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   BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18   

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BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18 (https://dejure.org/2019,20885)
BPatG, Entscheidung vom 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18 (https://dejure.org/2019,20885)
BPatG, Entscheidung vom 19. März 2019 - 27 W (pat) 40/18 (https://dejure.org/2019,20885)
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  • rechtsprechung-im-internet.de

    In der Beschwerdesache...betreffend die Markenanmeldung 30 2016 020 693.0hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2019 19. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2018, 932 Rdn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rdn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sehen (BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom angesprochenen Publikum - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das angesprochene Publikum das Zeichen nicht ohnehin als einheitliches Fantasiewort auffassen wird, weil es nicht dazu neigt, einheitliche Wörter in Einzelbestandteile zu zerlegen, denen er einen beschreibenden Sinngehalt zuordnen kann (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdn. 10; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rn. 155 f., 200 m. w. N.).

    Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 2012, 1143 f. - Starsat -;GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 - FERROBRAUSE; BPatG, 30 W (pat) 79/10 - GASTROSMART; BPatG, 30 W (pat) 79/10 - lipoweg ; 30 W (pat) 46/17 - JurFirm).

    Der Sinngehalt "enthält Wasser und ist natürlich" verlangt hingegen auch wegen der durchgehenden Schreibweise des Zeichenwortes eine Mehrzahl von Gedankenschritten, die die Annahme einer im Vordergrund stehenden Sachangabe ausschließen (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 - Starsat -).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2018, 932 Rdn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rdn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952,Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Zu deren Feststellung ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom angesprochenen Publikum - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2018, 932 Rdn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rdn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952,Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sehen (BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2018, 932 Rdn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rdn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Diese werden Zeichen grundsätzlich so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentreten, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom angesprochenen Publikum - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2018, 932 Rdn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rdn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sehen (BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2018, 932 Rdn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rdn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sehen (BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952,Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Zu deren Feststellung ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smartbook).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2018, 932 Rdn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rdn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom angesprochenen Publikum - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2018, 932 Rdn. 7 - #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rdn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 19.03.2019 - 27 W (pat) 40/18
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft richtet sich einerseits nach den einschlägigen Waren und Dienstleistungen und andererseits nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 42).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BPatG, 01.03.2018 - 30 W (pat) 543/16

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit des zur Eintragung ins Markenregister

  • BPatG, 12.12.1996 - 25 W (pat) 45/95

    Zurückweisung der Markenanmeldung "ASTHMA-BRAUSE" wegen fehlender

  • BPatG, 01.03.2018 - 30 W (pat) 46/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "JurFirm" - Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 10.05.2012 - 30 W (pat) 79/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "lipoweg" - Unterscheidungskraft

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