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   BPatG, 16.03.2023 - 25 W (pat) 521/21   

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BPatG, 16.03.2023 - 25 W (pat) 521/21 (https://dejure.org/2023,6379)
BPatG, Entscheidung vom 16.03.2023 - 25 W (pat) 521/21 (https://dejure.org/2023,6379)
BPatG, Entscheidung vom 16. März 2023 - 25 W (pat) 521/21 (https://dejure.org/2023,6379)
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  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 16.03.2023 - 25 W (pat) 521/21
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf).

    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!).

    Dies gilt auch für die beanspruchten Hilfsdienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 32 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, Rn. 13 bis 15, 19 - DeutschlandCard).

  • BPatG, 17.05.2017 - 26 W (pat) 541/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schwaben Bräu" - keine Unterscheidungskraft - zu den

    Auszug aus BPatG, 16.03.2023 - 25 W (pat) 521/21
    Im Angebotssortiment von Brauereien finden sich auch alkoholfreie (Erfrischungs-)Getränke wie Limonaden und Fruchtsäfte (vgl. BPatG 26 W (pat) 56/20 - Brauhaus Garmisch; 26 W (pat) 541/16 - Schwaben Bräu; 26 W (pat) 3/11 - BürgerBräu Hof - Bayern).

    Allerdings ist bereits festgestellt worden, dass auf dem Biermarkt die Kombination einer freihaltungsbedürftigen geografischen Herkunftsangabe (vorliegend "Heilbronner") mit einem die Vertriebs- bzw. Herstellungsstätte glatt beschreibenden Zusatz (vorliegend "Brauhaus") aufgrund besonderer Kennzeichnungsgewohnheiten von Haus aus, also ohne Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, nicht eintragungsfähig ist (vgl. BPatG, 26 W (pat) 541/16 - Schwaben Bräu).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 16.03.2023 - 25 W (pat) 521/21
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!).
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