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   BPatG, 16.12.2021 - 30 W (pat) 44/20   

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BPatG, 16.12.2021 - 30 W (pat) 44/20 (https://dejure.org/2021,56743)
BPatG, Entscheidung vom 16.12.2021 - 30 W (pat) 44/20 (https://dejure.org/2021,56743)
BPatG, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 30 W (pat) 44/20 (https://dejure.org/2021,56743)
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  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14

    BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer

    Auszug aus BPatG, 16.12.2021 - 30 W (pat) 44/20
    Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

    Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 270 m. w. N.).b) Ausgehend davon weisen die Vergleichsmarken allenfalls eine weit entfernte Ähnlichkeit auf.

    Anders als die Widersprechende meint, umfasst der Schutzgegenstand der schwarz-weiß eingetragenen jüngeren Marke nicht auch die grüne Gestaltung der Widerspruchsmarke.Vielmehr ist ein schwarz-weiß eingetragenes jüngeres Zeichen, das von einer farbigen älteren Marke nur in der Farbgebung abweicht, nicht mit der älteren Marke identisch, sofern der Farbunterschied nicht völlig unbedeutend ist bzw. vom Verkehr nur bei einem direkten Vergleich der Zeichen nebeneinander bemerkt wird (vgl. BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 15 f - BMW-Emblem).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus BPatG, 16.12.2021 - 30 W (pat) 44/20
    Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

    Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 270 m. w. N.).b) Ausgehend davon weisen die Vergleichsmarken allenfalls eine weit entfernte Ähnlichkeit auf.

  • BPatG, 03.07.2019 - 30 W (pat) 33/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "view one (Wort-Bild-Marke)/VIEW (IR-Marke mit

    Auszug aus BPatG, 16.12.2021 - 30 W (pat) 44/20
    Da in diesem Fall der Verkehr zwei gesonderte Kennzeichnungen erkennt, bestehen auch grundsätzlich keine Bedenken, Daten zum Marktanteil etc. allen für das Produkt verwendeten Marken zuzurechnen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 168, ähnlich BPatG 30 W (pat) 33/17 view one/VIEW).Zu den Umständen, die zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke führen könnten, fehlt es allerdings an einem entsprechenden Vortrag der Widersprechenden.

    Vorliegend erscheint das Wort "ASKLEPIOS" - wie ausgeführt - als gesonderte Kennzeichnung, so dass eine "Übertragung" auf die Widerspruchsmarke nicht in Betracht kommt (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 33/17 view one/VIEW Rn. 66, wonach das als Herkunftshinweis für das Magazin "STERN" sehr bekannte Bildelement keine erhöhte Kennzeichnungskraft der Zweitmarke "VIEW" bewirkt).Der Umstand, dass die Widersprechende eidesstattlich versichert hat, das Zeichen   sei in den Jahren 2013 bis 2019 durchgängig für den klinischen Betrieb genutzt worden, führt nach alldem allenfalls dazu, dass die von Haus aus weit unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke als unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig anzusehen ist.

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