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   BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04   

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https://dejure.org/2007,32247
BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04 (https://dejure.org/2007,32247)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04 (https://dejure.org/2007,32247)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - 25 W (pat) 167/04 (https://dejure.org/2007,32247)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).

    Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

    Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina-Melkunie).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) - Chiemsee; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE), wobei bei einem Begriff, der die fragliche Dienstleistung oder Ware ihrer Gattung nach glatt beschreibt, ein dahingehender Bedeutungswandel erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad als 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise in Betracht kommt (vgl. BGH, MarkenR 2006, 341, 343 - LOTTO).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) - Chiemsee; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE), wobei bei einem Begriff, der die fragliche Dienstleistung oder Ware ihrer Gattung nach glatt beschreibt, ein dahingehender Bedeutungswandel erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad als 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise in Betracht kommt (vgl. BGH, MarkenR 2006, 341, 343 - LOTTO).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Soweit die Anmelderin sich in ihrer Beschwerdebegründung auf eine Indizwirkung ausländischer Voreintragungen des angemeldeten Zeichens beruft, hat der EuGH dazu festgestellt, dass selbst die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat zwar einen Umstand bilden kann, den die zuständige Behörde berücksichtigen kann, der jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen, nicht maßgebend sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428, 432 Tz 63 - Henkel).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken handelt es sich um gebundene Entscheidungen, die allein auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und nicht auf Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen sind (vgl. EuGH, MarkenR 2005, 391, 395 Tz 47 - BioID).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE - zur GMV).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Soweit dabei angesichts des allgemeinen Aussagegehalts der Bezeichnung nicht erkennbar ist, in welcher Richtung sich die jeweilige Ware oder Dienstleistung mit "Gigabyte-Technologie" befasst und welche genauen Inhalte sich damit verbinden, führt dies nicht zu einer das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft überwindenden Interpretationsbedürftigkeit, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke einen beschreibenden Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) - Chiemsee; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE), wobei bei einem Begriff, der die fragliche Dienstleistung oder Ware ihrer Gattung nach glatt beschreibt, ein dahingehender Bedeutungswandel erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad als 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise in Betracht kommt (vgl. BGH, MarkenR 2006, 341, 343 - LOTTO).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03

    Fehlende Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke; Anforderungen und

  • EuG, 20.07.2004 - T-311/02

    Lissotschenko und Hentze / HABM (LIMO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

  • BGH, 11.11.1982 - I ZB 15/81

    Anmeldung eines Zeichens zur Eintragung in die Zeichenrolle - Verbindung von zwei

  • BPatG, 24.09.2003 - 29 W (pat) 115/03
  • BPatG, 17.01.2012 - 33 W (pat) 558/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fast Technology" - Freihaltungsbedürfnis - keine

    Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren weist das Zeichen daher auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels dieser Waren hin und bezeichnet damit sowohl eine Eigenschaft als auch eine Bestimmung der Waren i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 167/04 - GIGABYTE TECHNOLOGY; BPatG 28 W (pat) 33/05 - New Technology Instruments; BPatG 27 W (pat) 23/04 - WIRST TECHNOLOGY, HABM R0599/03-2 - TECHNOLOGY FOR VISION).
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