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   BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06   

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BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06 (https://dejure.org/2007,29065)
BPatG, Entscheidung vom 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06 (https://dejure.org/2007,29065)
BPatG, Entscheidung vom 18. September 2007 - 27 W (pat) 70/06 (https://dejure.org/2007,29065)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    Daneben kommt eine Markenähnlichkeit auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE) oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 - coccodrillo).

    Ein solcher Eindruck kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen dabei insbesondere dann hervorgerufen werden, wenn ein mit der Widerspruchsmarke identisches oder ähnliches Zeichen, das als Bestandteil in die angegriffene Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es deren Erscheinungsbild dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    Hiervon ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur auszugehen, wenn der Verkehr zwar die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, aber unzutreffend den Eindruck gewinnt, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, weil sich das ältere Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro).

    Ein solcher Eindruck kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen dabei insbesondere dann hervorgerufen werden, wenn ein mit der Widerspruchsmarke identisches oder ähnliches Zeichen, das als Bestandteil in die angegriffene Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es deren Erscheinungsbild dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    Ein solcher Eindruck kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen dabei insbesondere dann hervorgerufen werden, wenn ein mit der Widerspruchsmarke identisches oder ähnliches Zeichen, das als Bestandteil in die angegriffene Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es deren Erscheinungsbild dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

    Soweit sich die Widersprechende auf Letzteres beruft, übersieht sie, dass der Europäische Gerichtshof nach dem ausdrücklichen Wortlaut seiner Entscheidung (a. a. O., Rz. 30) eine selbständig kennzeichnende Stellung nur als Ausnahmefall ansieht, der nur vorliegt, wenn der Verkehr die an sich als Gesamtzeichen eingetragene angegriffene Marke tatsächlich als Mehrfachkennzeichnung ansieht, also als Kombination voneinander unabhängiger Kennzeichnungen, wie dies etwa bei der häufigen Kombination von (getrennt voneinander eingetragenen) Erst- und Zweitmarken auf bestimmten Warenbereichen der Fall ist; in seiner THOMSON LIFE-Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof diesen Ausnahmefall aber nur bei Hinzufügung einer Firmenkennzeichnung oder einer bekannten Marke zu dem übernommen älteren Zeichen bejaht; auch der BGH stellt hierzu in seiner MALTESERKREUZ-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 22]) nicht nur auf die konkrete Gestaltung, sondern insbesondere auch auf die Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektors ab, soweit dem Verkehr bestimmte Markengestaltungen als besonderer Hinweis auf die angebotenen Waren geläufig sind, wie dies im konkreten Fall für Kreuzdarstellungen bei karitativen Organisationen angenommen wurde.

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 -- Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ab, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. -Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243).

    aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn die Übereinstimmungen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung der gegenüberstehenden Zeichen - wobei eine Ähnlichkeit in einer dieser drei Aspekte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits ausreicht (vgl. BGH GRUR 1959, 182, 185 Quick; GRUR 1979, 853, 854 LILA; GRUR 1990, 367, 368 alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 acpharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions) - in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) die vorhandenen Unterschiede so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 -- Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ab, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. -Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243).
  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 110/90

    Verwechselungsgefahr bei Branchenidentität - "ac-pharma"

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn die Übereinstimmungen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung der gegenüberstehenden Zeichen - wobei eine Ähnlichkeit in einer dieser drei Aspekte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits ausreicht (vgl. BGH GRUR 1959, 182, 185 Quick; GRUR 1979, 853, 854 LILA; GRUR 1990, 367, 368 alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 acpharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions) - in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) die vorhandenen Unterschiede so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können.
  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90

    Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    Der Einwand der Widersprechenden, der Begriff "View" sei warenbeschreibend, verfängt dabei nicht, da sich ein solches Verständnis dieses Bestandteils dem Verkehr erst bei einer analysierenden Betrachtung der Gesamtmarke erschließen kann, zu welcher der Verkehr aber nach ständiger Rechtsprechung nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    Hierfür ist grundsätzlich auf den jeweiligen Gesamteindruck unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f. - Thomson Life; GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch).
  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn die Übereinstimmungen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung der gegenüberstehenden Zeichen - wobei eine Ähnlichkeit in einer dieser drei Aspekte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits ausreicht (vgl. BGH GRUR 1959, 182, 185 Quick; GRUR 1979, 853, 854 LILA; GRUR 1990, 367, 368 alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 acpharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions) - in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) die vorhandenen Unterschiede so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 18.09.2007 - 27 W (pat) 70/06
    aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn die Übereinstimmungen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung der gegenüberstehenden Zeichen - wobei eine Ähnlichkeit in einer dieser drei Aspekte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits ausreicht (vgl. BGH GRUR 1959, 182, 185 Quick; GRUR 1979, 853, 854 LILA; GRUR 1990, 367, 368 alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 acpharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions) - in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) die vorhandenen Unterschiede so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können.
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 14.11.1991 - I ZR 24/90

    Verwechslungsgefahr bei Branchen-und Warenidentität - "dib"

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1995 - 20 U 82/94
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

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