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   BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19   

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BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19 (https://dejure.org/2021,33386)
BPatG, Entscheidung vom 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19 (https://dejure.org/2021,33386)
BPatG, Entscheidung vom 25. März 2021 - 30 W (pat) 504/19 (https://dejure.org/2021,33386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anmeldegebühren entfallen nicht durch späteren Verzicht auf eine Marke

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13

    PatKostG § 10 Abs. 2

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    Dies steht nach dem letzten Halbsatz des § 10 Abs. 2 PatKostG ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde (vgl. BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr, juris Rn. 17).

    Mit der Wendung, dass die Gebühr "entfällt", bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass eine bis dahin bestehende und fällige Gebührenforderung, soweit auf sie noch keine Zahlungen geleistet worden sind , mit Wirkung ex nunc erlischt, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde (BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr, juris Rn. 17; vgl. auch Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 10 PatKostG Rn. 16).

    Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Gebühr weiterhin beigetrieben werden kann, wenn das Amt im Vertrauen auf eine eingereichte Einzugsermächtigung bereits Amtshandlungen vorgenommen hat, die nicht von Amts wegen rückgängig gemacht werden können (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BTDrucks. 14/6203, S. 47 f.; siehe ferner Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes, BTDrucks. 16/735, S. 16; so auch ausdrücklich BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr, juris Rn. 17; vgl. ferner BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 20/18 - factis).

    a) § 10 Abs. 1 PatKostG betrifft lediglich die Rückzahlung von Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, nicht aber den - hier vorliegenden - Fall einer Gebühr, die bereits fällig geworden und nach wie vor fällig ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 710 Rn. 14 - Prüfungsgebühr; BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, 7 W (pat) 7/15, juris).

  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83

    Schweißpistolendüse II

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    Insbesondere ließen sie den Rechtsgrund für die Zahlung der Anmeldegebühr nicht entfallen (vgl. BGH NJW 1987, 130 - Schweißpistolenstromdüse II; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 6).

    Denn entrichtete fällige Gebühren sind grundsätzlich verfallen und können nicht zurückgezahlt - bzw. wie hier: einseitig zurückgebucht - werden (vgl. BGH NJW 1987, 130 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 43, 98, 100; BPatG, 28 W (pat) 222/04; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 32 Rn. 120 mwN).

    c) Aus den dargelegten Gründen kommt schließlich auch kein Verzicht auf die Geltendmachung der Anmeldegebühr aus allgemeinen Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. BGH NJW 1987, 130 - Schweißpistolenstromdüse II).

  • BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15

    Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr für eine Teilanmeldung nach Aufhebung

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    a) § 10 Abs. 1 PatKostG betrifft lediglich die Rückzahlung von Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, nicht aber den - hier vorliegenden - Fall einer Gebühr, die bereits fällig geworden und nach wie vor fällig ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 710 Rn. 14 - Prüfungsgebühr; BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, 7 W (pat) 7/15, juris).

    Grundsätzlich stellen die §§ 9, 10 PatKostG abschließende Regelungen für den Fall dar, dass eine Gebühr aufgrund nachträglicher Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 6), so dass im Anwendungsbereich dieser Vorschriften für darüber hinausgehende Billigkeitserwägungen regelmäßig kein Raum verbleibt (vgl. mwN BPatG, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15; BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09).

  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98

    Beschleunigungsgebühr

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    Soweit teilweise aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen Ausnahmen angenommen werden, wenn die mit der Gebühr abgegoltene Leistung aus Gründen, die ausschließlich (Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 10 PatKostG, Rn. 25) oder jedenfalls ganz überwiegend (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 1) im Machtbereich des Patentamts liegen (zB im Fall einer arbeitstechnischen Überlastung, vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, ebenda), nicht erbracht worden ist und nicht mehr erbracht werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 325 - Beschleunigungsgebühr; Busse/Keukenschrijver, ebenda, mwN), liegt ein solcher Fall hier offensichtlich nicht vor.
  • BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kompakt-Heizzentrale" - Bewirkung der Zahlung durch

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    Grundsätzlich stellen die §§ 9, 10 PatKostG abschließende Regelungen für den Fall dar, dass eine Gebühr aufgrund nachträglicher Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 6), so dass im Anwendungsbereich dieser Vorschriften für darüber hinausgehende Billigkeitserwägungen regelmäßig kein Raum verbleibt (vgl. mwN BPatG, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15; BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09).
  • BPatG, 25.03.2010 - 30 W (pat) 20/08

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Signalblau und Silber

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 71 Rn. 65- 67 mwN).
  • BPatG, 17.01.2019 - 30 W (pat) 20/18
    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Gebühr weiterhin beigetrieben werden kann, wenn das Amt im Vertrauen auf eine eingereichte Einzugsermächtigung bereits Amtshandlungen vorgenommen hat, die nicht von Amts wegen rückgängig gemacht werden können (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BTDrucks. 14/6203, S. 47 f.; siehe ferner Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes, BTDrucks. 16/735, S. 16; so auch ausdrücklich BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr, juris Rn. 17; vgl. ferner BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 20/18 - factis).
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 273/99
    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    Denn entrichtete fällige Gebühren sind grundsätzlich verfallen und können nicht zurückgezahlt - bzw. wie hier: einseitig zurückgebucht - werden (vgl. BGH NJW 1987, 130 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 43, 98, 100; BPatG, 28 W (pat) 222/04; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 32 Rn. 120 mwN).
  • BPatG, 02.03.2005 - 28 W (pat) 222/04
    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19
    Denn entrichtete fällige Gebühren sind grundsätzlich verfallen und können nicht zurückgezahlt - bzw. wie hier: einseitig zurückgebucht - werden (vgl. BGH NJW 1987, 130 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 43, 98, 100; BPatG, 28 W (pat) 222/04; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 32 Rn. 120 mwN).
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