Rechtsprechung
BPatG, 22.07.2010 - 10 W (pat) 10/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 35 Abs 1 S 1 PatG, § 35 Abs 2 S 2 PatG
Patentbeschwerdeverfahren - Übersetzungserfordernis - "Umschalter" - zur Verfahrensweise in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen -fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung genügt grundsätzlich dem Übersetzungserfordernis - keine Übersetzung ...
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - Übersetzungserfordernis - "Umschalter" - zur Verfahrensweise in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen -fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung genügt grundsätzlich dem Übersetzungserfordernis - keine Übersetzung ...
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - Übersetzungserfordernis - "Umschalter" - zur Verfahrensweise in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen -fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung genügt grundsätzlich dem Übersetzungserfordernis - keine Übersetzung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Patentbeschwerdeverfahren - Übersetzungserfordernis - "Umschalter" - zur Verfahrensweise in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen -fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung genügt grundsätzlich dem Übersetzungserfordernis - keine Übersetzung ...
Verfahrensgang
- BPatG, 03.12.2009 - 10 W (pat) 10/08
- BPatG, 22.07.2010 - 10 W (pat) 10/08
- BGH, 19.07.2011 - X ZB 8/10
Papierfundstellen
- GRUR 2011, 360
- GRUR-RR 2011, 480 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.03.2010 - Xa ZR 74/09
Nabenschaltung II
Auszug aus BPatG, 22.07.2010 - 10 W (pat) 10/08
Für den hier vergleichbaren Fall, der fehlerhaften Übersetzung einer europäischen Patentschrift, hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, dass die Bedeutung der Übersetzung in die deutsche Sprache in ihrem informatorischen Charakter liegt (so BGH, Urteil vom 18. März 2010, Xa ZR 74/09, Rn. 14 - Nabenschaltung II).Dies hat auch der BGH in der Entscheidung "Nabenschaltung II" für die Vorschrift des Art. 11 § 3 IntPatÜG a. F. angenommen (Urteil vom 18. März 2010, Xa ZR 74/09, Rn. 16).
- LG Mannheim, 10.07.2009 - 7 O 327/08
Europäisches Patentrecht: Berichtigung eines Übersetzungsmangels in Form einer in …
Auszug aus BPatG, 22.07.2010 - 10 W (pat) 10/08
In beiden Fällen kann der Informationswert der Übersetzung erheblich gemindert oder aber in keiner Weise beeinträchtigt sein (vgl. LG Mannheim, Mitt. 2009, 402, 403, Abschnitt III. 2, zum Übersetzungserfordernis nach Art. 11 § 3 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG in der bis 30. April 2008 gültigen Fassung). - BGH, 27.05.1952 - I ZR 138/51
Weiterbenutzung erloschener Patente
Auszug aus BPatG, 22.07.2010 - 10 W (pat) 10/08
Eine analoge Anwendung der Norm wurde von der Rechtsprechung insbesondere dann angewandt, wenn der Besitzstand redlich erworben wurde und die Berufung auf die Rechte aus einem Patent oder einer Patentanmeldung dem der redlichen Nutzung nicht gewichtig entgegengesetzt werden können (BGHZ 6, 172 - Wäschepresse;… weitere Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rn. 54 mit Fn. 207 ff).
- BPatG, 04.04.2012 - 10 W (pat) 46/08
Virtuelle Arbeitspunktbestimmung - Patentbeschwerdeverfahren - "Virtuelle …
Die Pflicht, die gemäß § 34 Abs. 3 PatG erforderlichen (und auch sonstigen) Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache einzureichen, folgt unmittelbar aus § 126 PatG, wonach die Verfahrenssprache beim DPMA deutsch ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010, Az. 10 W (pat) 10/08, BPatGE 52, 73, 76, Abschnitt II. 1. - "Umschalter" = GRUR 2011, 360, 361).Durch § 126 PatG soll gewährleistet werden, dass für das gesamte Anmeldeverfahren eine deutsche Fassung der Anmeldung zur Verfügung steht und dass zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in Deutschland sowohl die Offenlegungsschrift als auch die Patentschrift in deutscher Sprache erscheinen können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010, a. a. O.;… vgl. auch Benkard/ Schäfers , PatG, 10. Aufl., § 35 Rn. 15 f.).
- BPatG, 27.04.2012 - 10 W (pat) 36/10 Die Pflicht, die gemäß § 34 Abs. 3 PatG erforderlichen (und auch sonstigen) Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache einzureichen, folgt unmittelbar aus § 126 PatG, wonach die Verfahrenssprache beim DPMA deutsch ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010, Az. 10 W (pat) 10/08, BPatGE 52, 73, 76, Abschnitt II. 1. - "Umschalter" = GRUR 2011, 360, 361).
Durch § 126 PatG soll gewährleistet werden, dass für das gesamte Anmeldeverfahren eine deutsche Fassung der Anmeldung zur Verfügung steht und dass zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in Deutschland sowohl die Offenlegungsschrift als auch die Patentschrift in deutscher Sprache erscheinen können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010, a. a. O.;… vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 35 Rn. 15 f.).
- BPatG, 04.04.2012 - 10 W (pat) 35/08 Die Pflicht, die gemäß § 34 Abs. 3 PatG erforderlichen (und auch sonstigen) Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache einzureichen, folgt unmittelbar aus § 126 PatG, wonach die Verfahrenssprache beim DPMA deutsch ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010, Az. 10 W (pat) 10/08, BPatGE 52, 73, 76, Abschnitt II. 1. - "Umschalter" = GRUR 2011, 360, 361).
Durch § 126 PatG soll gewährleistet werden, dass für das gesamte Anmeldeverfahren eine deutsche Fassung der Anmeldung zur Verfügung steht und dass zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in Deutschland sowohl die Offenlegungsschrift als auch die Patentschrift in deutscher Sprache erscheinen können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010, a. a. O.;… vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 35 Rn. 15 f.).
- BPatG, 22.01.2013 - 10 W (pat) 3/11 2012, 271, 273 - "Virtuelle Arbeitspunktbestimmung", und vom 22. Juli 2010, Az. 10 W (pat) 10/08, BPatGE 52, 73, 76, Abschnitt II. 1. - "Umschalter" = GRUR 2011, 360, 361).