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   BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04   

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BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04 (https://dejure.org/2004,25701)
BPatG, Entscheidung vom 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04 (https://dejure.org/2004,25701)
BPatG, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - 24 W (pat) 2/04 (https://dejure.org/2004,25701)
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  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Jedoch ist die Unterscheidungskraft einer Marke stets zum einen in bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. dazu etwa BGH a. a. O. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; a. a. O. "Cityservice"; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504 f (Nr. 33, 71, 73) "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 80, 90).

    Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. (Nr. 44-60) "Libertel"; GRUR Int. 2004, 631, 634 (Nr. 44 - 48) - "Dreidimensionale Tablettenform I"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25) "SAT.2").

    Das bedeutet keine systemwidrige Beeinflussung der gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Unterscheidungskraft und auch keine unzulässige Vermischung der Tatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 231,232 "FÜNFER"; GRUR 2002, 64, 65 "INDIVIDUELLE").Vielmehr handelt es sich um eine an der rechtspolitischen Zielrichtung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG orientierte Auslegungshilfe bei der Anwendung der betreffenden Vorschrift (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25) "SAT.2").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Allerdings ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, daß auch Zeichen, die die Waren der Anmeldung nicht unmittelbar beschreiben, die Unterscheidungskraft fehlen kann, denn von mangelnder Unterscheidungskraft kann auch bei nicht beschreibenden Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070,1071"Bar jeder Vernunft"; vgl. auch EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 (Nr. 19) "BIOMILD"; GRUR Int. 2004, 500, 505 f (Nr. 69, 70, 86) "Postkantoor").

    Jedoch ist die Unterscheidungskraft einer Marke stets zum einen in bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. dazu etwa BGH a. a. O. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; a. a. O. "Cityservice"; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504 f (Nr. 33, 71, 73) "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 80, 90).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. (Nr. 44-60) "Libertel"; GRUR Int. 2004, 631, 634 (Nr. 44 - 48) - "Dreidimensionale Tablettenform I"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25) "SAT.2").

    Wenn eine Marke die Herkunftsfunktion nicht erfüllen kann, darf sie nicht der freien Verwendbarkeit entzogen und Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634 (Nr. 44-48) "Dreidimensionale Tablettenform I").

  • BPatG, 20.06.2001 - 29 W (pat) 29/01
    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Mit dieser Begründung habe bereits der 29. Senat des Bundespatentgerichts in einer Entscheidung vom 20. Juni 2001 das Wort "Erotik" als schutzunfähig angesehen (BPatG 29 W (pat) 29/01 "Erotik").

    Damit ist hier die Ausgangslage anders als im Fall BPatG 29 W (pat) 29/01, wo ein - teilweise entfernterer - Zusammenhang der Waren und Dienstleistungen mit "Erotik" nicht auszuschließen war und der zuständige Senat in seinem Beschluß zwar nicht von einer beschreibenden Bedeutung, aber doch vom Verständnis dieses Begriffs im Sinne eines Sachhinweises ausgegangen war.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. (Nr. 44-60) "Libertel"; GRUR Int. 2004, 631, 634 (Nr. 44 - 48) - "Dreidimensionale Tablettenform I"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25) "SAT.2").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Allerdings ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, daß auch Zeichen, die die Waren der Anmeldung nicht unmittelbar beschreiben, die Unterscheidungskraft fehlen kann, denn von mangelnder Unterscheidungskraft kann auch bei nicht beschreibenden Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070,1071"Bar jeder Vernunft"; vgl. auch EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 (Nr. 19) "BIOMILD"; GRUR Int. 2004, 500, 505 f (Nr. 69, 70, 86) "Postkantoor").
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Jedoch ist die Unterscheidungskraft einer Marke stets zum einen in bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. dazu etwa BGH a. a. O. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; a. a. O. "Cityservice"; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504 f (Nr. 33, 71, 73) "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 80, 90).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Die Rechtsprechung geht bei Wortmarken vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft in Fällen aus, in denen ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt der Marke anzunehmen ist oder das betreffende Wort aus anderen Gründen - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - vom Verkehr nur in seiner ursprünglichen Bedeutung und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice").
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Allerdings ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, daß auch Zeichen, die die Waren der Anmeldung nicht unmittelbar beschreiben, die Unterscheidungskraft fehlen kann, denn von mangelnder Unterscheidungskraft kann auch bei nicht beschreibenden Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070,1071"Bar jeder Vernunft"; vgl. auch EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 (Nr. 19) "BIOMILD"; GRUR Int. 2004, 500, 505 f (Nr. 69, 70, 86) "Postkantoor").
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 2/04
    Allerdings ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, daß auch Zeichen, die die Waren der Anmeldung nicht unmittelbar beschreiben, die Unterscheidungskraft fehlen kann, denn von mangelnder Unterscheidungskraft kann auch bei nicht beschreibenden Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070,1071"Bar jeder Vernunft"; vgl. auch EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 (Nr. 19) "BIOMILD"; GRUR Int. 2004, 500, 505 f (Nr. 69, 70, 86) "Postkantoor").
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

  • BPatG, 22.07.2003 - 24 W (pat) 32/02
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