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   BPatG, 24.02.2022 - 25 W (pat) 34/21   

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BPatG, 24.02.2022 - 25 W (pat) 34/21 (https://dejure.org/2022,10522)
BPatG, Entscheidung vom 24.02.2022 - 25 W (pat) 34/21 (https://dejure.org/2022,10522)
BPatG, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 25 W (pat) 34/21 (https://dejure.org/2022,10522)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 24.02.2022 - 25 W (pat) 34/21
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf).

    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 24.02.2022 - 25 W (pat) 34/21
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 24.02.2022 - 25 W (pat) 34/21
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf).
  • BPatG, 01.02.2024 - 30 W (pat) 516/22
    Dieses ursprünglich als universell verständliches, sprachunabhängiges Zeichen für den Modus "Stand-by" von der International Electrotechnical Commission (IEC) im Jahr 1973 eingeführte Symbol wird heute allgemein als Power- oder Ein-/Aus-Schalter-Symbol verwendet und vermittelt als solches einen rein beschreibenden Hinweis auf diese Funktionalität (vgl. dazu den englischsprachigen Eintrag zum Stichwort "Power symbol" in der Onlineenzyklopädie Wikipedia unter https://en.wikipedia.org/wiki/Power_symbol sowie BPatG 25 W (pat) 34/21 v. 24. Februar 2022 betreffend das vergleichbare.

    Die zu den Klassen 37 und 42 beanspruchten Dienstleistungen können sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Geräte beziehen und/oder mit Hilfe von Geräten erbracht werden, die ein- und ausgeschaltet werden und somit mit einem Power- Schalter ausgestattet sind, so dass der Verkehr das angemeldete Symbol nur als allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Aktivierung bzw. Deaktivierung auffassen wird (vgl. dazu auch BPatG 25 W (pat) 34/21 v. 24. Februar 2022).

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