Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2007 - C-48/05   

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https://dejure.org/2007,90
EuGH, 25.01.2007 - C-48/05 (https://dejure.org/2007,90)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - C-48/05 (https://dejure.org/2007,90)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - C-48/05 (https://dejure.org/2007,90)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • markenmagazin:recht

    Adam Opel AG ./. Autec AG

  • Europäischer Gerichtshof

    Adam Opel

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • EU-Kommission PDF

    Adam Opel

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • EU-Kommission

    Adam Opel

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Marke auf verkleinerten Modellen ohne Erlaubnis des Markeninhabers

  • Wolters Kluwer

    Verwendung einer sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Spielzeug eingetragenen Marke auf einem Modellauto durch einen Dritten; Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr; Verbot der Benutzung einer Marke bei Beeinträchtigung der Funktionen dieser Marke durch den ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 2; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung: Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Adam Opel AG ./. Autec AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN DURCH EINEN DRITTEN STELLT NICHT ZWANGSLÄUFIG EINE VERBOTENE BENUTZUNG DAR

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Adam Opel

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Automobilhersteller müssen die Nutzung ihres für Kfz eingetragenen Logos auf Spielzeugmodellen hinnehmen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verwendung einer Automarke auf Spielzeugautos

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Fahrzeugmodelle?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.1.2007)

    In der Regel keine Lizenzpflicht für Opel-Blitz auf Modellautos // Marke nur in Ausnahmen gefährdet

Besprechungen u.ä.

  • CIPReport PDF, S. 5 (Entscheidungsanmerkung)

    Opel-Logo auf Spielzeugmarken nicht zwingend Benutzung der Marke

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V. .

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Nürnberg-Fürth - Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 318
  • GRUR Int. 2007, 404
  • EuZW 2007, 178
  • GRUR-RR 2008, 464 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-48/05
    Andere Bestimmungen der Richtlinie, wie z. B. Art. 6, legen bestimmte Beschränkungen der Wirkungen der Marke fest (Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 38).

    17 Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Staat zu Staat anders ausfällt, ist es Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und insbesondere den dort verwendeten Begriff "benutzen" einheitlich auszulegen (Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 45).

    18 Im Ausgangsverfahren steht fest, dass das mit der in Rede stehenden Marke identische Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, da die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 40).

    Dazu ist insbesondere festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung "für Waren" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfolgt, da sie die Anbringung des mit der Marke identischen Zeichens auf Waren und das Angebot, das Inverkehrbringen oder den Besitz von Waren im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Arsenal Football Club, Randnrn.

    21 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 51, und Urteil vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 59).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-48/05
    42 Zwar soll diese Vorschrift in erster Linie verhindern, dass ein Markeninhaber Wettbewerbern verbietet, einen beschreibenden Begriff oder Begriffe, die Teil seiner Marke sind, zu verwenden, um auf Merkmale ihrer eigenen Waren hinzuweisen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 28), ihr Wortlaut ist aber keineswegs auf einen solchen Fall beschränkt.
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-48/05
    11 In Anbetracht des Urteils vom 23. Februar 1999, BMW (C-63/97, Slg. 1999, I-905), ist das Landgericht Nürnberg-Fürth der Meinung, dass die Benutzung des Opel-Logos durch Autec gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur verboten werden könne, wenn es sich um eine Benutzung als Marke handele.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-258/04

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-48/05
    31 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht, unabhängig davon, ob dieses bei der Darlegung seiner Fragen darauf eingegangen ist, alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38, und vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, Slg. 2005, I-8275, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-48/05
    33 Gewiss verpflichtet Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 1 nicht, den von ihm beschriebenen Schutz im nationalen Recht vorzusehen, sondern gibt ihnen lediglich die Möglichkeit, einen solchen Schutz vorzusehen (Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-48/05
    21 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 51, und Urteil vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 59).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-48/05
    31 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht, unabhängig davon, ob dieses bei der Darlegung seiner Fragen darauf eingegangen ist, alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38, und vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, Slg. 2005, I-8275, Randnr. 20).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Wendung "für Waren oder Dienstleistungen", die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, bezieht sich im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das mit der Marke identische Zeichen benutzt (Urteile vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Handlungen, nämlich das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen einzuführen oder auszuführen und das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen, Benutzungen für Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).

    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. u. a. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 51, Adam Opel, Randnrn.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 59, und vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 21).

    Aus der in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. auch Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und Adam Opel, Randnr. 22).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

    Sie benutzt das Zeichen "FAZ" damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 19 = WRP 2008, 1202 - POST I; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 43 f. = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.03.2006 - C-48/05 (https://dejure.org/2006,23859)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. März 2006 - C-48/05 (https://dejure.org/2006,23859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Spielzeugmodelle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    27 - Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-228/03 (Slg. 2005, I-2337).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    26 - Urteil BMW, Randnr. 61, und Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-100/02 (Gerolsteiner Brunnen, Slg. 2004, I-691, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7), vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 (Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30) und vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7), vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 (Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30) und vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7), vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 (Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30) und vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    15 - Urteil vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-245/02 (Slg. 2004, I-10989).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    9 - Das Vorgehen entspricht dem methodischen Ansatz im Urteil vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnrn.
  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    18 - Urteil vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00 (Hölterhoff, Slg. 2002, I-4187, Randnr. 16), das ein Verkaufsgespräch betraf, bei dem Herr Hölterhoff einer Kundin Halb- und Farbedelsteine zum Kauf anbot, deren Schliff er mit "Spirit Sun" und "Context Cut" angab, Bezeichnungen, die als Marke für Herrn Freiesleben eingetragen waren.
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
    8 - Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (Slg. 1999, I-905).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-393/16

    Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne - Vorlagefrage Gemeinsame

    27 Urteil vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C-48/05, EU:C:2007:55, Rn. 24), und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in dieser Rechtssache (EU:C:2006:154, Nrn. 35 ff.).
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