Arsenal Football Club, Randnrn.

    62 Das vorlegende Gericht muss ebenfalls feststellen, ob es sich im Ausgangsfall um eine Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" "für Waren" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 handelt (vgl. u. a. Urteil Arsenal Football Club, Randnrn.

    69 Somit ist in dieser Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens ebenso wie in Artikel 2 der Richtlinie 89/104 die Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, anerkannt (vgl. für die genannte Richtlinie u. a. Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 49).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    34 Das Korkein oikeus stellte in der Vorlageentscheidung fest, dass der Gerichtshof laut Randnummer 35 des Urteils vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307) für die Auslegung einer Vorschrift des TRIPS-Übereinkommens zuständig sei, wenn diese sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar sei, wie dies beim Markenrecht der Fall sei.

    41 Der Gerichtshof ist nach seiner Rechtsprechung für die Auslegung einer Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung der Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ergeben, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnrn.

    Sie gehören grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach Artikel 230 Absatz 1 EG misst; sie begründen für den Einzelnen auch keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnrn.

    55 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die nationalen Gerichte jedoch bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung der Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, so weit wie möglich dem Wortlaut und dem Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Dior u. a., Randnrn.

  • EuGH, 13.09.2001 - C-89/99

    Schieving-Nijstad u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    37 Zur Frage der zeitlichen Geltung des TRIPS-Übereinkommens führte das vorlegende Gericht aus, dass nach den Randnummern 49 und 50 des Urteils vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-89/99 (Schieving-Nijstad u. a., Slg. 2001, I-5851) das TRIPS-Übereinkommen laut seinem Artikel 70 Absatz 1 anwendbar sei, wenn die Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums über den Zeitpunkt hinaus angedauert habe, zu dem das TRIPS-Übereinkommen auf die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten anwendbar geworden sei.

    65 Zweitens ist bezüglich des TRIPS-Übereinkommens daran zu erinnern, dass dessen Hauptzweck die weltweite Verstärkung und Harmonisierung des Schutzes des geistigen Eigentums ist (vgl. Urteil Schieving-Nijstad u. a., Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    72 Diese Auslegung wird im Übrigen durch das in Randnummer 66 dieses Urteils wiedergegebene allgemeine Ziel des TRIPS-Übereinkommens bestätigt, wonach ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Verringerung der Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels und dem der Förderung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet sein muss, damit die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Schieving-Nijstad u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    Das Tatbestandsmerkmal der "anständigen Gepflogenheiten" entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwider zu handeln (vgl. Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-100/02, Gerolsteiner Brunnen, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    63 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei Identität von Zeichen und Marke sowie der Waren oder Dienstleistungen der Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 uneingeschränkt, während im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Schutz des Inhabers noch von dem Nachweis abhängig ist, dass in den beteiligten Verkehrskreisen aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und Marken sowie der durch das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-292/00, Davidoff, Slg. 2003, I-389, Randnr. 28, und vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-291/00, LTJ Diffusion, Slg. 2003, I-2799, Randnrn.
  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    63 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei Identität von Zeichen und Marke sowie der Waren oder Dienstleistungen der Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 uneingeschränkt, während im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Schutz des Inhabers noch von dem Nachweis abhängig ist, dass in den beteiligten Verkehrskreisen aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und Marken sowie der durch das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-292/00, Davidoff, Slg. 2003, I-389, Randnr. 28, und vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-291/00, LTJ Diffusion, Slg. 2003, I-2799, Randnrn.
  • EuGH, 21.11.2002 - C-23/01

    Robelco

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    64 Sollte sich jedoch aus den Feststellungen, die das vorlegende Gericht nach Randnummer 60 dieses Urteils zu treffen haben wird, ergeben, dass die Benutzung des im Ausgangsverfahren streitigen Zeichens zu einem anderen Zweck als dem der Unterscheidung der betroffenen Erzeugnisse verwendet worden ist - insbesondere als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung -, ist nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 89/104 auf die Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats abzustellen, um den Umfang und gegebenenfalls den Inhalt des Schutzes zu bestimmen, der einem Markeninhaber gewährt wird, der eine Beeinträchtigung durch die Benutzung des Zeichens als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung geltend macht (vgl. Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-23/01, Robelco, Slg. 2002, I-10913, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    75 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben hat, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es bei der Darlegung seiner Fragen darauf eingegangen ist (vgl. Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    42 Da die Gemeinschaft Partei des TRIPS-Übereinkommens ist, ist sie nämlich verpflichtet, ihr Markenrecht im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck des Übereinkommens auszulegen (vgl. für einen Sachverhalt, der sowohl unter eine Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens als auch unter die Richtlinie 89/104 fiel, Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-49/02, Heidelberger Bauchemie, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-245/02
    56 Nach dieser Rechtsprechung haben die zuständigen nationalen Behörden, die für die Anwendung und Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts zuständig sind, dies außerdem so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie 89/104 zu tun, um das von dieser angestrebte Ergebnis zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG zu genügen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 60 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch; GRUR 2010, 841 Rn. 65 f. - Portakabin; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 6. April 2006 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 Rn. 3 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Unter diesen Umständen kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens durch den Dritten als Schlüsselwort, das das Erscheinen der Anzeige auslöst, den Eindruck entstehen lassen, dass im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (vgl. entsprechend Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 56, und vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 60).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 59, und vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 21).
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