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   BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15   

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BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15 (https://dejure.org/2017,57847)
BPatG, Entscheidung vom 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15 (https://dejure.org/2017,57847)
BPatG, Entscheidung vom 26. April 2017 - 25 W (pat) 502/15 (https://dejure.org/2017,57847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kreissparkasse Augsburg - Verantwortung für Menschen" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltebedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Nach den in der Entscheidung "Stadtwerke Bremen" erfolgten Feststellungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 9. November 2016 (vgl. GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen) zu der Schutzfähigkeit eines gebräuchlichen Begriffs für ein Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der üblichen Verwendung in Verbindung mit einer geografischen Angabe, die aus Sicht des Senats vorliegend entsprechend zu berücksichtigen sind, kann der Bezeichnung "Kreissparkasse Augsburg" nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

    Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise entnehmen entsprechend der Gepflogenheiten in der Finanzbranche einer solchen üblichen Bezeichnung einer "(Kreis)Sparkasse" - so wie etwa auch der für ein kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge gebräuchlichen Bezeichnung "Stadtwerke" -, dass es sich um ein von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder dem (Land)Kreis als Anstalt des öffentlichen Rechts in seinem jeweiligen Gebiet errichtetes Kreditinstitut einer öffentlichen Sparkasse handelt, die mit der Hinzufügung des nachfolgenden Städte- oder Kreisnamens (als dem Namen des konkreten kommunalen Trägers) eindeutig spezifiziert wird (vgl. hierzu die dementsprechenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts zu der Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Stadtwerke Bremen": BGH GRUR 2017, 186 Rn. 35 - Stadtwerke Bremen und BPatG Beschluss vom 7. Mai 2015, 27 W (pat) 525/12 - Stadtwerke Bremen, Entscheidungstext öffentlich zugänglich über die Homepage des Bundespatentgerichts).

    Das derzeitige Verkehrsverständnis der angesprochenen allgemeinen und gewerblichen Kreise beschränkt sich hinsichtlich des Bestandteils der angemeldeten Wortmarke "Kreissparkasse Augsburg" nicht auf die beschreibende Angabe, die Dienstleistungen würden von (irgend)einem im Kreis Augsburg ansässigen Kreditinstitut (oder für in Augsburg ansässige Kunden) angeboten, sondern konkretisiert sich dahingehend, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 von einem bestimmten kommunalen Unternehmen, das von dem Kreis Augsburg als Träger der Sparkasse, betrieben wird, erbracht werden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 Rn. 40 - Stadtwerke Bremen).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Die Anmelderin nimmt Bezug auf einen Beschluss des BGH vom 15. Mai 2014 zu der Schutzfähigkeit der Bezeichnung DüsseldorfCongress (AZ: I ZB 29/13), wonach die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis der Öffentlichkeit derart bestimmen können, dass die Verbraucher eine Bezeichnung auch als Produktkennzeichen ansehen und diese somit über originäre Unterscheidungskraft verfüge.

    Soweit es sich um eine Verbindung an sich schon nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente handelt ist, fehlt dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft, wenn auch der entstandenen Gesamtmarke die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29, 31 - BioID; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es nicht ausgeschlossen, dass die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publikums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über originäre Unterscheidungskraft verfügen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 19 - DüsseldorfCongress).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 1 - 57 - Flugbörse).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 1 - 57 - Flugbörse).

    Soweit es sich um eine Verbindung an sich schon nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente handelt ist, fehlt dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft, wenn auch der entstandenen Gesamtmarke die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29, 31 - BioID; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 1 - 57 - Flugbörse).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BPatG, 26.04.2017 - 25 W (pat) 502/15
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BPatG, 07.05.2015 - 27 W (pat) 525/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadtwerke Bremen" - Berühmung staatlicher bzw.

  • BPatG, 24.07.2012 - 24 W (pat) 542/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "your vision. our know how." - keine

  • BPatG, 07.03.2016 - 25 W (pat) 23/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mehr Leistung pro m²" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 13.09.2016 - 29 W (pat) 523/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "LANDESSTIFTUNG MITEINANDER IN HESSEN

  • BPatG, 02.07.2013 - 24 W (pat) 41/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir führen Wissen" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 27.11.2007 - 33 W (pat) 24/06
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