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   EuGH, 02.06.2022 - C-112/21   

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https://dejure.org/2022,12741
EuGH, 02.06.2022 - C-112/21 (https://dejure.org/2022,12741)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-112/21 (https://dejure.org/2022,12741)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - C-112/21 (https://dejure.org/2022,12741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Classic Coach Company

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 - Rechte aus der Marke - Art. 6 Abs. 2 - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Unmöglichkeit für den Inhaber einer Marke, einem Dritten die Benutzung eines älteren Rechts von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: X/Classic Coach Company u.a.

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 989
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-112/21
    Die Mitglieder der WTO sind nach dem TRIPS-Übereinkommen somit zum Schutz der Handelsnamen verpflichtet (Urteil vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 91).

    Außerdem muss es sich nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des TRIPS-Übereinkommens um ein bestehendes älteres Recht handeln, wobei das Wort "bestehend" bedeutet, dass das betreffende Recht in den zeitlichen Geltungsbereich des TRIPS-Übereinkommens fallen und zu dem Zeitpunkt, zu dem es von seinem Inhaber den Ansprüchen des Inhabers der Marke, mit der es angeblich kollidiert, entgegengehalten wird, noch immer geschützt sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 94).

    Auch wenn nach Art. 8 der Pariser Verbandsübereinkunft der Schutz des Handelsnamens gewährleistet werden muss, ohne dass er von einer Verpflichtung zur Eintragung abhängig gemacht werden kann, stehen darüber hinaus grundsätzlich weder Art. 16 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens noch Art. 8 der Pariser Verbandsübereinkunft dem entgegen, dass das Bestehen des Handelsnamens nach nationalem Recht von Voraussetzungen hinsichtlich einer Mindestbenutzung oder eines Mindestbekanntheitsgrades des Namens abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 96 und 97).

    Es handelt sich nämlich um den Ausdruck des grundsätzlichen Vorrangs des älteren ausschließlichen Rechts, der einen der Grundsätze des Markenrechts und allgemeiner des gesamten Rechts des gewerblichen Eigentums bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 98).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-112/21
    Ein solcher Ansatz, bei dem die Beschränkung der Rechte aus einer eingetragenen Marke weniger strengen Voraussetzungen unterliegt als die Verhinderung der Eintragung einer Marke oder deren Ungültigerklärung, steht auch im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2008/95, mit der allgemein ein Gleichgewicht hergestellt werden soll zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die verlangt, dass das ältere Recht seinem Inhaber das Recht verleiht, die örtliche Benutzung einer später eingetragenen Marke zu verbieten, ginge über die Anforderungen des Art. 6 der Richtlinie 2008/95 hinaus, wobei diese Bestimmung zusammen mit den Art. 5 und 7 dieser Richtlinie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornimmt und damit die Rechte von Inhabern von Marken in der Union festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall eines zukünftigen unredlichen Verhaltens bei der Benutzung dieser Zeichen könnte ein solcher Sachverhalt jedoch gegebenenfalls im Licht der Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs zu prüfen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 82 und 83).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-112/21
    In diesem Zusammenhang dient Art. 4 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 zwar hauptsächlich anderen als den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 genannten Zwecken, nämlich dem Inhaber eines älteren Rechts zu ermöglichen, sich der Eintragung einer Marke zu widersetzen oder die Ungültigerklärung einer eingetragenen Marke zu verlangen, doch muss der in diesen beiden Bestimmungen verwendete Begriff "älteres Recht" dieselbe Bedeutung haben, da der Unionsgesetzgeber im vorliegenden Fall keinen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 188).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-177/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-112/21
    Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung nicht in Frage gestellt, auch wenn die Entstehungsgeschichte eines Unionsrechtsakts relevante Anhaltspunkte für seine Auslegung liefern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 82).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-112/21
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "älteres Recht" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 im Licht der entsprechenden Begriffe, die in den Vorschriften des Völkerrechts enthalten sind, so auszulegen ist, dass er mit diesen vereinbar bleibt, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte im Bereich des geistigen Eigentums zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.2021 - C-3/20

    Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-112/21
    Zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, wobei der Wortlaut der fraglichen Bestimmung, der Kontext, in dem sie verwendet wird, sowie die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2022 - C-112/21

    Classic Coach Company

    Le 2 juin 2022, 1a Cour (dixième chambre) a rendu l'arrêt Classic Coach Company (C-112/21, EU:C:2022:428).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 2 juin 2022, Classic Coach Company (C - 112/21, EU:C:2022:428), dans sa version en langue de procédure, la mention relative aux observations de Classic Coach Company vof, Y et Z doit être rectifiée comme suit :.

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