EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245) |
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Fassung aufgrund des Vertrages von Nizza vom 26.02.2001
Rechtsprechung zu Art. 230 EG
1.724 Entscheidungen zu Art. 230 EG in unserer Datenbank:
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- EuGH, 13.10.2011 - C-463/10
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-362/06
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Kommission / Kronoply und Kronotex
- EuG, 10.12.2008 - T-388/02
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- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08
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Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der ...
Querverweise
Auf Art. 230 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 303 (ex-Art. 230)