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   BPatG, 19.04.2021 - 26 W (pat) 524/17   

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https://dejure.org/2021,14093
BPatG, 19.04.2021 - 26 W (pat) 524/17 (https://dejure.org/2021,14093)
BPatG, Entscheidung vom 19.04.2021 - 26 W (pat) 524/17 (https://dejure.org/2021,14093)
BPatG, Entscheidung vom 19. April 2021 - 26 W (pat) 524/17 (https://dejure.org/2021,14093)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (67)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 19.04.2021 - 26 W (pat) 524/17
    Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rdnr. 37 - OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 - Maalox/Melox-GRY).

    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - I ZR 37/14, Rdnr. 11; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2012, 930 Rdnr. 45 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2014, 1101 Rdnr. 54 - Gelbe Wörterbücher).

    c) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rdnr. 34 - Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 19.04.2021 - 26 W (pat) 524/17
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2019, 1058 Rdnr. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 - OXFORD/Oxford Club m. w. N.).

    aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM).

  • BPatG, 16.07.2018 - 25 W (pat) 561/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "AQM/AQS (Unionsmarke)/AQI/AQC (Unionsmarke)" - zur

    Auszug aus BPatG, 19.04.2021 - 26 W (pat) 524/17
    a) Zwar wird ein prozessualer Sorgfaltsverstoß grundsätzlich angenommen, wenn der Widerspruch auf eine zulässige Nichtbenutzungseinrede ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung weiterverfolgt wird (BPatG 25 W (pat) 62/17 - iX/iX/iX; 25 W (pat) 561/17 - AQM/AQS/AQI/AQC; GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL; BPatGE 22, 211, 212 f.).
  • BPatG, 28.04.2022 - 26 W (pat) 526/21

    Markenbeschwerdeverfahren - "Crux (Wortmarke)/CRUZ (Unionswortmarke)" -

    Zum Sortiment von Weinbaubetrieben gehören alle auf der Grundlage von Weintrauben erzeugten Getränke, insbesondere aber auch Weintraubenliköre (BPatG 26 W (pat) 524/17 - aurea/AURUM); 26 W (pat) 120/95 - DEUCE/CHAMPAGNE DEUTZ).

    Es kann daher insgesamt von keinem höheren als einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 520/14 - Finca del Toro; 26 W (pat) 60/16 - Spy Mountain/Spy; 26 W (pat) 524/17 - aurea/AURUM).

  • BPatG, 03.07.2023 - 26 W (pat) 19/17
    (1) Allerdings sind Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch nach ständiger Rechtsprechung zur unmittelbaren Produktbeschreibung grundsätzlich ungeeignet, sofern sie nicht mit identischer Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder auf dem entsprechenden Sektor als Fachsprache verwendet werden, wie z. B. in der Medizin oder Botanik (EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 25 Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BPatG 25 W (pat) 87/14 - Universum; 30 W (pat) 539/10 - CANTUS VERLAG; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; 26 W (pat) 524/17 - aurea/AURUM; 26 W (pat) 526/21 - Crux/CRUZ).
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 21/17
    (1) Allerdings sind Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch nach ständiger Rechtsprechung zur unmittelbaren Produktbeschreibung grundsätzlich ungeeignet, sofern sie nicht mit identischer Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder auf dem entsprechenden Sektor als Fachsprache verwendet werden, wie z. B. in der Medizin oder Botanik (EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 25 - 31 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BPatG 25 W (pat) 87/14 - Universum; 30 W (pat) 539/10 - CANTUS VERLAG; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; 26 W (pat) 524/17 - aurea/AURUM; 26 W (pat) 526/21 - Crux/CRUZ).
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