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   BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08   

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BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08 (https://dejure.org/2009,24540)
BPatG, Entscheidung vom 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08 (https://dejure.org/2009,24540)
BPatG, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 27 W (pat) 105/08 (https://dejure.org/2009,24540)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    cc) Daneben kommt zwar bei Kombinationsmarken eine Markenähnlichkeit auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz) oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 -coccodrillo).

    Der Annahme, der Verkehr werde, obwohl er die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, unzutreffend den Eindruck gewinnen, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, etwa weil sich das ältere Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro) oder weil das in die angegriffene Marke aufgenommene, mit der Widerspruchsmarke oder einem ihrer Bestandteile identische oder ähnliche Zeichenelement eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, ohne das Erscheinungsbild der Marken zu dominieren oder prägen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz 30] -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 -Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang), steht nämlich entgegen, dass kennzeichenschwachen Markenteilen keine selbständig kennzeichnende Stellung i. S. d. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zukommen kann, weil der Verkehr bei Markenbestandteilen, die ihm wie vorliegend für eine Vielzahl von (wie der Verkehr weiss) unabhängigen Hotels gebräuchlich sind, keinen Anlass hat, aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Dienstleistungssektors eine bestimmte Markengestaltung -hier also der Verwendung des Begriffs "Regent" -als geläufiger besonderer Herkunftshinweis für die angebotenen Dienstleistungen der Widersprechenden anzusehen (vgl. BGH a. a. O. [Rz. 22] -Malteserkreuz).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    cc) Daneben kommt zwar bei Kombinationsmarken eine Markenähnlichkeit auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz) oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 -coccodrillo).

    Der Annahme, der Verkehr werde, obwohl er die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, unzutreffend den Eindruck gewinnen, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, etwa weil sich das ältere Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro) oder weil das in die angegriffene Marke aufgenommene, mit der Widerspruchsmarke oder einem ihrer Bestandteile identische oder ähnliche Zeichenelement eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, ohne das Erscheinungsbild der Marken zu dominieren oder prägen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz 30] -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 -Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang), steht nämlich entgegen, dass kennzeichenschwachen Markenteilen keine selbständig kennzeichnende Stellung i. S. d. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zukommen kann, weil der Verkehr bei Markenbestandteilen, die ihm wie vorliegend für eine Vielzahl von (wie der Verkehr weiss) unabhängigen Hotels gebräuchlich sind, keinen Anlass hat, aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Dienstleistungssektors eine bestimmte Markengestaltung -hier also der Verwendung des Begriffs "Regent" -als geläufiger besonderer Herkunftshinweis für die angebotenen Dienstleistungen der Widersprechenden anzusehen (vgl. BGH a. a. O. [Rz. 22] -Malteserkreuz).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] -Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] -Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 -Lions).

    Infolge dessen ist die der Kennzeichnungskraft zugrundeliegende Eignung des Wortbestandteils "Regent" in der Widerspruchsmarke, die Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] -Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] -Lloyd/Loints), als deutlich gering anzusehen; da für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder wie hier einzelner Bestandteile einer Kombinationsmarke maßgeblich ist, inwieweit sich die Marke oder der betreffende Bestandteil dem Publikum aufgrund der Eigenart und des ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produktund Leistungskennzeichnung so einzuprägen vermag, dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 320), kann dem Wortbestandteil "Regent" beim Zeichenvergleich von vornherein nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen.

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] -Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] -Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 -Lions).

    Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] -SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a.a.O. [Rn. 21] -SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 -Quick; GRUR 1979, 853, 854 -LILA; GRUR 1990, 367, 368 -alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 -dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 -acpharma; GRUR 1999, 241, 243 -Lions), sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] SIR/Zirh).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    Infolge dessen ist die der Kennzeichnungskraft zugrundeliegende Eignung des Wortbestandteils "Regent" in der Widerspruchsmarke, die Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] -Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] -Lloyd/Loints), als deutlich gering anzusehen; da für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder wie hier einzelner Bestandteile einer Kombinationsmarke maßgeblich ist, inwieweit sich die Marke oder der betreffende Bestandteil dem Publikum aufgrund der Eigenart und des ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produktund Leistungskennzeichnung so einzuprägen vermag, dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 320), kann dem Wortbestandteil "Regent" beim Zeichenvergleich von vornherein nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] -Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] -Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 -Lions).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] -Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] -Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] -Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] -Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    aa) Beim Zeichenvergleich ist darauf abzustellen, ob Übereinstimmungen in den gegenüberstehenden Marken in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 22.06.2009 - 27 W (pat) 105/08
    aa) Beim Zeichenvergleich ist darauf abzustellen, ob Übereinstimmungen in den gegenüberstehenden Marken in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 14.11.1991 - I ZR 24/90

    Verwechslungsgefahr bei Branchen-und Warenidentität - "dib"

  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 110/90

    Verwechselungsgefahr bei Branchenidentität - "ac-pharma"

  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

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