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   BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 525/12   

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https://dejure.org/2017,55835
BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 525/12 (https://dejure.org/2017,55835)
BPatG, Entscheidung vom 19.09.2017 - 27 W (pat) 525/12 (https://dejure.org/2017,55835)
BPatG, Entscheidung vom 19. September 2017 - 27 W (pat) 525/12 (https://dejure.org/2017,55835)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 89 Abs 4 S 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadtwerke Bremen" - erneute Entscheidung in der Sache nach Zurückverweisung durch den BGH - Beachtung der Rechtsauffassung des BGH - kein Hoheitszeichen - keine Täuschungsgefahr - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung der Anmeldung des Zeichens "Stadtwerke Bremen" für Waren der Klasse 4, 9, 35, 36 - 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses; Täuschung der Publikums durch Benutzung eines aus Sicht des Verbrauchers vorliegenden kommunalen ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadtwerke Bremen" - erneute Entscheidung in der Sache nach Zurückverweisung durch den BGH - Beachtung der Rechtsauffassung des BGH - kein Hoheitszeichen - keine Täuschungsgefahr - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 525/12
     Auf die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2016 die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, da das Schutzhindernis der Täuschungseignung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ebenso wenig erfüllt sei wie die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen).

    Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung - unter Zugrundelegung der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen - bestätigt (BGH, GRUR 2017, 186, 2. Leitsatz - Stadtwerke Bremen).

    Der Aussagegehalt der Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" erschöpft sich somit nicht in einer freihaltebedürftigen Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird (BGH, GRUR 2017, 186, 3. Leitsatz - Stadtwerke Bremen).

    Hierbei handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 34 - Stadtwerke Bremen) und dementsprechend nach Zurückverweisung des Verfahrens in der vorliegenden Tatsacheninstanz zu bewerten ist.

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